Südprovinz von Neukaledonien

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 20. Februar 2014 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Sozialsenat, Beschluss Nr. 628 vom 20. Februar 2014) bezüglich einer von der Südprovinz von Neukaledonien erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der folgenden Norm mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat: „Artikel 8- 13o des durch Volksentscheid angenommenen Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988, Statut für Neukaledonien und Gesetz zur Vorbereitung der Selbstbestimmung Neukaledoniens im Jahr 1998, in Verbindung mit Artikel 1 der geänderten gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 85-1181 vom 13. November 1985 über die Leitprinzipien des Arbeitsrechts sowie den Aufbau und die Arbeitsweise der Arbeitsaufsichtsbehörde und des Arbeitsgerichtes in Neukaledonien, in der zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses der Versammlung der Südprovinz Nr. 10/99/APS vom 15. Juni 1999 gültigen Fassung“.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf das Abkommen über Neukaledonien, unterzeichnet in Nouméa am 5. Mai 1998;

 

Unter Bezugnahme auf das Verfassungsgesetz Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008, Gesetz zur Modernisierung der Institutionen der V. Republik;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Verfassungsergänzungsgesetz Nr. 99-209 vom 19. März 1999, Statut für Neukaledonien;

 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 85-1181 vom 13. November 1985 über die Leitprinzipien des Arbeitsrechtes sowie den Aufbau und die Arbeitsweise der Arbeitsaufsichtsbehörde und des Arbeitsgerichtes in Neukaledonien;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 88-1028 vom 9. November 1988, Statut für Neukaledonien und Gesetz zur Vorbereitung der Selbstbestimmung Neukaledoniens im Jahr 1998;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 96-609 vom 5. Juli 1996, diverse Bestimmungen für die Gebiete in Übersee;

 

Unter Bezugnahme auf das Landesgesetz Nr. 2006-3 vom 8. Februar 2006 zur Änderung der geänderten gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 85-1181 vom 13. November 1985 über die Leitprinzipien des Arbeitsrechtes sowie den Aufbau und die Arbeitsweise der Arbeitsaufsichtsbehörde und des Arbeitsgerichtes in Neukaledonien;

 

Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Kompetenzkonflikthofes Nr. 02672 vom 13. Januar 1992, 02998 vom 19. Februar 1996, 03146 vom 15. März 1999, C3423 vom 15. November 2004, C3654 und C3655 vom 17. Dezember 2007, C3775 vom 13. Dezember 2010 und C3825 vom 5. März 2012;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für die antragstellende Gebietskörperschaft von der Rechtsanwaltskanzlei Barthélémy, Matuchansky, Vexliard, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 14. und 31. März 2014;

 

Unter Bezugnahme auf die für die beklagte Partei im Ausgangsverfahren von Herrn RA Dominique Foussard, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 14. und 31. März 2014;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 14. März 2014;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Loïc Poupot, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für die antragstellende Gebietskörperschaft, Herr RA Foussard für die beklagte Partei im Ausgangsverfahren und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2014 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der Artikel 8 des oben genannten Gesetzes vom 9. November 1988 die Sachgebiete bestimmt, welche in Neukaledonien dem Zuständigkeitsbereich des Staates zugeordnet werden; dass gemäß Ziffer 13o dieses Artikels „die Leitprinzipien des Arbeitsrechts und des beruflichen Bildungswesens“ zu diesen Sachgebieten gehören;

 

2. In Erwägung dessen, dass der Artikel 1 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 13. November 1985 in der Fassung des oben genannten Gesetzes vom 5. Juli 1996 bestimmt: „Diese gesetzesvertretende Verordnung gilt auf dem Gebiet Neukaledoniens, vorbehaltlich, soweit anwendbar, der Bestimmungen von Verträgen, Abkommen und Vereinbarungen, welche ordnungsgemäß ratifiziert beziehungsweise gebilligt und bekanntgemacht wurden.

Die Vorschriften dieser gesetzesvertretenden Verordnung berühren nicht die Bestimmungen individueller Arbeitsverträge, die für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Diese gesetzesvertretende Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer des Gebietes.

Sie gilt für jede natürliche oder juristische Person, welche die besagten Arbeitnehmer beschäftigt.

Außer in den von dieser gesetzesvertretenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gelten die vorliegenden Vorschriften nicht für Personen, die dem Beamtenstatut oder einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegen.

Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften gilt jede natürliche Person, unabhängig von deren Geschlecht und deren Staatsangehörigkeit, die sich verpflichtet hat, gegen Bezahlung ihre berufliche Tätigkeit unter der Leitung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen natürlichen oder juristischen Person auszuüben. Dabei sind die Rechtsstellung des Beschäftigten, die Rechtsstellung des Arbeitgebers sowie der Umstand, dass dieser gegebenenfalls gewerbesteuerpflichtig ist, für die Feststellung der Eigenschaft als Arbeitnehmer unerheblich.

