Die oberste französische Rechtsnorm, die Verfassung, ist seit ihrem Inkrafttreten 24 Mal vom Verfassungsgeber geändert worden, wobei diese Verfassungsnovellen entweder durch den Kongress (gemeinsame Sitzung beider Parlamentskammern) oder unmittelbar durch das Volk (Volksentscheid) verabschiedet wurden. Die Verfassung gliedert sich gegenwärtig in 16 Abschnitte, 104 Artikel (davon ein Übergangsartikel) sowie eine Präambel. Die Verfassung beschränkt sich nicht auf die Staatsorganisation und darauf, die Rolle und die Zusammenarbeit der Staatsorgane zu bestimmen, sondern verweist durch ihre Präambel auch ausdrücklich auf drei weitere fundamentale Rechtstexte: die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789, die Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946 (Verfassung der IV. Republik) und die Umwelt-Charta von 2004.
Verfassung vom 4. Oktober 1958
(Die Neufassungen infolge der vom Kongress am 21. Juli 2008 angenommenen Verfassungsänderung sind fett gedruckt)
Diese deutsche Übersetzung wurde unter der gemeinsamen Verantwortung der Abteilung Presse, Information und Kommunikation des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung angefertigt. Die französische Fassung ist allein maßgebend.
Präambel
Das französische Volk verkündet feierlich seine Verbundenheit mit den Menschenrechten und den Grundsätzen der nationalen Souveränität, wie sie in der Erklärung von 1789 niedergelegt wurden, welche durch die Präambel der Verfassung von 1946 bestätigt und ergänzt wurde, sowie mit den in der Umweltcharta von 2004 festgelegten Rechten und Pflichten.
Kraft dieser Grundsätze und des Selbstbestimmungsrechts der Völker bietet die Republik den überseeischen Gebieten, die den Willen zum Beitritt bekunden, neue, auf das gemeinsame Ideal von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit gegründete und im Hinblick auf ihre demokratische Entwicklung geschaffene Institutionen an.
Artikel 1
Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Sie achtet jeden Glauben. Sie ist dezentral organisiert.
Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und –ämtern sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich.
Titel I - Die Souveränität
Artikel 2
Die Sprache der Republik ist Französisch.
Das Nationalemblem ist die blau-weiß-rote Trikolore.
Die Nationalhymne ist die Marseillaise.
Der Wahlspruch der Republik lautet: «Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit».
Ihr Grundsatz lautet: Regierung des Volkes durch das Volk und für das Volk.
Artikel 3
Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt.
Weder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen.
Die Wahl kann unmittelbar oder mittelbar unter den in der Verfassung vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim.
Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Gesetzes alle volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts, die im Besitz ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind.
Artikel 4
Die politischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten.
Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung des im zweiten Absatz von Artikel 13 enthaltenen Grundsatzes bei.
Das Gesetz garantiert die pluralistische Meinungsäußerung und die ausgewogene Mitwirkung der Parteien und politischen Gruppierungen am demokratischen Leben der Nation.
Titel II - Der Präsident Der Republik
Artikel 5
Der Präsident der Republik wacht über die Einhaltung der Verfassung. Er gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten sowie die Kontinuität des Staates.
Er ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge.
Artikel 6
Der Präsident der Republik wird in allgemeiner und unmittelbarer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Keiner kann mehr als zwei Mandate in Folge ausüben.
Die Durchführungsbestimmungen regelt ein Organgesetz.
Artikel 7
Der Präsident der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird am vierzehnten darauffolgenden Tage ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Für diesen dürfen sich nur die zwei Kandidaten zur Wahl stellen, die, gegebenenfalls nach dem Rücktritt von Kandidaten, welche mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten, im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Der Wahltermin wird von der Regierung festgesetzt.
Die Wahl des neuen Präsidenten findet spätestens zwanzig Tage und frühestens fünfunddreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten statt. Im Falle der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik, ganz gleich aus welchem Grunde, oder im Falle der Verhinderung, die auf Antrag der Regierung der Verfassungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder feststellt, werden die Befugnisse des Präsidenten der Republik, ausgenommen diejenigen nach Artikel 11 und 12, vorübergehend vom Präsidenten des Senats und, falls auch dieser an der Ausübung dieses Amtes gehindert ist, von der Regierung wahrgenommen.
Im Falle der Vakanz des Amtes des Präsidenten oder wenn der Verfassungsrat die Verhinderung für endgültig erklärt hat, findet die Wahl des neuen Präsidenten, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, welche vom Verfassungsrat festgestellt wird, frühestens zwanzig Tage und spätestens fünfunddreißig Tage nach Eintritt der Vakanz oder der Erklärung der endgültigen Verhinderung statt.
Wenn innerhalb von sieben Tagen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidaturen eine Person, die weniger als dreißig Tage vor diesem Zeitpunkt öffentlich ihre Entscheidung für eine Kandidatur erklärt hatte, verstirbt oder verhindert ist, kann der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl beschließen.
Wenn einer der Kandidaten vor dem ersten Wahlgang verstirbt oder verhindert ist, erklärt der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl.
Im Falle des Ablebens oder der Verhinderung eines der beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang, noch vor eventuellen Rücktritten, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erklärt der Verfassungsrat, dass der gesamte Wahlvorgang zu wiederholen ist; das Gleiche gilt bei Ableben oder Verhinderung eines der beiden für den zweiten Wahlgang verbliebenen Kandidaten.
In allen Fällen wird der Verfassungsrat unter den in Artikel 61 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen oder nach Maßgabe der Bestimmungen über die Einreichung einer Kandidatur in dem in Artikel 6 vorgesehenen Organgesetz angerufen.
Der Verfassungsrat kann die in den Absätzen 3 und 5 vorgesehenen Fristen verlängern. Die Wahl darf jedoch nicht später als fünfunddreißig Tage nach der Entscheidung des Verfassungsrates stattfinden. Wird die Wahl durch Anwendung dieses Absatzes auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten verschoben, so bleibt dieser bis zur Proklamierung seines Nachfolgers im Amt.
Weder die Artikel 49 und 50 noch der Artikel 89 der Verfassung dürfen während der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik oder innerhalb des Zeitraums zwischen der Erklärung der endgültigen Verhinderung des Präsidenten der Republik und der Wahl seines Nachfolgers angewandt werden.
Artikel 8
Der Präsident der Republik ernennt den Premierminister. Er entlässt ihn aus seinem Amt, wenn dieser den Rücktritt der Regierung erklärt.
Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entlässt er die übrigen Mitglieder der Regierung.
Artikel 9
Der Präsident der Republik führt den Vorsitz im Ministerrat.
Artikel 10
Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung des endgültig beschlossenen Gesetzes an die Regierung.
Er kann vor Ablauf dieser Frist vom Parlament eine neue Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben verlangen. Diese neue Beratung darf nicht verweigert werden.
Artikel 11
Der Präsident der Republik kann - auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, welche im Journal officiel veröffentlicht werden - jeden Gesetzentwurf zum Volksentscheid bringen, der die Organisation der öffentlichen Gewalten sowie Reformen der Wirtschafts-, Sozial- oder Umweltpolitik der Nation und der dazu beitragenden öffentlichen Dienste betrifft oder auf die Ermächtigung zur Ratifikation eines Vertrages abzielt, welcher, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, Auswirkungen auf das Funktionieren der Institutionen hätte.
Wird der Volksentscheid auf Vorschlag der Regierung durchgeführt, gibt diese vor jeder Kammer eine Erklärung ab, der sich eine Aussprache anschließt.
Ein Volksentscheid zu einem im ersten Absatz genannten Thema kann auf Initiative eines Fünftels der Mitglieder des Parlaments, die von einem Zehntel der in den Wählerlisten eingetragenen Wähler unterstützt wird, anberaumt werden. Diese Initiative wird in Form eines Gesetzesvorschlags ergriffen und kann nicht die Aufhebung einer seit weniger als einem Jahr verkündeten Rechtsbestimmung zum Gegenstand haben.
Die Bedingungen für seine Einbringung und diejenigen, unter denen der Verfassungsrat die Einhaltung der im vorstehenden Absatz aufgeführten Bestimmungen zu kontrollieren hat, regelt ein Organgesetz.
Wird der Gesetzesvorschlag von den beiden Kammern nicht binnen der im Organgesetz festgesetzten Frist geprüft, bringt der Präsident der Republik ihn zum Volksentscheid. Nimmt das französische Volk den Gesetzesvorschlag nicht an, kann vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Datum des Volksentscheids kein neuer Vorschlag für die Abhaltung eines Volksentscheids zum gleichen Thema eingebracht werden.
Führt der Volksentscheid zur Annahme des Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags, so verkündet der Präsident der Republik das Gesetz binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündigung der Ergebnisse der Volksbefragung.
Artikel 12
Der Präsident der Republik kann nach Beratung mit dem Premierminister und den Präsidenten der Kammern die Nationalversammlung für aufgelöst erklären.
Die allgemeinen Wahlen finden frühestens zwanzig und spätestens vierzig Tage nach der Auflösung statt.
Die Nationalversammlung tritt von Rechts wegen am zweiten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen. Fällt dieses Zusammentreten nicht in den für die ordentliche Sitzungsperiode vorgesehenen Zeitraum, so wird von Rechts wegen eine Sitzungsperiode für die Dauer von fünfzehn Tagen eröffnet.
Keine neue Auflösung darf in dem auf diese Wahl folgenden Jahr vorgenommen werden.
Artikel 13
Der Präsident der Republik unterzeichnet die im Ministerrat beschlossenen gesetzesvertretenden Verordnungen und Dekrete.
Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor. Die Conseillers d’État, der Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und außerordentlichen Gesandten, die Haupträte am Rechnungshof, die Präfekten, die Vertreter des Staates in den unter Artikel 74 fallenden überseeischen Körperschaften und in Neukaledonien, die Offiziere im Generalsrang, die Rektoren der Akademien und die Direktoren der Zentralverwaltungen werden im Ministerrat ernannt.
