Herr Tarek J.

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 4. Mai 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Beschluss Nr. 2411 vom 27. April 2011) bezüglich einer von Herrn Tarek J. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel L. 251-3 und L. 251-4 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Gerichtsverfassungsgesetz;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 12. April 1906 zur Änderung der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches, zur Änderung des Artikels 340 der Strafprozessordnung und zur Festsetzung der Strafmündigkeit ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 22. Juli 1912 über die Gerichte in Kinder- und Jugendstrafsachen und die Strafaussetzung zur Bewährung;

 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 45-174 vom 2. Februar 1945 über straffällige Jugendliche;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 26. Mai 2011;

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 9. Juni 2011, mit welchem der Verfassungsrat die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsfrage hinweist, welcher er von Amts wegen nachgehen könnte;

 

Unter Bezugnahme auf die für den Antragsteller von Herrn RA Jean-Baptiste Gavignet, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Dijon, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 14. Juni 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 15. Juni 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Gavignet für den Antragsteller und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 251-3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt: „Das Jugendgericht besteht aus einem Jugendrichter als Vorsitzenden und mehreren Beisitzern“;

 

2. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 251-4 des Gerichtsverfassungsgesetzes lautet: „Die ordentlichen und stellvertretenden Beisitzer werden aus den französischen Staatsangehörigen über dreißig Jahren, welche sich durch ihr Interesse für Jugendfragen und ihren Sachverstand ausgezeichnet haben, ausgewählt.

Die Beisitzer werden vom Justizminister für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Diese Ämter werden alle zwei Jahre je zur Hälfte neu besetzt. Wird jedoch ein Jugendgericht neu geschaffen, die Anzahl der Beisitzer eines Jugendgerichts erhöht oder herabgesetzt, oder das Amt eines oder mehrerer Beisitzer zu einem anderen als dem regelmäßig vorgesehenen Zeitpunkt neu besetzt, kann die Ernennung eines Beisitzers für eine Amtszeit von weniger als vier Jahren, höchstens jedoch bis zur nächsten hälftigen Neubesetzung des Gerichts erfolgen“;

 

3. In Erwägung dessen, dass nach Auffassung des Antragstellers Artikel 66 der Verfassung dadurch verletzt sei, dass ein Jugendrichter, welcher auch die Strafverfolgung leitet, den Vorsitz des Jugendgerichts ausübt, und dieses mehrheitlich aus Laienrichtern zusammengesetzt ist; dass des Weiteren der Verfassungsrat von Amts wegen der Frage nachgegangen ist, ob die Tatsache, dass der Jugendrichter, welcher das Ermittlungsverfahren betrieben hat, Vorsitzender des Jugendgerichts ist, möglicherweise gegen den Grundsatz der Unvoreingenommenheit der Gerichte verstößt;

 

- ÜBER DIE BEISITZER AN DEN JUGENDGERICHTEN:

 

4. In Erwägung dessen, dass Artikel 66 der Verfassung vorschreibt: „Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. – Die Justiz gewährleistet als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes gemäß den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen“; dass diese Vorschrift zwar der Verhängung von freiheitsentziehenden Maßnahmen durch ein ausschließlich mit Laienrichtern besetztes Gericht entgegensteht, sie jedoch für sich genommen nicht verbietet, dass solche Maßnahmen von einem ordentlichen Strafgericht verhängt werden, welchem auch Laienrichter angehören;

 

5. In Erwägung dessen, dass in einem solchen Fall jedoch hinreichende Schutzvorschriften vorgesehen sein müssen, welche den Grundsatz der Unabhängigkeit – untrennbarer Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt – gewährleisten und den sich aus Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 ergebenden Anforderungen bezüglich der Fähigkeit der Laienrichter genügen; dass, die ordentlichen Strafgerichte betreffend, die Anzahl der Laienrichter innerhalb eines Spruchkörpers lediglich eine Minderheit bilden darf;

 

6. In Erwägung dessen, dass, zum einen, das Jugendgericht gemäß Artikel L. 251-1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein spezialisiertes Gericht ist, „zuständig, gemäß den von der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 45-174 vom 2. Februar 1945 über straffällige Jugendliche festgelegten Voraussetzungen, für Übertretungen und Vergehen von Minderjährigen, sowie für Verbrechen von Minderjährigen unter sechzehn Jahren“; dass die angegriffenen Bestimmungen, indem sie vorsehen, dass ein solches Gericht mehrheitlich aus Laienrichtern als Beisitzern zusammengesetzt ist, die eben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben daher nicht verletzen;

 

7. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, der Artikel L. 251-4 vorschreibt, dass die Beisitzer für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und „aus den französischen Staatsangehörigen über dreißig Jahren, welche sich durch ihr Interesse für Jugendfragen und ihren Sachverstand ausgezeichnet haben, ausgewählt“ werden; dass der Artikel L. 251-5 näher bestimmt, dass diese Beisitzer vor Amtsantritt einen Eid ablegen; dass der Artikel L. 251-6 vorsieht, dass der zuständige Appellationsgerichtshof Beisitzer als zurücktretend erklären kann, wenn diese „ohne berechtigten Grund mehreren aufeinanderfolgenden Ladungen nicht nachgekommen sind“, und „im Falle eines schweren Verstoßes gegen die Berufsehre oder die Rechtschaffenheit“ die Absetzung eines Beisitzers verfügen kann; dass die angegriffenen Bestimmungen, das Amt eines Beisitzers betreffend, unter diesen Voraussetzungen weder gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit – untrennbarer Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt – noch gegen die sich aus Artikel 6 der Erklärung von 1789 ergebenden Anforderungen bezüglich der Qualifikation für besagtes Amt verstoßen; dass infolgedessen der Artikel L. 251-4 des Gerichtsverfassungsgesetzes, welcher auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt, verfassungsgemäß ist;