Als Arbeitgeber gilt jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche natürliche oder juristische Person, die nach den im vorgehenden Absatz genannten Voraussetzungen mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt“;

 

3. In Erwägung dessen, dass die antragstellende Gebietskörperschaft behauptet, die angegriffenen Bestimmungen in deren Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Kompetenzkonflikthofes verstießen gegen den Grundsatz der Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften, insofern sie die persönlichen Referenten der Regierungsorgane in Neukaledonien dem allgemeinen Arbeitsrecht unterwürfen und diesen Organen damit die Möglichkeit verwehrten, das Beschäftigungsverhältnis dieser Mitarbeiter nach eigenem Ermessen zu beenden; dass die angegriffenen Vorschriften darüber hinaus auch den Gleichheitssatz verletzten, da sie den Regierungsorganen Neukaledoniens die Möglichkeit verwehrten, ohne Beschränkung persönliche Referenten zu beschäftigen, obgleich besagte Möglichkeit allen anderen französischen Gebietskörperschaften offensteht;

 

4. In Erwägung dessen, dass die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit die Vorschrift von Ziffer 13o von Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1988 sowie die Vorschrift des fünften Absatzes von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 13. November 1985 zum Gegenstand hat;

 

- ÜBER DIE DEM VERFASSUNGSRAT ZUR PRÜFUNG VORGELEGTEN BESTIMMUNGEN:

 

- Bezüglich der Vorschrift von Artikel 8 Ziffer 13o des oben genannten und durch Volksentscheid verabschiedeten Gesetzes vom 9. November 1988:

 

5. In Erwägung dessen, dass der erste Absatz von Artikel 61-1 der Verfassung bestimmt: „Wird bei einem vor Gericht anhängigen Rechtsstreit vorgebracht, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann nach Vorlage durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof der Verfassungsrat zu dieser Frage angerufen werden. Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof äußert sich binnen einer festgelegten Frist“;

 

6. In Erwägung dessen, dass die Zuständigkeit des Verfassungsrates durch die Verfassung genau und eng bestimmt wird; dass sie durch Verfassungsergänzungsgesetze nur unter Achtung der im Text der Verfassung enthaltenen Grundsätze genauer bestimmt und erweitert werden kann; dass eine Entscheidung des Verfassungsrates in anderen Fällen als denjenigen, die von der Verfassung oder einem Verfassungsergänzungsgesetz ausdrücklich vorgesehen sind, nicht zulässig ist;

 

7. In Erwägung dessen, dass der Artikel 61-1 der Verfassung dem Verfassungsrat die Aufgabe überträgt, die Vereinbarkeit gesetzlicher Bestimmungen mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zu prüfen, wobei diese Norm zu der Frage schweigt, ob diese Zuständigkeit sich auf jede Art von Rechtstext in Gesetzesform erstreckt; dass jedoch im Hinblick auf die von der Verfassung geschaffene Ausgewogenheit zwischen den Gewalten der Begriff der gesetzlichen Bestimmungen nicht diejenigen umfasst, welche vom französischen Volk durch einen gemäß Artikel 60 der Verfassung unter der Aufsicht des Verfassungsrates durchgeführten Volksentscheid angenommen wurden und damit einen direkten Ausdruck der Volkssouveränität darstellen;

 

8. In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass weder die Verfassung noch die auf deren Grundlage verabschiedeten Verfassungsergänzungsgesetze eine Bestimmung enthalten, welche dem Verfassungsrat die Zuständigkeit übertragen würde, über vorrangige Fragen zur Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden, deren Gegenstand die Vereinbarkeit einer vom französischen Volk durch einen Volksentscheid angenommenen gesetzlichen Bestimmung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten ist; dass der Verfassungsrat infolgedessen nicht zuständig ist, um die Vorschriften des vom französischen Volk durch den Volksentscheid vom 9. November 1988 verabschiedeten Gesetzes zu prüfen;

 

- Bezüglich des Artikels 1 Absatz 5 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 13. November 1985:

 

9. In Erwägung dessen, dass nach Artikel 61-1 der Verfassung der Verfassungsrat auf der Grundlage der von dieser Verfassungsvorschrift vorgesehenen Voraussetzungen nur Bestimmungen gesetzlicher Art prüfen kann; 

 

10. In Erwägung dessen, dass der Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 13. November 1985 durch den Artikel 24 Absatz I des oben genannten Gesetzes vom 5. Juli 1996 geändert worden ist; dass das Gesetz vom 5. Juli 1996 vor der Änderung des Artikels 38 der Verfassung durch den Artikel 14 des Verfassungsgesetzes Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008, Gesetz zur Modernisierung der Institutionen der V. Republik, zwar nicht unmittelbar zum Gegenstand hatte, alle Bestimmungen von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 13. November 1985 zu bestätigen, eine solche Bestätigung jedoch zwangsläufig implizierte; dass infolgedessen die Bestimmungen des fünften Absatzes von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 13. November 1985 gesetzliche Bestimmungen im Sinne von Artikel 61-1 der Verfassung sind; dass der Verfassungsrat zuständig ist, sie zu prüfen;