Ein Organgesetz bestimmt die weiteren Ämter, deren Besetzung im Ministerrat beschlossen wird, ebenso die Bedingungen, unter denen das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik von diesem übertragen werden kann, um in seinem Namen ausgeübt zu werden.
Ein Organgesetz bestimmt die anderen, im dritten Absatz nicht genannten Ämter oder Funktionen, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung für die Wahrung der Rechte und Freiheiten oder des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Nation das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik nach öffentlicher Stellungnahme des zuständigen ständigen Ausschusses einer jeden Kammer ausgeübt wird. Der Präsident der Republik kann keine Ernennung vornehmen, wenn die Addition der Nein-Stimmen eines jeden Ausschusses mindestens drei Fünfteln der von beiden Ausschüssen abgegebenen Stimmen entspricht. Die ständigen Ausschüsse, die für die jeweiligen Ämter und Funktionen zuständig sind, werden per Gesetz bestimmt.
Artikel 14
Der Präsident der Republik beglaubigt die Botschafter und die außerordentlichen Gesandten bei den auswärtigen Mächten; die auswärtigen Botschafter und außerordentlichen Gesandten werden bei ihm beglaubigt.
Artikel 15
Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er führt den Vorsitz in den obersten Räten und Komitees der nationalen Verteidigung.
Artikel 16
Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsgemäße Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Präsident der Republik nach offizieller Beratung mit dem Premierminister, den Präsidenten der Kammern sowie dem Verfassungsrat die unter diesen Umständen erforderlichen Maßnahmen. Er gibt sie der Nation durch eine Erklärung bekannt.
Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, den verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Verfassungsrat ist hierzu anzuhören. Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zusammen.
Die Nationalversammlung darf während der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten nicht aufgelöst werden.
Dreißig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten kann der Verfassungsrat vom Präsidenten der Nationalversammlung, vom Präsidenten des Senats, von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren befasst werden, damit er prüft, ob die im ersten Absatz aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Er hat dann innerhalb kürzester Frist durch eine öffentliche Stellungnahme eine Entscheidung zu treffen. Er nimmt diese Prüfung von Rechts wegen vor und trifft unter den gleichen Bedingungen sechzig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten und nach Ablauf dieser First zu jeder Zeit seine Entscheidung.
Artikel 17
Der Präsident der Republik übt das Begnadigungsrecht im Einzelfalle aus.
Artikel 18
Der Präsident der Republik verkehrt mit den beiden Kammern des Parlaments durch Mitteilungen, die er verlesen lässt und über die keine Aussprache stattfindet.
Er kann vor dem Parlament, das zu diesem Zweck als Kongress zusammentritt, sprechen. Auf seine Erklärung kann in seiner Abwesenheit eine Aussprache ohne Abstimmung folgen.
Außerhalb der Sitzungsperioden treten die parlamentarischen Kammern eigens zu diesem Zweck zusammen.
Artikel 19
Die Verfügungen des Präsidenten der Republik werden mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 8 Absatz 1 sowie den Artikeln 11, 12, 16, 18, 54, 56 und 61 vom Premierminister und gegebenenfalls von den verantwortlichen Ministern gegengezeichnet.
Titel III - Die Regierung
Artikel 20
Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.
Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte.
Sie ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.
Artikel 21
Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 13 übt er das Verordnungsrecht aus und nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Ämtern vor.
Er kann einige seiner Befugnisse den Ministern übertragen.
Gegebenenfalls führt er stellvertretend für den Präsidenten der Republik den Vorsitz in den in Artikel 15 genannten Räten und Komitees.
Ausnahmsweise kann er stellvertretend für ihn eine Ministerratssitzung leiten, soweit hierzu ein ausdrücklicher Auftrag und eine bestimmte Tagesordnung vorliegen.
Artikel 22
Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.
Artikel 23
Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit.
Ein Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate, Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden.
Die Mitglieder des Parlaments werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 25 ersetzt.
Titel IV - Das Parlament
Artikel 24
Das Parlament beschließt die Gesetze. Es kontrolliert die Amtsgeschäfte der Regierung. Es bewertet die Politik der öffentlichen Hand.
Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat.
Die Abgeordneten der Nationalversammlung, deren Zahl höchstens fünfhundertsiebenundsiebzig betragen kann, werden in unmittelbarer Wahl gewählt.
Der Senat, dessen Mitgliederzahl höchstens dreihundertachtundvierzig betragen kann, wird in mittelbarer Wahl gewählt. Er gewährleistet die Vertretung der Gebietskörperschaften der Republik.
Die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen werden in der Nationalversammlung und im Senat vertreten.
Artikel 25
Ein Organgesetz bestimmt die Amtsdauer jeder Kammer, die Zahl ihrer Mitglieder, deren Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten.
Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten oder Senatoren bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl der jeweiligen Kammer zu ersetzen bzw. sie vorübergehend zu ersetzen, wenn sie ein Regierungsamt übernehmen.
Eine unabhängige Kommission, deren Zusammensetzung sowie Organisation und Funktionsweise per Gesetz geregelt werden, hat eine öffentliche Stellungnahme zu den Textentwürfen und Gesetzesvorschlägen betreffend die Festlegung der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten oder die Änderung der Sitzverteilung von Abgeordneten oder Senatoren abzugeben.
Artikel 26
Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.
Kein Mitglied des Parlaments darf ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung.
Die Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments werden für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt. Die betreffende Kammer tritt unmittelbar von Rechts wegen zu zusätzlichen Sitzungen zusammen, um gegebenenfalls die Anwendung des obigen Absatzes zu ermöglichen.
Artikel 27
Jedes imperative Mandat ist nichtig.
Das Stimmrecht der Parlamentsmitglieder ist persönlich auszuüben.
Das Organgesetz kann ausnahmsweise die Übertragung des Stimmrechts gestatten. In diesem Falle darf niemandem mehr als ein Mandat übertragen werden.
Artikel 28
Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, die am ersten Werktag im Oktober beginnt und am letzten Werktag im Juni endet. Die Zahl der Sitzungstage, die jede Kammer im Laufe der ordentlichen Sitzungsperiode abhalten kann, darf einhundertzwanzig nicht überschreiten. Die Sitzungswochen werden von jeder Kammer festgelegt.
Die Abhaltung zusätzlicher Sitzungstage kann vom Premierminister, nach Beratung mit dem Präsidenten der betreffenden Kammer, oder von der Mehrheit der Mitglieder jeder Kammer beschlossen werden.
Die Sitzungstage und Sitzungszeiten werden durch die Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegt.
Artikel 29
Das Parlament tritt auf Verlangen des Premierministers oder der Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode mit feststehender Tagesordnung zusammen.
Findet eine außerordentliche Sitzungsperiode auf Verlangen der Mitglieder der Nationalversammlung statt, so ergeht das Schlussdekret unmittelbar nach Erschöpfung der Tagesordnung, für die das Parlament einberufen wurde, spätestens jedoch zwölf Tage nach seinem Zusammentreten.
Nur der Premierminister kann vor Ablauf des Monats, der auf das Schlussdekret folgt, eine neue Sitzungsperiode verlangen.
Artikel 30
Ausgenommen in den Fällen, in denen das Parlament unmittelbar von Rechts wegen zusammentritt, werden die außerordentlichen Sitzungsperioden durch Dekret des Präsidenten der Republik eröffnet und geschlossen.
Artikel 31
Die Regierungsmitglieder haben Zutritt zu beiden Kammern. Sie sind auf ihr Verlangen anzuhören.
Sie können sich von Regierungsreferenten begleiten lassen.
Artikel 32
Der Präsident der Nationalversammlung wird für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Der Präsident des Senats wird nach jeder Teilerneuerung gewählt.
Artikel 33
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Der volle Wortlaut der Aussprachen wird im Journal officiel veröffentlicht.
Jede Kammer kann auf Verlangen des Premierministers oder eines Zehntels ihrer Mitglieder in geheimer Sitzung tagen.
Titel V - Die Beziehungen Zwischen Parlament Und Regierung
Artikel 34
Durch Gesetz werden geregelt:
- die staatsbürgerlichen Rechte und die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundrechte gewährten grundlegenden Garantien; die Freiheit, die Pluralität und die Unabhängigkeit der Medien; die den Staatsbürgern durch die Erfordernisse der nationalen Verteidigung auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens;
- die Staatsangehörigkeit, der Personenstand, die Rechtsfähigkeit, das eheliche Güterrecht sowie das Erb- und Schenkungsrecht;
- die Festlegung der Verbrechen und Vergehen sowie die darauf stehenden Strafen, das Strafverfahrensrecht, die Amnestie, die Schaffung neuer Kategorien von Gerichtsbarkeiten und die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte;
- die Steuerbemessungsgrundlagen, die Steuersätze und das Erhebungsverfahren für Steuern und Abgaben aller Art; die Regelung der Geldemission.
Durch Gesetz werden ferner geregelt:
- das Wahlsystem der beiden Kammern des Parlaments, der lokalen Versammlungen und der Gremien, welche die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen vertreten, sowie die Bedingungen für die Ausübung von Wahlmandaten und –ämtern der Mitglieder der beratenden Versammlungen der Gebietskörperschaften;
- die Schaffung neuer Arten von öffentlichen Einrichtungen;
- die den zivilen und militärischen Staatsbeamten gewährten grundlegenden Garantien;
- die Verstaatlichung von Unternehmen und die Überführung von Eigentum öffentlicher Unternehmen in Privateigentum.
Durch Gesetz werden die Grundsätze geregelt für:
- die allgemeine Organisation der nationalen Verteidigung;
- die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften, ihre Zuständigkeiten und ihre Einnahmequellen;
- das Unterrichtswesen;
- die Erhaltung der Umwelt;
- das Eigentumsrecht, das Sachenrecht sowie das zivil- und handelsrechtliche Schuldrecht;
- das Arbeitsrecht, das Koalitionsrecht und die Sozialversicherung.
Die Haushaltsgesetze bestimmen die Einnahmen und Ausgaben des Staates gemäß einem Organgesetz und den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten.
Die Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung bestimmen die allgemeinen Bedingungen ihrer finanziellen Ausgeglichenheit. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen bestimmen sie die Ausgabenzwecke gemäß einem Organgesetz und den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten.