 

- ÜBER DEN VORSITZENDEN DES JUGENDGERICHTS:

 

8. In Erwägung dessen, dass, zum einen, Artikel 16 der Erklärung von 1789 bestimmt: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass der Grundsatz der Unabhängigkeit untrennbarer Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt ist;

 

9. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, sowohl die Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Minderjähriger aufgrund ihres Alters, als auch die Notwendigkeit, straffällige Kinder durch an ihr Alter und ihre Persönlichkeit angepasste Maßnahmen, welche von einem ausschließlich für sie zuständigen Gericht oder nach ihnen angemessenen Verfahrensregeln angeordnet werden, erzieherisch und moralisch wieder aufzurichten, seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts beständig von den Gesetzen der Republik anerkannt worden sind; dass diese Grundsätze insbesondere in den Gesetzen vom 12. April 1906 über die Strafmündigkeit Minderjähriger und vom 22. Juli 1912 über die Gerichte in Kinder- und Jugendstrafsachen, sowie in der gesetzesvertretenden Verordnung vom 2. Februar 1945 über straffällige Jugendliche ihren Ausdruck finden; dass jedoch die republikanische Gesetzgebung vor Inkrafttreten der Verfassung von 1946 keine Regel festschreibt, nach der auf Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen immer zugunsten ausschließlich erzieherischer Maßnahmen zu verzichten sei; dass insbesondere die ursprünglichen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung vom 2. Februar 1945 die strafrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger nicht ablehnten und auch nicht die Möglichkeit ausschlossen, bei Bedarf gegenüber Minderjährigen Maßnahmen wie Unterbringung, Aufsicht, Haft oder, bei Minderjährigen über dreizehn Jahren, Freiheitsstrafe zu verhängen; dass dies den Umfang des wesentlichen Grundsatzes darstellt, welcher im Bereich des Jugendrechts von den Gesetzen der Republik anerkannt ist;

 

10. In Erwägung dessen, dass die oben genannten gesetzesvertretende Verordnung vom 2. Februar 1945, aus der die angegriffenen Vorschriften hervorgegangen sind, das Amt des Jugendrichters – eines spezialisierten Richters - und Jugendgerichte, welche unter dem Vorsitz eines Jugendrichters stehen, geschaffen hat; dass gemäß Artikel 7 dieser gesetzesvertretenden Verordnung der Jugendrichter vom Oberstaatsanwalt beim Gericht, in dessen Amtsbezirk das Jugendgericht seinen Sitz hat, und dem allein die Strafverfolgung obliegt, angerufen wird; dass laut Artikel 8 der gesetzesvertretenden Verordnung der Jugendrichter „alle sachdienlichen Maßnahmen und Ermittlungen zur Feststellung der Wahrheit und zur besseren Kenntnis der Persönlichkeit des Minderjährigen, sowie zur Ermittlung der geeigneten Mittel für dessen Wiedereingliederung durchführt; dass dieser Artikel darüber hinaus bestimmt, dass der Richter „anschließend durch einen Beschluss entweder die Einstellung des Verfahrens verfügen und gemäß Artikel 177 der Strafprozessordnung verfahren oder den Fall des Minderjährigen an das Jugendgericht verweisen“ kann; dass keine Vorschrift, weder der gesetzesvertretenden Verordnung vom 2. Februar 1945 noch der Strafprozessordnung, eine Beteiligung des Jugendrichters an der Aburteilung von Strafsachen, in denen er ermittelt hat, untersagt;

 

11. In Erwägung dessen, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte nicht verbietet, dass ein Jugendrichter, welcher das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, nach Abschluss der Ermittlungen Fürsorge-, Aufsichts- oder Erziehungsmaßnahmen verhängt; dass jedoch die angegriffenen Vorschriften dadurch, dass sie dem Jugendrichter, welcher mit den sachdienlichen Ermittlungen zur Feststellung der Wahrheit betraut war und den Fall des Minderjährigen an das Jugendgericht verwiesen hat, gestatten, diesem Gericht, welches auf Strafe erkennen kann, vorzusitzen, einen verfassungswidrigen Eingriff in den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte vornehmen; dass der Artikel L. 251-3 des Gerichtsverfassungsgesetzes daher verfassungswidrig ist;

 

12. In Erwägung dessen, dass grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll; dass die sofortige Aufhebung des Artikels L. 251-3 des Gerichtsverfassungsgesetzes jedoch den wesentlichen Grundsatz, welcher im Bereich des Jugendstrafrechts von den Gesetzen der Republik anerkannt ist, verletzen und offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich ziehen würde; dass daher der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Vorschrift auf den 1. Januar 2013 verschoben wird, um es dem Gesetzgeber zu ermöglichen, die festgestellte verfassungswidrige Situation zu bereinigen,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Der Artikel L. 251-3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist verfassungswidrig.

 

Artikel 2 - Der Artikel L. 251-4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist verfassungskonform.

 

Artikel 3 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird am 1. Januar 2013 gemäß den in der Erwägung Nr. 12 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

 

Artikel 4 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

 

Veröffentlicht am 8. Juli 2011.