 

- ÜBER DIE VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN BESTIMMUNGEN:

 

11. In Erwägung dessen, dass, erstens, die Gebietskörperschaften sich gemäß Artikel 72 Absatz 3 durch gewählte Räte selbst verwalten und dies „nach den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen“ geschieht; dass bezüglich der Organe Neukaledoniens der Titel XIII der Verfassung gilt; dass daraus folgt, dass der Artikel 72 nicht ohne weiteres auf diese Organe anwendbar ist;

 

12. In Erwägung dessen, dass Artikel 76 der Verfassung bestimmt: „Die Bevölkerungen Neukaledoniens sind aufgerufen, vor dem 31. Dezember 1998 über die Bestimmungen des am 5. Mai 1998 in Nouméa unterzeichneten und am 27. Mai 1998 im Amtsblatt der Französischen Republik bekanntgemachten Abkommens abzustimmen“; dass Artikel 77 der Verfassung vorsieht: „Nach Billigung des Abkommens durch die in Artikel 76 vorgesehene Volksabstimmung, bestimmt ein nach Anhörung der beratenden Versammlung Neukaledoniens erlassenes Verfassungsergänzungsgesetz zur Gewährleistung der Weiterentwicklung Neukaledoniens unter Wahrung der von dem Abkommen vorgegebenen Leitlinien und gemäß den zur Umsetzung des Abkommens erforderlichen Modalitäten: […] – die Vorschriften für die Organisation und die Arbeitsweise der Organe Neukaledoniens […]“; dass der Artikel 3 des oben genannten und auf der Grundlage von Artikel 77 der Verfassung erlassenen Verfassungsergänzungsgesetzes vom 19. März 1999 ausführt: „Die Provinzen und die Gemeinden Neukaledoniens sind Gebietskörperschaften der Republik. Sie verwalten sich durch in allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählte Räte selbst; für die Provinzen gelten dabei die in Titel V vorgesehenen Bedingungen“; dass der Verfassungsergänzungsgesetzgeber damit, wie es ihm freistand, die Anwendbarkeit von für alle anderen Gebietskörperschaften der Republik geltenden Vorschriften des Titels XII der Verfassung auch bezüglich der Organe Neukaledoniens vorgesehen hat, ohne dabei die Leitlinien des am 5. Mai 1998 in Nouméa unterzeichneten Abkommens zu verletzen, denen der Titel XIII der Verfassung Verfassungsrang einräumt;

 

13. In Erwägung dessen, dass gemäß den angegriffenen Bestimmungen in deren Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des Kompetenzkonflikthofes Vertragsbedienstete, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingestellt werden, keinem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegen; dass diese Vorschriften den Regierungsorganen Neukaledoniens nicht die Möglichkeit nehmen, nach eigenem Ermessen persönliche Referenten einzustellen; dass sie besagten Organen auch nicht verwehren, das Beschäftigungsverhältnis dieser Mitarbeiter gemäß den dafür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen zu beenden; dass die angegriffenen Vorschriften daher den Grundsatz der Selbstverwaltung der neukaledonischen Gebietskörperschaften nicht verletzen;

 

14. In Erwägung dessen, dass, zweitens, der Gesetzgeber auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen hat, als er für in Neukaledonien von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingestellte Vertragsbedienstete Sonderregelungen vorgesehen hat, welche von den allgemeinrechtlichen Vorschriften abweichen;

 

15. In Erwägung dessen, dass die Bestimmungen des fünften Absatzes von Artikel 1 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 13. November 1985, welche auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen, für verfassungsgemäß erklärt werden,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Es besteht kein Anlass, über die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden, sofern sie die Vorschrift von Ziffer 13o von Artikel 8 des Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988, Statut für Neukaledonien und Gesetz zur Vorbereitung der Selbstbestimmung Neukaledoniens, zum Gegenstand hat.

 

Artikel 2 - Der fünfte Absatz von Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 85-1181 vom 13. November 1985 über die Leitprinzipien des Arbeitsrechts sowie den Aufbau und die Arbeitsweise der Arbeitsaufsichtsbehörde und des Arbeitsgerichtes in Neukaledonien in der Fassung des Gesetzes Nr. 96-609 vom 5. Juli 1996, diverse Bestimmungen für die Gebiete in Übersee, ist verfassungskonform.

 

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 24. April 2014, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Nicole BELLOUBET, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC und Nicole MAESTRACCI.

 

Veröffentlicht am 25. April 2014.