Programmgesetze bestimmen die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeit des Staates.
In Programmgesetzen werden die Ziele der Politik der Regierung festgelegt. Die mehrjährigen Leitlinien für die öffentlichen Finanzen werden durch Programmgesetze festgesetzt. Sie tragen zur Erreichung des Ziels bei, die Konten der öffentlichen Verwaltungen auszugleichen.
Die Bestimmungen dieses Artikels können durch ein Organgesetz näher geregelt und ergänzt werden.
Artikel 34-1
Die Kammern können Entschließungen gemäß den im Organgesetz festgelegten Bedingungen verabschieden.
Entschließungsanträge, durch deren Annahme oder Ablehnung nach Ansicht der Regierung ihr das Misstrauen ausgesprochen wird oder die Weisungen an sie enthalten, sind nicht zulässig und können nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Artikel 35
Die Kriegserklärung bedarf der Zustimmung des Parlaments.
Die Regierung unterrichtet das Parlament über ihren Beschluss, Streitkräfte im Ausland einzusetzen, spätestens drei Trage nach Beginn des Einsatzes. Sie hat die verfolgten Ziele darzulegen. Der Unterrichtung kann sich eine Aussprache ohne Abstimmung anschließen. Dauert ein solcher Einsatz länger als vier Monate, hat die Regierung die Zustimmung des Parlaments zu einer Verlängerung einzuholen. Sie kann die Nationalversammlung ersuchen, in letzter Instanz zu entscheiden.
Läuft die Frist von vier Monaten außerhalb der Sitzungsperiode des Parlaments ab, fasst dieses seinen Beschluss bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzungsperiode.
Artikel 36
Der Belagerungszustand wird im Ministerrat verordnet.
Zu seiner Verlängerung über zwölf Tage hinaus kann nur das Parlament ermächtigen.
Artikel 37
Die Bereiche, die nicht in die Gesetzgebung fallen, werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
Texte in Gesetzesform, die für diese Bereiche erlassen wurden, können nach Anhörung des Staatsrates durch Dekrete geändert werden. Diejenigen dieser Texte, die nach Inkrafttreten dieser Verfassung ergehen sollten, können nur dann durch Dekret geändert werden, wenn der Verfassungsrat erklärt hat, dass sie gemäß dem vorangehenden Absatz Verordnungscharakter haben.
Artikel 37-1
Für einen bestimmten Zweck und eine begrenzte Dauer können die Gesetze und Verordnungen Bestimmungen mit Versuchscharakter enthalten.
Artikel 38
Die Regierung kann zur Durchführung ihres Programms das Parlament um die Ermächtigung ersuchen, während eines begrenzten Zeitraumes durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu treffen, die normalerweise dem Bereich der Gesetzgebung unterliegen.
Die gesetzesvertretenden Verordnungen werden im Ministerrat nach Anhörung des Staatsrates beschlossen. Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, werden jedoch hinfällig, wenn der Entwurf des Ratifizierungsgesetzes im Parlament nicht vor dem durch das Ermächtigungsgesetz festgelegten Zeitpunkt eingebracht wurde. Sie können nur ausdrücklich ratifiziert werden.
Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können gesetzesvertretende Verordnungen für die Bereiche, die durch die Gesetzgebung geregelt werden, nur noch durch Gesetz geändert werden.
Artikel 39
Die Gesetzesinitiative steht sowohl dem Premierminister als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.
Die Gesetzentwürfe werden nach Anhörung des Staatsrates im Ministerrat beraten und bei einer der beiden Kammern eingebracht. Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung werden zuerst der Nationalversammlung vorgelegt. Unbeschadet des letzten Absatzes von Artikel 44 werden die Gesetzentwürfe, die hauptsächlich die Organisation der Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben, [ ] zuerst dem Senat vorgelegt.
Die Bedingungen für die Einbringung von Gesetzentwürfen in der Nationalversammlung oder im Senat sind durch ein Organgesetz geregelt.
Die Gesetzentwürfe können nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Konferenz der Präsidenten der zuerst befassten Kammer feststellt, dass die durch das Organgesetz festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Sind die Konferenz der Präsidenten und die Regierung unterschiedlicher Meinung, kann der Präsident der betroffenen Kammer oder der Premierminister den Verfassungsrat anrufen, der dann binnen acht Tagen hierüber zu befinden hat.
Unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen kann der Präsident einer der beiden Kammern dem Staatsrat einen von einem Mitglied dieser Kammer eingebrachten Gesetzesvorschlag vor seiner Beratung im Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen, es sei denn, dieses Mitglied lehnt dies ab.
Artikel 40
Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge von Mitgliedern des Parlaments sind unzulässig, wenn ihre Annahme eine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder die Begründung oder Erhöhung öffentlicher Ausgaben zur Folge hätte.
Artikel 41
Stellt sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heraus, dass ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag nicht in den Bereich der Gesetzgebung fällt oder einer gemäß Artikel 38 erteilten Ermächtigung entgegensteht, so kann die Regierung oder der Präsident der befassten Kammer seine Unzulässigkeit einwenden.
Sind die Regierung und der Präsident der betreffenden Kammer uneinig, so entscheidet auf Verlangen einer der beiden Parteien der Verfassungsrat binnen acht Tagen.
Artikel 42
Die Beratung der Gesetzentwürfe und der Gesetzesvorschläge findet im Plenum über die vom gemäß Artikel 43 befassten Ausschuss vorgelegte Fassung oder andernfalls über die Fassung, mit der die Kammer befasst wurde, statt.
Die Beratung im Plenum der Entwürfe von Verfassungsänderungen, der Entwürfe von Haushaltsgesetzen und der Entwürfe von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung findet in erster Lesung vor der zuerst befassten Kammer jedoch über die von der Regierung eingebrachte Fassung und bei den anderen Lesungen über die von der anderen Kammer übermittelte Fassung statt.
Die Beratung im Plenum eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags kann vor der zuerst befassten Kammer in erster Lesung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab seiner Einbringung stattfinden. Vor der zweiten befassten Kammer kann sie erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner Übermittlung stattfinden. Der vorstehende Absatz kommt nicht zur Anwendung, wenn das beschleunigte Verfahren unter den in Artikel 45 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet worden ist. Zur Anwendung kommt es auch nicht bei Entwürfen von Haushaltsgesetzen, Entwürfen von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung und Entwürfen von Texten betreffend Krisensituationen.
Artikel 43
Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden zur Prüfung an einen der ständigen Ausschüsse, deren Anzahl in jeder Kammer auf acht begrenzt ist, überwiesen.
Auf Ersuchen der Regierung oder der damit befassten Kammer werden die Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge zur Prüfung an einen zu diesen Zweck eigens eingesetzten Ausschuss überwiesen.
Artikel 44
Die Mitglieder des Parlaments und die Regierung sind berechtigt, Änderungsanträge einzubringen. Dieses Recht wird im Plenum oder im Ausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung der beiden Kammern festgesetzten Bedingungen und in dem durch das Organgesetz vorgegebenen Rahmen wahrgenommen.
Nach Eröffnung der Aussprache kann sich die Regierung der Prüfung jedes Änderungsantrags widersetzen, der nicht zuvor dem Ausschuss vorgelegen hat.
Auf Verlangen der Regierung entscheidet die befasste Kammer in nur einer Abstimmung über die gesamte zur Beratung stehende Fassung oder Teile davon, wobei sie nur die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt.
Artikel 45
Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nacheinander in beiden Kammern des Parlaments mit dem Ziel beraten, zur Annahme einer übereinstimmenden Fassung zu gelangen. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 40 und 41 ist jeder Änderungsantrag in erster Lesung zulässig, wenn er einen selbst indirekten Bezug zu dem eingebrachten oder übermittelten Text hat.
Kann ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wegen Uneinigkeit zwischen den beiden Kammern nach zwei Lesungen in jeder Kammer nicht angenommen werden, oder hat die Regierung nach einer einzigen Lesung in jeder Kammer die Einleitung des beschleunigten Verfahrens beschlossen, ohne dass die Konferenzen der Präsidenten sich dem gemeinsam widersetzt haben, so kann der Premierminister oder können bei einem Gesetzesvorschlag die Präsidenten der beiden Kammern zusammen einen paritätisch besetzten Ausschuss einberufen, der eine Fassung der noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen hat.
Die von dem paritätisch besetzten Ausschuss ausgearbeitete Fassung kann den beiden Kammern von der Regierung zur Annahme vorgelegt werden.
Änderungsanträge sind nur mit Genehmigung der Regierung zulässig.
Gelangt der paritätisch besetzte Ausschuss nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung oder wird diese Fassung nicht gemäß den im vorangehenden Absatz genannten Bedingungen angenommen, so kann die Regierung nach einer erneuten Lesung in der Nationalversammlung und im Senat die Nationalversammlung um eine endgültige Beschlussfassung ersuchen. In diesem Falle kann die Nationalversammlung entweder die von dem paritätisch besetzten Ausschuss ausgearbeitete Fassung oder die von ihr zuletzt verabschiedete Fassung wieder aufnehmen, welche gegebenenfalls durch einen oder mehrere vom Senat angenommene Änderungsanträge abgeändert ist.
Artikel 46
Gesetze, denen die Verfassung den Charakter von Organgesetzen verleiht, werden unter folgenden Bedingungen beschlossen und geändert:
Der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag kann in erster Lesung den Kammern erst nach Ablauf der im dritten Absatz von Artikel 42 festgesetzten Frist zur Beratung oder Abstimmung vorgelegt werden. Wenn das beschleunigte Verfahren unter den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen eingeleitet worden ist, kann der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag der zuerst befassten Kammer jedoch nicht vor Ablauf von fünfzehn Tagen nach seiner Einbringung zur Beratung vorgelegt werden.
Das Verfahren gemäß Artikel 45 ist anwendbar. Gelangen die beiden Kammern jedoch nicht zur Übereinstimmung, so kann die Textvorlage von der Nationalversammlung in letzter Lesung nur mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen werden.
