Entscheidung Nr. 2022-1022 QPC vom 10. November 2022

16/03/2023

Frau Zohra M. und andere

[Weigerung des Arztes, einer offensichtlich unsachgemäßen oder der gesundheitlichen Lage des Patienten widersprechenden Patientenverfügung Folge zu leisten]

Der Verfassungsrat ist am 22. August 2022 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 466082 vom 19. August 2022) bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden. Die Frage wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Melka – Prigent – Drusch, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, für Frau Zohra M., Frau Rachida M. und Frau Saïda M. erhoben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen Nr. 2022-1022 QPC beim Generalsekretariat des Verfassungsrates eingetragen. Die Frage hat die Vereinbarkeit des dritten Absatzes von Artikel L. 1111-11 der Gesundheitsordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Rechtsnormen:

- die Verfassung;

- die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

- die Gesundheitsordnung;

- die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 2020-232 vom 11. März 2020 über die rechtliche Regelung in Bezug auf Entscheidungen betreffend die Gesundheitsversorgung, die Betreuung und die soziale oder medizinisch-soziale Begleitung von unter Betreuung oder Vormundschaft stehenden volljährigen Personen;

- die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit.

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Verfahrensunterlagen:

- die für die als Nebenintervenientin auftretende Vereinigung Union nationale des associations de familles de traumatisés crâniens et de cérébro-lésés [Dachverband der Vereinigungen von Familien von Personen mit Schädeltrauma oder Hirnverletzungen] von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 19. September 2022;

- die für die Antragstellerinnen von der Rechtsanwaltskanzlei Melka – Prigent – Drusch eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 20. September 2022;

- die für das Klinikum Valenciennes, Streitpartei im Ausgangsverfahren, in dessen Rahmen die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben worden ist, von der Rechtsanwaltskanzlei Waquet, Farge, Hazan, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

- die Stellungnahme der Premierministerin, eingetragen am selben Tage;

- die zusätzliche für die als Nebenintervenientin auftretende Vereinigung von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 30. September 2022;

- die weiteren zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen.

Nachdem Herr RA Ludwig Prigent, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für die Antragstellerinnen, Frau RAin Claire Waquet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwältin, für das Klinikum Valenciennes, Herr RA François Molinié, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für die als Nebenintervenientin auftretende Vereinigung, sowie Herr Antoine Pavageau, Beauftragter der Premierministerin, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2022 gehört worden sind.

Und nachdem der Berichterstatter gehört worden ist:

AUFGRUND DER NACHFOLGENDEN ERWÄGUNGEN :

1.       Die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit ist als in Bezug auf die im Rechtsstreit, in dessen Rahmen sie erhoben wurde, anwendbaren Vorschriften gestellt anzusehen. Daher ist der Verfassungsrat bezüglich des dritten Absatzes von Artikel L. 1111-11 der Gesundheitsordnung in der Fassung der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 11. März 2020 angerufen.

2.       Der dritte Absatz von Artikel L. 1111-11 der Gesundheitsordnung in der vorgenannten Fassung bestimmt:

Patientenverfügungen sind für den behandelnden Arzt bei jedweder Entscheidung über eine ärztliche Untersuchung, über die Vornahme eines medizinischen Eingriffs oder über eine medizinische Behandlung bindend, außer in einer lebensbedrohlichen Notsituation und für die für eine umfassende Bewertung der Lage erforderliche Dauer und außer in den Fällen, in denen eine Patientenverfügung offensichtlich unsachgemäß oder der gesundheitlichen Lage des Patienten widersprechend erscheint“.

3.       Die Antragstellerinnen, ebenso wie die Nebenintervenientin, rügen, diese Vorschrift ermögliche es einem Arzt, die Anwendung von Patientenverfügungen auszuschließen, in denen ein Patient seinen Willen bekundet habe, dass eine lebenserhaltende Behandlung fortgeführt werden solle. Sie tragen vor, dass diese Vorschrift, indem sie dem Arzt eine derartige Entscheidung in den Fällen erlaube, in denen die Patientenverfügung ihm „offensichtlich unsachgemäß oder der gesundheitlichen Lage des Patienten widersprechend“ erscheine, nicht von ausreichenden Gewährleistungen flankiert sei, da ihr Wortlaut ungenau sei und dem Arzt einen zu großen Entscheidungsspielraum einräume, wenn dieser seine Entscheidung alleine und ohne vorherige, verpflichtende Bedenkzeit treffen könne. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde, aus der sich das Recht auf Achtung des menschlichen Lebens ableite, sowie gegen die persönliche Freiheit und die Gewissensfreiheit.

4.       Infolgedessen hat die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit die Worte „in den Fällen, in denen eine Patientenverfügung offensichtlich unsachgemäß oder der gesundheitlichen Lage des Patienten widersprechend erscheint“ im dritten Absatz von Artikel L. 1111-11 der Gesundheitsordnung zum Gegenstand.

5.       Die als Nebenintervenientin auftretende Vereinigung trägt darüber hinaus vor, diese Bestimmung begründe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Personen, die noch in der Lage seien, ihren Willen bezüglich der Beendigung einer Behandlung zu äußern, und Personen, die diesen Willen nur in einer Patientenverfügung hätten ausdrücken können.

6.       Die Präambel der Verfassung von 1946 bekräftigt, dass jeder Mensch ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Glaubens unveräußerliche und heilige Rechte besitzt. Der Schutz der Menschenwürde gegen jede Form von Unterjochung oder Herabwürdigung gehört zu diesen Rechten und stellt somit einen Grundsatz von Verfassungsrang dar.

