Herr Michel Z. und andere

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 27. Januar 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Dritter Zivilsenat, Beschluss Nr. 221 vom 27. Januar 2011) bezüglich einer von Herrn Michel Z. und Frau Catherine J. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Artikel L. 112-16 der Bauordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf die Bauordnung;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 11. Februar 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Antragsteller von Frau RAin Caroline Lemeland, Anwältin der Rechtsanwaltskammer von Troyes, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 24. Februar 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Frau RAin Lemeland für die Antragsteller und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 112-16 der Bauordnung bestimmt: „Schäden, welche den Bewohnern eines Gebäudes durch von einem landwirtschaftlichen Betrieb, einem Industriegewerbe, einem Handwerksbetrieb oder der Luftfahrt hervorgerufene Immissionen entstehen, begründen keinen Entschädigungsanspruch, wenn die Tätigkeiten, welche die Immissionen hervorrufen, bei Erteilung der Baugenehmigung für das betroffene Gebäude beziehungsweise bei Ausstellung der notariellen Urkunde über die Veräußerung oder Vermietung des Gebäudes bereits bestanden, und sofern diese Tätigkeiten gemäß den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften ausgeübt wurden und werden“;

 

2. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, diese Vorschrift befreie den Verursacher von Immissionen, die durch einen landwirtschaftlichen Betrieb, ein Industriegewerbe, einen Handwerksbetrieb oder die Luftfahrt hervorgerufen werden, von jeglicher Pflicht zur Wiedergutmachung von Schäden, die Personen, welche nach der Aufnahme besagter Tätigkeiten in dem betroffenen Gebäude eingezogen sind, durch diese Belästigungen entstanden sind; dass diese Vorschrift daher die Artikel 1 bis 4 der Umwelt-Charta verletze;

 

3. In Erwägung dessen, dass Artikel 34 der Verfassung bestimmt: „Durch Gesetz werden die Grundsätze geregelt für: […] das Eigentumsrecht, das Sachenrecht, sowie das zivil- und handelsrechtliche Schuldrecht“ und „den Schutz der Umwelt“; dass es dem Gesetzgeber jederzeit freisteht, im Rahmen seiner Zuständigkeit neue Regelungen zu erlassen, deren Zweckmäßigkeit er beurteilt, bestehende Gesetze zu ändern oder aufzuheben und sie gegebenenfalls durch neue Regelungen zu ersetzen, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis Vorgaben von Verfassungsrang nicht die gesetzlichen Gewährleistungen entzieht;

 

4. In Erwägung dessen, dass, erstens, Artikel 4 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 verkündet: „Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet“; dass aus dieser Vorschrift folgt, das jeder Mensch, dessen Handlung oder Unterlassung einem anderen einen Schaden zugefügt hat, grundsätzlich zur Wiedergutmachung des von ihm verschuldeten Schadens verpflichtet ist; dass die Möglichkeit, eine solche Person haftbar zu machen, diese verfassungsrechtliche Vorgabe gesetzlich umsetzt; dass diese verfassungsrechtliche Vorgabe dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt, aus Gründen des Allgemeininteresses das Haftungsrecht besonders auszugestalten; dass der Gesetzgeber daher aus besagten Gründen einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung vorsehen kann, sofern daraus kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Geschädigten, sowie in das von Artikel 16 der Erklärung von 1789 verbürgte Recht auf effektiven Rechtsschutz erfolgt;

 

5. In Erwägung dessen, dass, zweitens, die Artikel 1 und 2 der Umwelt-Charta lauten: „Jeder hat das Recht, in einer ausgewogenen und die Gesundheit wahrenden Umwelt zu leben. – Jedermann hat die Pflicht, seinen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zu leisten“; dass die von diesen Artikeln allgemein formulierten Rechte und Pflichten nicht nur vom Staat und seinen Behörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, sondern auch von allen Bürgern beachtet werden müssen; dass aufgrund dieser Vorschriften daher jedermann gehalten ist, auf die möglichen Folgen seines Tuns für die Umwelt zu achten; dass es dem Gesetzgeber freisteht, die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung wegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht festzulegen; dass er bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Recht, Schadensersatzklage zu erheben, nicht auf eine Art und Weise einschränken darf, welche das Wesen dieses Anspruchs verändern;

 

6. In Erwägung dessen, dass, drittens, die Artikel 3 und 4 der Umwelt-Charta vorschreiben: „Jedermann soll, unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen, möglichen Verletzungen der Umwelt durch seine Handlungen vorbeugen oder andernfalls die Folgen dieser Verletzungen begrenzen. – Jedermann soll, unter den durch Gesetz festgelegten Bedingungen, zur Behebung der Schäden, die er der Umwelt zufügt, beitragen“; dass es dem Gesetzgeber und, im Rahmen des Gesetzes, den Behörden obliegt, unter Einhaltung der von der Umwelt-Charta verkündeten Grundsätze die Anwendungsmodalitäten dieser Vorschriften festzulegen;

 

7. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 112-16 der Bauordnung Personen, die sich durch außergewöhnliche Immissionen geschädigt fühlen, verwehrt, wegen dieser Belästigungen den Verursacher der durch einen landwirtschaftlichen Betrieb, ein Industriegewerbe, einen Handwerksbetrieb oder die Luftfahrt entstandenen Beeinträchtigungen haftbar zu machen, wenn die besagte Tätigkeit vor dem Einzug der Geschädigten aufgenommen wurde und unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften fortgeführt wird, insbesondere derjenigen, welche den Schutz der Umwelt zum Zweck haben; dass die angegriffene Vorschrift nicht die Haftung wegen fehlerhaften Handelns ausschließt; dass der Artikel L. 112-16 der Bauordnung unter diesen Voraussetzungen weder den Haftungsgrundsatz noch die sich aus den Artikeln 1 bis 4 der Umwelt-Charta ergebenden Rechte und Pflichten verletzt;

 

8. In Erwägung dessen, dass die angegriffene Bestimmung auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Der Artikel L. 112-16 der Bauordnung ist verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 7. April 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.