Die den Senat betreffenden Organgesetze müssen von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden. Organgesetze können erst verkündet werden, nachdem der Verfassungsrat ihre Verfassungsmäßigkeit erklärt hat.
Artikel 47
Das Parlament beschließt die Haushaltsgesetzentwürfe gemäß den in einem Organgesetz vorgesehenen Bedingungen.
Hat die Nationalversammlung in erster Lesung innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluss gefasst, so überweist ihn die Regierung dem Senat, der innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einen Beschluss fassen muss. Danach wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 45 verfahren.
Hat das Parlament innerhalb einer Frist von siebzig Tagen keinen Beschluss gefasst, können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden.
Wurde das Haushaltsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres nicht rechtzeitig eingebracht, um vor Beginn dieses Haushaltsjahres verkündet zu werden, so fordert die Regierung in einem Dringlichkeitsverfahren vom Parlament die Ermächtigung zur Steuererhebung und bewilligt durch Dekret die Mittel für die gesetzlich festgelegten Teile des Haushalts (3). Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt, wenn sich das Parlament nicht in der Sitzungsperiode befindet.
Artikel 47-1
Das Parlament beschließt die Gesetzentwürfe über die Finanzierung der Sozialversicherung gemäß den in einem Organgesetz vorgesehenen Bedingungen.
Hat die Nationalversammlung in erster Lesung innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen nach Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluss gefasst, so überweist ihn die Regierung dem Senat, der innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einen Beschluss fassen muss. Danach wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 45 verfahren.
Hat das Parlament innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen keinen Beschluss gefasst, können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt, wenn sich das Parlament nicht in einer Sitzungsperiode befindet, und in den Wochen, in denen jede Kammer gemäß Artikel 28 Absatz 2 beschlossen hat, keine Sitzungen abzuhalten.
Artikel 47-2
Der Rechnungshof unterstützt das Parlament bei der Kontrolle der Regierungsgeschäfte. Er unterstützt das Parlament und die Regierung bei der Kontrolle der Ausführung der Haushaltsgesetze und der Durchführung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung sowie bei der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand. Mit seinen öffentlichen Berichten trägt der Hof zur Unterrichtung der Bürger bei.
Die Konten der öffentlichen Verwaltungen müssen ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu geführt werden. Sie müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Ergebnisses ihrer Verwaltung, ihrer Vermögenslage und ihrer finanziellen Situation vermitteln.
Artikel 48
Unbeschadet der Anwendung der letzten drei Absätze des Artikels 28 legt jede Kammer ihre Tagesordnung fest.
Zwei Sitzungswochen von vier sind vorrangig und in der von der Regierung festgelegten Reihenfolge der Prüfung von Texten und den Aussprachen, deren Aufnahme in die Tagesordnung sie beantragt, vorbehalten.
Zudem wird die Prüfung der Entwürfe von Haushaltsgesetzen, der Entwürfe von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes – der seit mindestens sechs Wochen von der anderen Kammer übermittelten Texte, der Texte betreffend Krisensituationen und der in Artikel 35 genannten Zustimmungsersuchen auf Antrag der Regierung vorrangig auf die Tagesordnung gesetzt.
Eine Sitzungswoche von vier ist vorrangig und in der von jeder Kammer festgelegten Reihenfolge der Kontrolle der Regierungsgeschäfte und der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand vorbehalten.
Ein Sitzungstag pro Monat ist einer von jeder Kammer auf Initiative der Oppositionsfraktionen der betreffenden Kammer sowie auf Initiative der Minderheitsfraktionen festgelegten Tagesordnung vorbehalten.
Mindestens eine Sitzung pro Woche, auch während der in Artikel 29 vorgesehenen außerordentlichen Sitzungsperioden, ist vorrangig den Anfragen der Mitglieder des Parlaments und den Antworten der Regierung vorbehalten.
Artikel 49
Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.
Die Nationalversammlung spricht der Regierung das Misstrauen durch die Annahme eines Misstrauensantrages aus. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist. Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden. Gezählt werden nur die für den Misstrauensantrag abgegebenen Stimmen; dieser kann nur mit der Mehrheit der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen werden. Außer in dem im folgenden Absatz vorgesehenen Fall kann ein Abgeordneter nicht mehr als drei Misstrauensanträge im Laufe ein und derselben ordentlichen Sitzungsperiode und nicht mehr als einen im Laufe ein und derselben außerordentlichen Sitzungsperiode unterzeichnen.
Der Premierminister kann nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über einen Haushaltsgesetzentwurf oder einen Gesetzentwurf zur Finanzierung der Sozialversicherung übernehmen. In diesem Falle gilt dieser Entwurf als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Misstrauensantrag eingebracht und unter den im vorangegangenen Absatz genannten Bedingungen angenommen wird. Einmal pro Sitzungsperiode kann der Premierminister auf dieses Verfahren auch bei einem anderen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag zurückgreifen.
Der Premierminister hat das Recht, vom Senat die Zustimmung zu einer Erklärung zur allgemeinen Politik zu verlangen.
Artikel 50
Nimmt die Nationalversammlung einen Misstrauensantrag an oder lehnt sie das Regierungsprogramm oder eine Erklärung zur allgemeinen Politik ab, so muss der Premierminister beim Präsidenten der Republik den Rücktritt der Regierung einreichen.
Artikel 50-1
Auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Fraktion gemäß Artikel 51-1 kann die Regierung vor einer der beiden Kammern eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abgeben, der sich eine Aussprache anschließt und über die – wenn sie dies beschließt – abgestimmt werden kann, ohne dass ihr dadurch das Misstrauen ausgesprochen werden kann.
Artikel 51
Der Schluss der ordentlichen Sitzungsperiode oder der außerordentlichen Sitzungsperioden wird von Rechts wegen ausgesetzt, um gegebenenfalls die Anwendung des Artikels 49 zu ermöglichen. Zu demselben Zweck sind zusätzliche Sitzungen rechtens.
Artikel 51-1
In der Geschäftsordnung einer jeden Kammer sind die Rechte der in ihr gebildeten Fraktionen festgelegt. Sie erkennt den Oppositionsfraktionen der betreffenden Kammer sowie den Minderheitsfraktionen besondere Rechte zu.
Artikel 51-2
Zur Wahrnehmung der im ersten Absatz von Artikel 24 festgelegten Kontroll- und Überwachungsaufgaben können in jeder Kammer Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Vorgänge aufzuklären.
Ihre Organisation und Funktionsweise sind gesetzlich geregelt. Die Bedingungen für ihre Einsetzung sind in der Geschäftsordnung einer jeden Kammer festgelegt.
Titel VI - Die Internationalen Verträge Und Abkommen
Artikel 52
Der Präsident der Republik verhandelt und ratifiziert die Verträge.
Er wird über alle Verhandlungen unterrichtet, die auf den Abschluss eines internationalen Abkommens abzielen, das nicht der Ratifikation unterliegt.
Artikel 53
Die Ratifizierung von Friedensverträgen, Handelsverträgen, Verträgen oder Abkommen über die internationale Organisation, ferner solche, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, Bestimmungen gesetzlicher Art ändern, den Personenstand betreffen oder die Abtretung, den Tausch oder Erwerb von Staatsgebieten beinhalten, oder deren Zustimmung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
Sie werden erst mit der Ratifizierung oder Zustimmung wirksam.
Keine Abtretung, kein Tausch, kein Erwerb von Staatsgebieten ist gültig ohne die Einwilligung der betroffenen Bevölkerung.
Artikel 53-1
Die Republik kann mit den europäischen Staaten, die durch dieselben Verpflichtungen in Fragen des Asylrechts sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden sind, Abkommen schließen, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Prüfung der bei ihnen gestellten Asylanträge festlegen.
Aber selbst wenn der Antrag aufgrund dieser Abkommen nicht in ihre Zuständigkeit fällt, haben die Behörden der Republik immer das Recht, jedem Ausländer, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird oder aus einem anderen Grunde den Schutz Frankreichs begehrt, Asyl zu gewähren.
Artikel 53-2
Die Republik kann die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes unter den Bedingungen, die in dem am 18. Juli 1998 unterzeichneten Vertrag vorgesehen sind, anerkennen.
Artikel 54
Hat der vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister oder vom Präsidenten einer der beiden Kammern oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren angerufene Verfassungsrat erklärt, dass eine internationale Verpflichtung eine verfassungswidrige Klausel enthält, so kann die Ermächtigung zu deren Ratifikation oder Zustimmung erst nach der Änderung der Verfassung erfolgen.
Artikel 55
Nach ordnungsgemäßer Ratifizierung oder Zustimmung erlangen Verträge oder Abkommen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als Gesetze unter dem Vorbehalt, dass das Abkommen oder der Vertrag von der anderen Vertragspartei ebenfalls angewandt wird.
Titel VII - Der Verfassungsrat
Artikel 56
Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und drei vom Präsidenten des Senats. Das im ersten Absatz von Artikel 13 vorgesehene Verfahren kommt bei diesen Ernennungen zur Anwendung. Zu den vom Präsidenten einer jeden Kammer vorgenommenen Ernennungen hat lediglich der zuständige ständige Ausschuss der betreffenden Kammer eine Stellungnahme abzugeben.
Außer den zuvor genannten neun Mitgliedern gehören dem Verfassungsrat von Rechts wegen und auf Lebenszeit die ehemaligen Präsidenten der Republik an. Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik ernannt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
Artikel 57
Das Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates ist unvereinbar mit dem eines Ministers oder eines Mitglieds des Parlaments. Die übrigen Inkompatibilitäten regelt ein Organgesetz.
Artikel 58
Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik.
Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.
Artikel 59
Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Abgeordneten und Senatoren.
Artikel 60
Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der in den Artikeln 11 und 89 und in Titel XV vorgesehenen Volksentscheide und gibt deren Ergebnisse bekannt.
Artikel 61
Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung, die in Artikel 11 genannten Gesetzesvorschläge, bevor sie zum Volksentscheid gebracht werden, und die Geschäftsordnungen der parlamentarischen Kammern, bevor sie zur Anwendung gebracht werden, dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit befindet.