7.       Die persönliche Freiheit wird durch die Artikel 1, 2 und 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 geschützt.

8.       Es obliegt folglich dem Gesetzgeber, der nach Artikel 34 der Verfassung für die Regelung der den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundfreiheiten gewährten Grundrechte zuständig ist, namentlich in gesundheitsrelevanten Fragen, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen unter Achtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben die Fortführung oder die Beendigung der Behandlung einer todkranken Person beschlossen werden kann.

9.       Gemäß Artikel L. 1111-11 der Gesundheitsordnung kann jede volljährige Person eine Patientenverfügung in Bezug auf ihr Lebensende verfassen, die grundsätzlich den behandelnden Arzt bindet und für den Fall gilt, dass die betreffende Person eines Tages nicht mehr in der Lage wäre, ihren Willen bezüglich der Umstände für die Fortführung, die Einschränkung, die Einstellung oder die Ablehnung einer medizinischen Behandlung oder Handlung zu bekunden.

10.     Die angegriffene Bestimmung dieses Artikels erlaubt es dem behandelnden Arzt, die Anwendung einer solchen Patientenverfügung auszuschließen, insbesondere wenn die Patientenverfügung offensichtlich unsachgemäß ist oder der gesundheitlichen Lage des Patienten widerspricht.

11.     Zum Ersten ist der Gesetzgeber mit der dem Arzt eingeräumten Möglichkeit, eine Patientenverfügung nicht zu befolgen, der Auffassung gefolgt, dass eine solche Verfügung nicht unter allen Umständen gelten könne, angesichts der Tatsache, dass sie zu einem Zeitpunkt verfasst werde, an dem die betreffende Person sich noch nicht in der konkreten Situation am Lebensende befinde, in der sie aufgrund ihres schwer beeinträchtigten Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, ihren Willen zu äußern. Damit hat er zum einen das Recht jedes Menschen schützen wollen, eine dem Gesundheitszustand am besten entsprechende Behandlung zu erhalten, und zum anderen den Schutz der Menschenwürde todkranker Menschen gewährleisten wollen.

12.     Es steht dem Verfassungsrat, der über keinen allgemeinen Wertungs- und Gestaltungsspielraum wie denjenigen des Parlaments verfügt, nicht zu, die vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertung durch seine eigene zu ersetzen in Bezug auf die Umstände, unter denen ein Arzt die Patientenverfügung einer todkranken Person, die ihren Willen nicht mehr äußern kann, unberücksichtigt lassen darf, sofern die berücksichtigten Umstände im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind.

13.     Zum Zweiten erlaubt die angegriffene Bestimmung dem Arzt die Nichtanwendung der Patientenverfügung nur in denjenigen Fällen, in denen diese „offensichtlich unsachgemäß oder der gesundheitlichen Lage des Patienten widersprechend erscheint“. Diese Vorschrift ist weder unbestimmt noch mehrdeutig.

14.     Zum Dritten darf der Arzt nur nach einer Rücksprache im Kollegenkreis entscheiden, die ihm eine aufgeklärte Entscheidung ermöglichen soll. Diese Besprechung wird in der Patientenakte vermerkt und der vom Patienten beziehungsweise von dessen Familienmitgliedern oder Angehörigen benannten Vertrauensperson zur Kenntnis gebracht.

15.     Schließlich kann die ärztliche Entscheidung gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden. Im Falle einer Entscheidung, eine lebensverlängernde Behandlung wegen unangemessener Hartnäckigkeit zu begrenzen oder zu beenden, wird die Vertrauensperson oder, mangels Bezeichnung einer solchen, wird die Familie oder werden die Angehörigen in einer Weise von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt, die das rechtzeitige Einlegen von Rechtsbehelfen ermöglicht. Das Rechtsmittel wird im Übrigen vom zuständigen Gericht schnellstmöglich geprüft, um gegebenenfalls eine Aussetzung der streitigen Entscheidung ermöglichen zu können.

16.     Aus allen diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber weder den Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde noch die persönliche Freiheit verletzt hat. Die Rüge, diese Rechte seien verletzt, ist daher zurückzuweisen.

17.     Folglich ist die angegriffene Vorschrift, die auch nicht gegen die Gewissensfreiheit, gegen den Gleichheitssatz oder gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt, für verfassungsgemäß zu erklären.

ENTSCHEIDET DER VERFASSUNGSRAT :

Artikel 1.Die Worte „in den Fällen, in denen eine Patientenverfügung offensichtlich unsachgemäß oder der gesundheitlichen Lage des Patienten widersprechend erscheint“ im dritten Absatz von Artikel L. 1111-11 der Gesundheitsordnung in der Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2020-232 vom 11. März 2020 über die rechtliche Regelung in Bezug auf Entscheidungen betreffend die Gesundheitsversorgung, die Betreuung und die soziale oder medizinisch-soziale Begleitung von unter Betreuung oder Vormundschaft stehenden volljährigen Personen sind verfassungsgemäß.

Artikel 2. – Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 10. November 2022, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Laurent FABIUS, Präsident, Alain JUPPÉ, Corinne LUQUIENS, Véronique MALBEC, Jacques MÉZARD und Michel PINAULT.

Veröffentlicht am 10. November 2022.

Mis à jour le 16/03/2023