Zum gleichen Zweck können Gesetze vor ihrer Verkündung vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung, vom Präsidenten des Senats oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren dem Verfassungsrat unterbreitet werden.
In den in den beiden vorangehenden Absätzen genannten Fällen muss der Verfassungsrat binnen eines Monats entscheiden. Auf Ersuchen der Regierung wird jedoch bei Dringlichkeit diese Frist auf acht Tage verkürzt. In denselben Fällen wird durch die Anrufung des Verfassungsrates die Verkündungsfrist ausgesetzt.
Artikel 61-1
Wird bei einem anhängigen Gerichtsverfahren behauptet, eine Rechtsvorschrift verstoße gegen die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann der Verfassungsrat nach Zurückverweisung durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof mit dieser Frage befasst werden, der innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu treffen hat.
Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 62
Eine gemäß Artikel 61 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.
Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung wird ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und die Grenzen für eine mögliche Infragestellung der Folgen der betreffenden Bestimmung.
Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein Rechtsmittel. Sie binden die öffentlichen Gewalten sowie alle Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Artikel 63
Ein Organgesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungsrates, das vor ihm anzuwendende Verfahren und insbesondere die Fristen, innerhalb derer er mit Anfechtungen befasst werden kann.
Titel VIII - Die Ordentliche Gerichtsbarkeit
Artikel 64
Der Präsident der Republik ist der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Er wird vom Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft unterstützt.
Ein Organgesetz regelt die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte. Die Richter sind unabsetzbar.
Artikel 65
Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft besteht aus zwei Abteilungen, wovon jeweils eine für die Richter und die andere für die Staatsanwälte zuständig ist.
Der für die Richter zuständigen Abteilung steht der erste Präsident des Kassationsgerichtshofes vor. Sie besteht, neben dem ersten Präsidenten, aus fünf Richtern und einem Staatsanwalt, einem vom Staatsrat benannten Conseiller d’État, einem Anwalt sowie sechs qualifizierten Persönlichkeiten, die weder dem Parlament noch den Gerichten noch der Verwaltung angehören dürfen. Der Präsident der Republik, der Präsident der Nationalversammlung und der Präsident des Senats benennen jeweils zwei qualifizierte Persönlichkeiten. Das Verfahren gemäß Artikel 13 letzter Absatz kommt bei den Ernennungen der qualifizierten Persönlichkeiten zur Anwendung. Zu den Ernennungen, die der Präsident einer jeden Kammer vornimmt, hat lediglich der zuständige ständige Ausschusses der betroffenen Kammer eine Stellungnahme abzugeben.
Der für die Staatsanwälte zuständigen Abteilung steht der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes vor. Sie besteht, neben dem Generalstaatsanwalt, aus fünf Staatsanwälten und einem Richter sowie dem Conseiller d’État, dem Anwalt und den sechs qualifizierten Persönlichkeiten, die im zweiten Absatz genannt sind.
Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft legt Vorschläge vor für die Ernennung der Richter des Kassationsgerichtshofes, des ersten Präsidenten der Appellationsgerichtshöfe und der Präsidenten der Großinstanzgerichte. Die anderen Richter werden durch übereinstimmende Stellungnahme ernannt. Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zur Ernennung der Staatsanwälte.
Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft entscheidet als Disziplinarorgan der Richter. Neben den im zweiten Absatz bezeichneten Mitgliedern umfasst sie dann auch den Richter, welcher der für die Staatsanwälte zuständigen Abteilung angehört.
Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zu den gegen Staatsanwälte verhängten Disziplinarmaßnahmen. Neben den im dritten Absatz bezeichneten Mitgliedern umfasst sie dann auch den Staatsanwalt, welcher der für die Richter zuständigen Abteilung angehört.
Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft tritt im Plenum zusammen, um den vom Präsidenten der Republik gemäß Artikel 64 unterbreiteten Ersuchen um Stellungnahme nachzukommen. In der gleichen Besetzung nimmt er Stellung zu Fragen des Berufsethos der Richter und Staatsanwälte sowie zu allen Fragen betreffend die Funktionsweise der Justiz, mit er vom Justizminister befasst wird. Das Plenum setzt sich zusammen aus drei der im zweiten Absatz genannten Richter, drei der im dritten Absatz genannten Staatsanwälte sowie dem Conseiller d’État, dem Anwalt und den sechs qualifizierten Persönlichkeiten, die im zweiten Absatz genannt sind. Dem Plenum steht der erste Präsident des Kassationsgerichtshofes vor, der durch den Generalstaatsanwalt dieses Gerichtshofes vertreten werden kann.
Außer bei Disziplinarangelegenheiten kann der Justizminister an den Sitzungen der beiden Abteilungen des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft teilnehmen.
Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft kann unter den in einem Organgesetz festgelegten Bedingungen von einem Rechtsbürger befasst werden.
Das Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 66
Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen.
Artikel 66-1
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt werden.
Titel IX - Der Hohe Gerichtshof
Artikel 67
Der Präsident der Republik kann vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 53-2 und 68 für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Während seiner Amtszeit kann er nicht aufgefordert werden, vor einem französischen Gericht oder einer französischen Verwaltungsbehörde als Zeuge auszusagen, und auch nicht Gegenstand einer Klage, einer Untersuchung, einer Ermittlung oder einer Verfolgung sein. Jede Verjährungs- oder Präklusionsfrist wird ausgesetzt.
Die Rechtssachen und Verfahren, die somit behindert werden, können nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Beendigung seiner Amtszeit gegen ihn wiederaufgenommen oder eingeleitet werden.
Artikel 68
Der Präsident der Republik kann nur im Falle eines Verstoßes gegen seine Pflichten, der mit der Ausübung seines Amtes offensichtlich unvereinbar ist, abgesetzt werden. Die Absetzung wird vom Parlament, das als Hoher Gerichtshof zusammentritt, ausgesprochen.
Der von einer der Kammern des Parlaments angenommene Vorschlag zur Einberufung des Hohen Gerichtshofes ist der anderen Kammer umgehend zu übermitteln, die dann binnen fünfzehn Tagen hierüber zu befinden hat. Dem Hohen Gerichtshof steht der Präsident der Nationalversammlung vor. Der Hohe Gerichtshof hat binnen eines Monats in geheimer Abstimmung über die Absetzung zu entscheiden. Seine Entscheidung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Entscheidungen gemäß diesem Artikel werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der betreffenden Kammer bzw. des Hohen Gerichtshofes getroffen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist untersagt. Gezählt werden nur die Stimmen, die für den Vorschlag zur Einberufung des Hohen Gerichtshofes oder die Absetzung sind.
Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Titel X - Die Strafrechtliche Verantwortung Der Mitglieder Der Regierung
Artikel 68-1
Die Mitglieder der Regierung sind für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen strafrechtlich verantwortlich, wenn diese nach dem zum Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht Verbrechen oder Vergehen waren.
Das Urteil fällt der Gerichtshof der Republik.
Der Gerichtshof der Republik ist an die Bestimmung der Verbrechen und Vergehen sowie an die Festlegung des Strafmaßes gebunden, die sich aus dem Gesetz ergeben.
Artikel 68-2
Der Gerichtshof der Republik besteht aus fünfzehn Richtern: zwölf Parlamentariern, die in gleicher Zahl von der Nationalversammlung und vom Senat nach jeder vollständigen oder teilweisen Neuwahl dieser Kammern aus deren Mitte gewählt werden, sowie drei Richtern des Kassationsgerichtshofs, von denen einer den Vorsitz des Gerichtshofs der Republik führt.
Jeder, der behauptet, durch ein Verbrechen oder Vergehen eines Mitglieds der Regierung in Ausübung dessen Amtes geschädigt worden zu sein, kann bei einem Antragsausschuss einen Strafantrag stellen.
Dieser Ausschuss ordnet entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Weiterleitung an den Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof zum Zwecke der Anrufung des Gerichtshofs der Republik an.
Der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof kann den Gerichtshof der Republik auch von Amts wegen anrufen, wenn eine übereinstimmende Stellungnahme des Antragsausschusses vorliegt.
Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 68-3
Die Bestimmungen dieses Titels sind auf Taten anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden.
Titel XI - Der Wirtschafts-, Sozial- Und Umweltrat
Artikel 69
Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat nimmt auf Ersuchen der Regierung Stellung zu den Entwürfen von Gesetzen, gesetzesvertretenden Verordnungen oder Dekreten sowie zu den ihm vorgelegten Gesetzesvorschlägen.
Ein Mitglied des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates kann von diesem beauftragt werden, vor den parlamentarischen Kammern die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates zu den ihm vorgelegten Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen darzulegen.
Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat kann per Petition unter den durch ein Organgesetz festgelegten Bedingungen befasst werden. Nach Prüfung der Petition teilt er der Regierung und dem Parlament mit, wie er die Petition zu behandeln gedenkt.
Artikel 70
Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat kann von der Regierung und vom Parlament zu jedem wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Problem gehört werden. Die Regierung kann ihn auch bei Entwürfen von Programmgesetzen zur Festlegung der mehrjährigen Leitlinien für die öffentlichen Finanzen konsultieren. Jeder Plan oder jeder Entwurf eines Programmgesetzes wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Art wird ihm zur Stellungnahme vorgelegt.
Artikel 71
Die Zusammensetzung des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates, dessen Mitgliederzahl höchstens einhundertdreiunddreißig betragen kann, sowie dessen Arbeitsweise regelt ein Organgesetz.
Titel XI A - Der Verteidiger Der Rechte
Artikel 71-1
Der Verteidiger der Rechte hat dafür zu sorgen, dass die Verwaltungen des Staates, die Gebietskörperschaften, die öffentlichen Einrichtungen sowie jede Einrichtung, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes beauftragt ist oder der durch das Organgesetz Befugnisse übertragen worden sind, die Rechte und Freiheiten einhalten.
Er kann unter den durch das Organgesetz festgelegten Bedingungen von jeder Person angerufen werden, die sich durch die Funktionsweise eines öffentlichen Dienstes oder einer im ersten Absatz genannten Einrichtung geschädigt fühlt. Er kann sich auch von Rechts wegen mit einer Sache befassen.
Im Organgesetz sind die Befugnisse und die Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers der Rechte geregelt. Es bestimmt zudem die Bedingungen, unter denen er von einem Gremium bei der Wahrnehmung einiger seiner Befugnisse unterstützt werden kann.
Der Verteidiger der Rechte wird vom Präsidenten der Republik für eine Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttreten des im letzten Absatz von Artikel 13 vorgesehenen Verfahrens ernannt; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Dieses Amt ist mit der Wahrnehmung eines Regierungsamtes oder der Ausübung eines parlamentarischen Mandats unvereinbar. Die anderen Inkompatibilitäten werden durch das Organgesetz festgelegt.
Der Verteidiger der Rechte hat dem Präsidenten der Republik und dem Parlament Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
Titel XII - Die Gebietskörperschaften
Artikel 72
Gebietskörperschaften der Republik sind die Gemeinden, die Departements, die Regionen, die Körperschaften mit Sonderstatus und die überseeischen Körperschaften, deren Rechtsstellung durch Artikel 74 geregelt ist. Jede andere Gebietskörperschaft wird durch Gesetz geschaffen, gegebenenfalls anstelle einer oder mehrerer in diesem Absatz genannter Körperschaften. Die Gebietskörperschaften treffen die Entscheidungen in allen Zuständigkeitsbereichen, die auf ihrer Ebene am besten wahrgenommen werden können.
Nach den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen verwalten diese Körperschaften sich selbst durch gewählte Räte und verfügen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten über eine Verordnungsbefugnis.
Nach den im Organgesetz vorgesehenen Bedingungen und, außer wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung einer Grundfreiheit oder eines verfassungsmäßig garantierten Rechts betroffen sind, können die Gebietskörperschaften oder ihre Zusammenschlüsse zu Versuchszwecken und für einen bestimmten Zweck und eine begrenzte Dauer von den in einem Gesetz oder einer Verordnung enthaltenen Bestimmungen, die die Ausübung ihrer Befugnisse regeln, abweichen, sofern dies das Gesetz bzw. die Verordnung vorsieht. Keine Gebietskörperschaft kann einer anderen vorstehen. Wenn die Wahrnehmung einer Befugnis die Mitwirkung mehrerer Gebietskörperschaften erforderlich macht, kann jedoch das Gesetz eine von ihnen oder einen ihrer Zusammenschlüsse ermächtigen, die Modalitäten ihrer gemeinsamen Aktion zu organisieren.
In den Gebietskörperschaften der Republik hat der Vertreter des Staates als Vertreter eines jeden Regierungsmitglieds die nationalen Interessen zu wahren, die Verwaltungsaufsicht auszuüben und über die Einhaltung der Gesetze zu wachen.
Artikel 72-1
Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen die Wähler einer jeden Gebietskörperschaft durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts beantragen können, dass eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft fällt, in die Tagesordnung der beratenden Versammlung dieser Körperschaft aufgenommen wird.
Nach den im Organgesetz vorgesehenen Bedingungen können die Beratungsentwürfe oder Entwürfe von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft fallen, auf deren Initiative im Wege eines Volksentscheids den Wählern dieser Körperschaft zur Entscheidung unterbreitet werden.
Ist die Schaffung einer Gebietskörperschaft mit Sonderstatus oder die Änderung ihrer Organisation geplant, kann die Befragung der in den betroffenen Körperschaften eingetragenen Wähler gesetzlich beschlossen werden. Auch bei Änderung der Grenzen der Gebietskörperschaften kann eine Befragung der Wähler unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.
Artikel 72-2
Den Gebietskörperschaften werden Mittel bereitgestellt, über die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen frei verfügen können.
Ihnen können die Erträge jeglicher Art von Steuern ganz oder teilweise zufließen. Das Gesetz kann sie ermächtigen, deren Bemessungsgrundlage und Satz innerhalb der in ihm bestimmten Grenzen festzulegen.
Die Steuereinnahmen und sonstigen Eigenmittel der Gebietskörperschaften machen für jede Art von Körperschaft einen entscheidenden Teil ihrer Mittel aus. Das Organgesetz legt die Bedingungen fest, unter denen diese Regel zur Anwendung kommt.
Bei jeder Übertragung von Zuständigkeiten zwischen dem Staat und den Gebietskörperschaften werden Mittel in Höhe derjenigen zugewiesen, die bislang für deren Wahrnehmung bereitgestellt wurden. Für jede Schaffung oder Ausweitung von Zuständigkeiten, die eine Erhöhung der Ausgaben der Gebietskörperschaften zur Folge hat, werden durch das Gesetz festgelegte Mittel bereitgestellt.
Das Gesetz sieht Ausgleichsmaßnahmen vor, um die Gleichstellung der Gebietskörperschaften zu fördern.
Artikel 72-3
Die Republik erkennt innerhalb des französischen Volkes die überseeischen Bevölkerungen in einem gemeinsamen Ideal von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit an.
Die Rechtsstellung von Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Pierre und Miquelon, der Inseln Wallis und Futuna sowie von Französisch-Polynesien wird geregelt durch Artikel 73 für die überseeischen Departements und Regionen und für die gemäß Artikel 73 letzter Absatz geschaffenen Gebietskörperschaften sowie durch Artikel 74 für die anderen Körperschaften.
Die Rechtsstellung von Neukaledonien wird durch Titel XIII geregelt. Das Gesetzgebungssystem und die besondere Organisation der französischen Süd- und Antarktisgebiete und von Clipperton werden durch das Gesetz festgelegt.
Artikel 72-4
Ohne die vorherige Zustimmung der Wähler der Körperschaft oder des Teils der betroffenen Körperschaft, die unter den im folgenden Absatz vorgesehenen Bedingungen einzuholen ist, darf die Rechtsstellung einer der in Absatz 2 von Artikel 72-3 aufgeführten Körperschaften ganz oder teilweise nicht durch eine andere der in den Artikeln 73 und 74 vorgesehenen Rechtsstellungen ersetzt werden. Zu beschließen ist eine solche Änderung der Rechtsstellung durch ein Organgesetz.
Der Präsident der Republik kann auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, welche im Journal officiel veröffentlicht werden, beschließen, die Wähler einer überseeischen Gebietskörperschaft über eine Frage, die ihre Organisation, ihre Befugnisse oder ihr Gesetzgebungssystem betrifft, abstimmen zu lassen. Wenn der Volksentscheid auf eine im vorstehenden Absatz vorgesehene Änderung der Rechtsstellung abzielt und auf Vorschlag der Regierung durchgeführt wird, gibt diese vor jeder Kammer eine Erklärung ab, der sich eine Aussprache anschließt.
Artikel 73
In den überseeischen Departements und Regionen kommen die Gesetze und Verordnungen unmittelbar von Rechts wegen zur Anwendung. Diese können zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Erfordernisse dieser Körperschaften angepasst werden.
Diese Anpassungen können von diesen Körperschaften in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen beschlossen werden, wenn sie hierzu je nach Fall durch ein Gesetz oder eine Verordnung ermächtigt sind.
In Abweichung vom ersten Absatz können die Körperschaften, deren Rechtsstellung durch diesen Artikel geregelt ist, zwecks Berücksichtigung ihrer Besonderheiten je nach Fall durch ein Gesetz oder eine Verordnung ermächtigt werden, die für ihr Territorium geltenden Vorschriften auf einer begrenzten Anzahl von Gebieten, die in den Gesetzgebungs- oder Verordnungsbereich fallen können, selbst festzulegen.
Diese Vorschriften können sich nicht auf die Staatsangehörigkeit, die bürgerlichen Rechte, die Garantie der Grundfreiheiten, den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit, die Organisation der Justiz, das Strafrecht, die Strafverfolgung, die Außenpolitik, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung, die Währung, das Kreditwesen und den Devisenhandel sowie das Wahlrecht beziehen. Diese Aufzählung kann durch ein Organgesetz präzisiert und vervollständigt werden.
Die in den beiden vorstehenden Absätzen enthaltene Bestimmung ist auf das Departement und die Region von La Réunion nicht anwendbar.
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Ermächtigungen werden auf Ersuchen der betroffenen Körperschaft unter den durch ein Organgesetz festgelegten Bedingungen und Vorbehalten beschlossen. Nicht erteilt werden können sie, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung einer Grundfreiheit oder eines verfassungsmäßig garantierten Rechts betroffen sind.
Die Gründung per Gesetz einer Körperschaft, die an die Stelle eines Departements und einer Region in Übersee tritt, oder die Einrichtung einer einzigen beratenden Versammlung für diese beiden Körperschaften darf nur mit Zustimmung der in diesen Körperschaften eingetragenen Wähler erfolgen, die gemäß den in Artikel 72-4 Absatz 2 vorgesehenen Formen einzuholen ist.
Artikel 74
Die Rechtsstellung der unter diesen Artikel fallenden überseeischen Körperschaften trägt deren jeweiligen Eigeninteressen innerhalb der Republik Rechnung.
Diese Rechtsstellung wird durch ein Organgesetz geregelt, das nach Anhörung der beratenden Versammlung beschlossen wird und in dem Folgendes festgelegt wird:
- die Bedingungen, unter denen die Gesetze und Verordnungen dort zur Anwendung kommen;
- die Befugnisse dieser Körperschaft; vorbehaltlich der von ihr bereits wahrgenommenen Befugnisse können Zuständigkeiten des Staates in den in Artikel 73 Absatz 4 aufgeführten Bereichen, die gegebenenfalls durch das Organgesetz präzisiert und vervollständigt werden, nicht übertragen werden;
- die Regeln für die Organisation und die Funktionsweise der Institutionen der Gebietskörperschaft sowie das System zur Wahl der beratenden Versammlung;
- die Bedingungen, unter denen ihre Institutionen zu Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen sowie Entwürfen von gesetzesvertretenden Verordnungen oder Dekreten mit speziellen Bestimmungen für die Körperschaft sowie bei der Ratifikation oder Billigung der in ihren Zuständigkeitsbereichen eingegangenen internationalen Verpflichtungen angehört werden.
Für die autonomen Körperschaften können im Organgesetz auch die Bedingungen festgelegt werden, unter denen:
- der Staatsrat eine spezielle rechtliche Kontrolle über bestimmte Kategorien von Rechtsakten der beratenden Versammlung ausübt, die diese bei der Wahrnehmung ihrer gesetzgeberischen Befugnisse erlässt;
- die beratende Versammlung ein verkündetes Gesetz nach Inkrafttreten des Status der Körperschaft abändern kann, wenn der insbesondere von den Behörden der Körperschaft befasste Verfassungsrat festgestellt hat, dass das Gesetz im Zuständigkeitsbereich dieser Körperschaft erlassen wurde;
- Maßnahmen, die aufgrund lokaler Erfordernisse gerechtfertigt sind, von der Körperschaft zugunsten ihrer Bevölkerung beim Zugang zur Beschäftigung, bei der Wahrnehmung des Niederlassungsrechts zwecks Ausübung einer Berufstätigkeit oder beim Schutz des Grundvermögens getroffen werden können;
- die Körperschaft unter Aufsicht des Staates sich an der Wahrnehmung der bei ihm verbliebenen Befugnisse unter Achtung der im gesamten Staatsgebiet für die Ausübung der Grundfreiheiten gegebenen Garantien beteiligen kann.
Die anderen Modalitäten für die besondere Organisation der unter diesen Artikel fallenden Körperschaften werden durch das Gesetz nach Anhörung ihrer beratenden Versammlung festgelegt und geändert.
Artikel 74-1
In den in Artikel 74 aufgeführten überseeischen Körperschaften und in Neukaledonien kann die Regierung in den Bereichen, die weiterhin in die Zuständigkeit des Staates fallen, durch gesetzesvertretende Verordnungen und mit den erforderlichen Anpassungen die in Kontinentalfrankreich geltenden Bestimmungen mit Gesetzescharakter ausweiten oder diese an die besondere Organisation der betreffenden Gebietskörperschaft anpassen, sofern das Gesetz für die betreffenden Bestimmungen den Rückgriff auf dieses Verfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Die gesetzesvertretenden Verordnungen werden im Ministerrat nach Anhörung der betreffenden beratenden Versammlungen und des Staatsrates beschlossen.
Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, werden jedoch hinfällig, wenn das Parlament sie binnen achtzehn Monaten ab dieser Veröffentlichung nicht ratifiziert.
Artikel 75
Die Bürger der Republik, die nicht über die zivilrechtliche Stellung des allgemeinen Rechts verfügen, auf die sich Artikel 34 ausschließlich bezieht, behalten ihre persönliche Rechtsstellung, solange sie nicht darauf verzichtet haben.
Artikel 75-1
Die Regionalsprachen sind Teil des Kulturerbes Frankreichs.
Titel XIII - Übergangsbestimmungen Bezüglich Neukaledonien
Artikel 76
Die Bevölkerungen Neukaledoniens sind aufgerufen, vor dem 31. Dezember 1998 über die Bestimmungen des am 5. Mai 1998 in Nouméa unterzeichneten und am 27. Mai 1998 im Journal officiel der Französischen Republik veröffentlichten Abkommens abzustimmen.
An der Abstimmung können sich diejenigen Personen beteiligen, die die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988 festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Maßnahmen werden nach Anhörung des Staatsrates per Dekret im Ministerrat beschlossen.
Artikel 77
Nach Billigung des Abkommens bei der in Artikel 76 vorgesehenen Volksbefragung wird durch das Organgesetz, das nach Anhörung der beratenden Versammlung Neukaledoniens erlassen wird, zur Gewährleistung der Weiterentwicklung Neukaledoniens unter Wahrung der durch dieses Abkommen vorgegebenen Orientierungen und gemäß den zu seiner Umsetzung erforderlichen Modalitäten Folgendes festgelegt:
- die Befugnisse des Staates, die endgültig den Institutionen Neukaledoniens übertragen werden, die zeitliche Staffelung und die Modalitäten dieser Übertragungen sowie die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Ausgaben;
- die Regeln für die Organisation und die Funktionsweise der Institutionen Neukaledoniens und insbesondere die Bedingungen, unter denen bestimmte Kategorien von Rechtsakten der beratenden Versammlung Neukaledoniens vor deren Veröffentlichung der Kontrolle des Verfassungsrates unterzogen werden können;
- die Regeln bezüglich der Staatsbürgerschaft, des Wahlsystems, der Beschäftigung und der gewöhnlichen zivilen Rechtsstellung;
- die Bedingungen, unter denen die betroffenen Bevölkerungen Neukaledoniens über die Erlangung der vollen Souveränität zu befinden haben, sowie die Fristen, innerhalb derer dies erfolgen soll.
Die sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 76 genannten Abkommens werden durch ein Gesetz festgelegt.
Für die Festlegung der Wählerschaft, die Mitglieder der beratenden Versammlungen Neukaledoniens und der Provinzen zu wählen hat, ist das Verzeichnis, auf das sich das in Artikel 76 genannte Abkommen und die Artikel 188 und 189 des Organgesetzes Nr. 99-209 vom 19. März 1999 betreffend Neukaledonien beziehen, das Verzeichnis, das anlässlich der in Artikel 76 vorgesehenen Abstimmung erstellt wurde und das die Personen, die nicht zur Teilnahme befugt sind, umfasst.
[ Artikel 78 bis 86 : aufgehoben ]
Titel XIV - Frankophonie Und Assoziierungsabkommen
Artikel 87
Die Republik fördert die Solidarität und die Zusammenarbeit zwischen den französischsprachigen Staaten und Völkern.
Artikel 88
Die Republik kann Abkommen mit Staaten schließen, die sich zur Entwicklung ihrer Kulturen mit ihr assoziieren wollen.
Titel XV - Die Europäische Union
Artikel 88-1
Die Französische Republik wirkt an der Europäischen Union mit, welche aus Staaten besteht, die sich in freier Entscheidung dazu entschlossen haben, einige ihrer Befugnisse gemeinsam auszuüben gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie diese sich aus dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag ergeben.
Artikel 88-2
Das Gesetz legt die Vorschriften betreffend den Europäischen Haftbefehl in Anwendung der Rechtsakte fest, die von den Institutionen der Europäischen Union erlassen wurden.
Artikel 88-3
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit und gemäß den Modalitäten des am 7. Februar 1992 unterzeichneten Vertrages über die Europäische Union kann nur Unionsbürgern mit Wohnsitz in Frankreich das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen gewährt werden. Diese Bürger dürfen weder das Amt eines Bürgermeisters oder Beigeordneten ausüben noch an der Benennung der Wahlmänner zum Senat und an der Wahl der Senatoren teilnehmen. Die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels regelt ein von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossenes Organgesetz.
Artikel 88-4
Die Regierung legt der Nationalversammlung und dem Senat die Entwürfe europäischer Rechtsakte sowie die Entwürfe oder Vorschläge anderer Akte der Europäischen Union unmittelbar nach deren Übermittlung an den Rat der Europäischen Union vor.
Gemäß den in der Geschäftsordnung einer jeden Kammer festgelegten Modalitäten können europäische Entschließungen zu den im ersten Absatz genannten Entwürfen oder Vorschlägen sowie zu allen von einer Institution der Europäischen Union stammenden Dokumenten verabschiedet werden, gegebenenfalls auch außerhalb der Sitzungsperioden.
In jeder parlamentarischen Kammer wird ein für europäische Angelegenheiten zuständiger Ausschuss eingesetzt.
Artikel 88-5
Jeder Gesetzentwurf, der zur Ratifizierung eines Vertrages über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union ermächtigt, wird vom Präsidenten der Republik zum Volksentscheid gebracht.
Durch einen von jeder Kammer mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder im gleichen Wortlaut angenommenen Antrag kann das Parlament jedoch die Annahme des Gesetzentwurfs nach dem im dritten Absatz von Artikel 89 vorgesehenen Verfahren zulassen.
[Die Fassung von Artikel 88-5 gilt gemäß Artikel 47 des Verfassungsgesetzes Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008 nicht für Beitritte nach einer Regierungskonferenz, deren Einberufung vom Europäischen Rat vor dem 1. Juli 2004 beschlossen wurde.]
Artikel 88-6
Die Nationalversammlung oder der Senat kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Übereinstimmung des Entwurfs eines europäischen Rechtsaktes mit dem Subsidiaritätsprinzip abgeben. Der Präsident der betreffenden Kammer richtet dann die Stellungnahme an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten der Europäischen Kommission. Die Regierung wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
Jede Kammer kann beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen einen europäischen Rechtsakt wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einlegen. Dieses Rechtsmittel wird von der Regierung an den Gerichtshof der Europäischen Union übermittelt.
Zu diesem Zweck können gemäß den in der Geschäftsordnung einer jeden Kammer festgelegten Initiativ- und Beratungsbestimmungen Entschließungen verabschiedet werden, gegebenenfalls auch außerhalb der Sitzungsperioden. Auf Antrag von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren ist das Rechtsmittel von wegen einzulegen.
Artikel 88-7
Nehmen Nationalversammlung und Senat einen entsprechenden Antrag im gleichen Wortlaut an, kann sich das Parlament einer Änderung der Regeln für den Erlass von Rechtsakten der Europäischen Union in den Fällen widersetzen, die für die vereinfachte Änderung der Verträge oder der Zusammenarbeit in Zivilsachen im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen sind, so wie sie sich aus dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag ergeben.
Titel XVI - Änderung Der Verfassung
Artikel 89
Die Initiative zur Änderung der Verfassung steht sowohl dem Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Premierministers als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.
Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muss innerhalb der im dritten Absatz von Artikel 42 festgelegten Frist geprüft und von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden. Nach Zustimmung durch einen Volksentscheid tritt die Verfassungsänderung in Kraft.
Der Änderungsentwurf wird jedoch nicht zum Volksentscheid gebracht, wenn der Präsident der Republik beschließt, ihn dem als Kongress einberufenen Parlament vorzulegen. In diesem Falle gilt der Änderungsentwurf nur dann als angenommen, wenn er eine Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen erhält. Das Präsidium des Kongresses ist das Präsidium der Nationalversammlung.
Ein Verfahren zur Änderung der Verfassung darf nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Integrität des Staatsgebietes gefährdet wird. Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789
Da die Vertreter des französischen Volkes, als Nationalversammlung eingesetzt, erwogen haben, dass die Unkenntnis, das Vergessen oder die Verachtung der Menschenrechte die einzigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen in einer feierlichen Erklärung darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft beständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der ausübenden Gewalt in jedem Augenblick mit dem Endzweck jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Ansprüche der Bürger, fortan auf einfache und unbestreitbare Grundsätze begründet, sich immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Allgemeinwohl richten mögen.
Infolgedessen erkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des Allerhöchsten folgende Menschen- und Bürgerrechte:
Art. 1
Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein.
Art. 2
Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.
Art. 3
Der Ursprung jeder Souveränität ruht letztlich in der Nation. Keine Körperschaften, kein Individuum können eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.
Art. 4
Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.
Art. 5
Nur das Gesetz hat das Recht, Handlungen, die der Gesellschaft schädlich sind, zu verbieten. Alles, was nicht durch Gesetz verboten ist, kann nicht verhindert werden, und niemand kann gezwungen werden zu tun, was es nicht befiehlt.
Art. 6
Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Formung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, sind sie gleicherweise zu allen Würden, Stellungen und Beamtungen nach ihrer Fähigkeit zugelassen ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und ihrer Talente.
Art. 7
Jeder Mensch kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangengehalten werden. Diejenigen, die willkürliche Befehle betreiben, ausfertigen, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Doch jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muss sofort gehorchen. Er macht sich durch Widerstand strafbar.
Art. 8
Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offensichtlich unbedingt notwendig sind. Und niemand kann auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor Begehung der Tat erlassen, verkündet und rechtmäßig angewandt worden ist.
Art. 9
Da jeder Mensch so lange für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist, soll, wenn seine Verhaftung für unumgänglich erachtet wird, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch Gesetz streng vermieden sein.
Art. 10
Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, beunruhigt werden, solange ihre Äußerung nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stört.
Art. 11
Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.
Art. 12
Die Sicherung der Menschen und Bürgerrechte erfordert eine Streitmacht. Diese Macht ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht für den besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.
Art. 13
Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Kosten der Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Sie muss gleichmäßig auf alle Bürger unter Berücksichtigung ihrer Vermögensumstände verteilt werden.
Art. 14
Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen.
Art. 15
Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.
Art. 16
Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.
Art. 17
Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, wenn es nicht die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.
Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946
- Am Tage nach dem Siege, den die freien Völker über die Regierungen davongetragen haben, die versucht hatten, die menschliche Persönlichkeit zu unterjochen und herabzuwürdigen, verkündet das französische Volk von neuem, dass jeder Mensch ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Glaubens unveräußerliche und heilige Rechte besitzt. Es bestätigt feierlich erneut die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers, die durch die Erklärung der Menschenrechte von 1789 verankert worden sind, und die wesentlichen Grundsätze, die durch die Gesetze der Republik anerkannt sind.
- Es verkündet außerdem als unserer Zeit besonders nötig die nachstehenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Grundsätze:
- Das Gesetz sichert der Frau in allen Bereichen die gleichen Rechte wie dem Manne zu.
- Jedermann, der auf Grund seiner Tätigkeit für die Freiheit verfolgt wird, hat in den Gebieten der Republik Asylrecht.
- Jeder hat die Pflicht zu arbeiten, und das Recht, eine Anstellung zu erhalten. Niemand darf in seiner Arbeit oder seiner Tätigkeit auf Grund seiner Abstammung, seiner Überzeugung oder seines Glaubens geschädigt werden.
- Jedermann kann seine Rechte und seine Interessen durch gewerkschaftliche Tätigkeit verteidigen und sich einer Gewerkschaft seiner Wahl anschließen.
- Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die es regeln, ausgeübt.
- Jeder Arbeiter nimmt durch die Vermittlung seiner Vertreter an der gemeinschaftlichen Festsetzung der Arbeitsbedingungen sowie an der Verwaltung der Unternehmen teil.
- Jedes Vermögen, jedes Unternehmen, dessen Bereich die Eigenschaft einer nationalen öffentlichen Dienstleistung oder eines tatsächlichen Monopols hat oder erlangt, muss Eigentum der Gemeinschaft werden.
- Die Nation sichert dem Individuum und der Familie die zu ihrer Entfaltung notwendigen Bedingungen zu.
- Sie sichert allen, vor allem den Kindern, den Müttern und den alten Arbeitern, den Schutz ihrer Gesundheit, materielle Sicherheit, Ruhe und Freizeit zu. Jeder Mensch, der wegen seines Alters, seines physischen oder geistigen Zustandes oder seiner wirtschaftlichen Lage arbeitsunfähig ist, hat das Recht, von der Gesamtheit angemessene Mittel für den Unterhalt zu bekommen.
- Die Nation verkündet die gemeinschaftliche Verpflichtung und die Gleichheit aller Franzosen gegenüber den Belastungen, die aus nationalen Notständen herrühren.
- Die Nation sichert dem Kinde wie dem Erwachsenen den gleichen Zutritt zum Unterricht, zur Berufsausbildung wie zur Bildung zu. Die Organisation des öffentlichen, kostenlosen und religionsneutralen Unterrichts in allen Stufen ist eine Pflicht des Staates.
- Die Französische Republik, treu ihrer Überlieferung, richtet sich nach den Regeln des Völkerrechts. Sie wird keinen Krieg aus Eroberungsabsichten unternehmen und ihre Streitkräfte niemals gegen die Freiheit irgendeines Volkes wenden.
- Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit stimmt Frankreich den zur Organisation und zur Wahrung des Friedens notwendigen Begrenzungen seiner Souveränität zu.
- Frankreich bildet mit den überseeischen Völkern eine Union, die ohne Unterschied der Rasse oder der Religion auf der Gleichheit der Rechte und Pflichten begründet ist.
- Die Französische Union setzt sich aus Nationen und Völkern zusammen, die eine Gemeinschaft bilden und ihre Ressourcen und Anstrengungen verbinden, um ihre Zivilisationen gegenseitig zu entwickeln, ihren Wohlstand zu mehren und ihre Sicherheit zu wahren.
- Treu seiner überlieferten Sendung beabsichtigt Frankreich die Völker, die es in ihre Obhut genommen hat, der Freiheit, sich selbst zu verwalten und ihre eigenen Angelegenheiten demokratisch zu ordnen, zuzuführen. Indem es jedes auf Willkür gegründete Kolonialsystem ablehnt, sichert es allen den gesetzlichen Zutritt zu öffentlichen Ämtern und die persönliche oder gemeinschaftliche Ausübung der oben verkündeten und bestätigten Rechte und Freiheiten zu.
Umwelt-Charta von 2004
Das französische Volk,
In Erwägung dessen :
Dass die natürlichen Ressourcen und das natürliche Gleichgewicht den Ursprung der Menschheit bedingt haben ;
Dass die Zukunft und die bloße Existenz der Menschheit untrennbar mit deren Umwelt verbunden sind ;
Dass die Umwelt das gemeinsame Erbe aller Menschen ist ;
Dass der Mensch einen wachsenden Einfluss auf die Lebensbedingungen und seine eigene Entwicklung hat ;
Dass die biologische Vielfalt, die Entfaltung der Persönlichkeit und der Fortschritt der menschlichen Gesellschaften durch bestimmte Verbrauchs- oder Produktionsverhalten und durch die übertriebene Ausbeutung der natürlichen Ressourcen beeinträchtigt werden ;
Dass der Schutz der Umwelt genauso wie die anderen wesentlichen Interessen der Nation verfolgt werden soll ;
Dass, zwecks einer dauerhaften Entwicklung, die Entscheidungen, welche zur Lösung der gegenwärtigen Probleme getroffen werden, nicht die Möglichkeit kommender Generationen, sowie anderer Völker beeinträchtigen dürfen, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen,
Verkündet :
Art. 1
Jeder hat das Recht, in einer ausgewogenen und die Gesundheit wahrenden Umwelt zu leben.
Art. 2
Jedermann hat die Pflicht, seinen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zu leisten.
Art. 3
Jedermann soll, unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen, möglichen Verletzungen der Umwelt durch seine Handlungen vorbeugen oder andernfalls die Folgen dieser Verletzungen begrenzen.
Art. 4
Jedermann soll, unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen, zur Behebung der Schäden, die er der Umwelt zufügt, beitragen.
Art. 5
Wenn die Verwirklichung eines Schadens, auch wenn er nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ungewiss ist, die Umwelt auf schwere und nicht rückgängig zu machende Art beeinträchtigen könnte, wachen die staatlichen Behörden gemäß des Grundsatzes der Vorsorge und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Anwendung von Verfahren zur Einschätzung der Risiken und die Annahme einstweiliger und verhältnismäßiger Maßnahmen, um der Verwirklichung des Schadens entgegenzutreten.
Art. 6
Die öffentlichen Handlungsweisen haben eine dauerhafte Entwicklung zu fördern. Zu diesem Zweck bringen sie den Schutz und die Erschließung der Umwelt, die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt miteinander in Einklang.
Art. 7
Jedermann hat das Recht, unter den gesetzlich bestimmten Bedingungen und Beschränkungen, Zugang zu den Informationen, über welche die staatlichen Behörden verfügen, zu erhalten und an der Ausarbeitung öffentlicher Beschlüsse mitzuwirken, die einen Einfluss auf die Umwelt haben.
Art. 8
Die Erziehung und Bildung in Fragen der Umwelt sollen zur Ausübung der in der vorliegenden Charta aufgeführten Rechte und Pflichten beitragen.
Art. 9
Die Forschung und die Innovationen sollen ihren Beitrag zum Schutz und zur Erschließung der Umwelt leisten.
Art. 10
Diese Charta dient Frankreich als Richtschnur für seine Aktionen auf europäischer und internationaler Ebene.