Herr Michel G.

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 22. September 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 350385, 350386, 350387 vom 21. September 2011) bezüglich einer von Herrn Michel G. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel L. 242-6, L. 242-7 und L. 242-8 des Gesetzbuches über das Land- und Forstwirtschaftswesen und über die Seefischerei mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über das Land- und Forstwirtschaftswesen und über die Seefischerei;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für den Antragsteller von Herrn RA Thomas Crochet eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 14. und 29. Oktober sowie am 8. November 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Premierministers, eingetragen am 14. und 31. Oktober 2011;

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. November 2011, mit welchem der Verfassungsrat die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsfrage hinweist, welcher er von Amts wegen nachgehen könnte;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Thomas Crochet für den Antragsteller und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 242-6 des Gesetzbuches über das Land- und Forstwirtschaftswesen und über die Seefischerei bestimmt: „Die Disziplinarkammer ahndet die Verstöße der Tierärzte gegen deren Berufspflichten“;

 

2. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 242-7 desselben Gesetzbuches lautet: „Die Disziplinarkammer kann die folgenden Disziplinarstrafen verhängen:

1o Verwarnung;

2o Tadel, mit oder ohne höchstens zehnjährigem Verbot, einer Kammer des Berufsstandes anzugehören;

3o Zeitlich auf höchstens zehn Jahre begrenzte Aussetzung des Rechts, den Beruf innerhalb eines Gebietes auszuüben, welches nicht größer sein darf als der Zuständigkeitsbezirk der regionalen Berufskammer, die die Strafmaßnahme verhängt hat. Diese Strafe bewirkt während der Dauer der Aussetzung die Nichtwählbarkeit des Betroffenen zum Mitglied einer Kammer des Berufsstandes;

4o Zeitlich auf höchstens zehn Jahre begrenzte Aussetzung des Rechts, den Beruf auf dem Gebiet aller Departements im Mutterland und in Übersee auszuüben. Diese Strafe hat die endgültige Nichtwählbarkeit des Betroffenen zum Mitglied einer Kammer des Berufsstandes zur Folge.

Die Ausübung des Berufes während der Dauer der Aussetzung dieses Rechts wird mit den Strafen geahndet, welche die rechtswidrige Ausübung tiermedizinischer Handlungen bestrafen.

Nach Ablauf der Hälfte der Dauer der Aussetzung kann die Untersagung der Berufsausübung durch einen Beschluss der Disziplinarkammer, welche die Strafmaßnahme verhängt hat, aufgehoben werden. Der entsprechende Antrag hierzu erfolgt in Form eines Begehrens an den Vorsitzenden der regionalen Berufskammer, welche die Aussetzung verhängt hat; dieser entscheidet binnen einer Frist von drei Monaten ab Einreichung des Begehrens.

Eine abschlägige Entscheidung kann vor die oberste Kammer des Berufsstandes gebracht werden.

Die Verhängung einer in diesem Artikel aufgeführten Disziplinarstrafe wird der obersten Kammer des Berufsstandes binnen einer Frist von einem Monat angezeigt.“;

 

3. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 242-8 vorschreibt: „Gegen die Entscheidungen der regionalen Disziplinarkammern kann vor der obersten Disziplinarkammer Berufung eingelegt werden. Diese Kammer setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der obersten Kammer des Berufsstandes sowie einem Richter a.D. des Kassationsgerichtshofes oder, in Ermangelung eines solchen, einem Richter des Kassationsgerichtshofes im aktiven Dienst, welcher den Vorsitz innehat und vom Ersten Präsidenten des Kassationsgerichthofes ernannt wird.

Die oberste Disziplinarkammer kann, binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung der regionalen Disziplinarkammer, zwecks Überprüfung dieser Entscheidung vom Betroffenen oder vom Kläger angerufen werden.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung“;

 

4. In Erwägung dessen, dass der Antragsteller vorträgt, die angegriffenen Bestimmungen verstießen gegen den wesentlichen, von den Gesetzen der Republik anerkannten Grundsatz, gemäß welchem Disziplinarrecht Verjährungsvorschriften vorzusehen habe, weil sie eben keine Verjährungsfrist für die Ahndung der Verletzung der Berufspflichten der Tiermediziner vorsähen; dass im Übrigen die Vorschriften über die Zusammensetzung der Disziplinarkammer den Grundsatz der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit rechtsprechender Organe verletzten, da die oberste Disziplinarkammer bis auf ihren Vorsitzenden nur aus Mitgliedern der obersten Kammer des Berufsstandes der Tierärzte bestehe;

 

- ÜBER DIE RÜGE, DIE IM DISZIPLINARRECHT EINSCHLÄGIGEN VERFASSUNGSRECHTLICHEN VORGABEN SEIEN VERLETZT:

 

5. In Erwägung dessen, dass kein vor Inkrafttreten der Verfassung von 1946 verabschiedetes republikanisches Gesetz einen Grundsatz festgeschrieben hat, demgemäß die Verfolgung disziplinarrechtlicher Vergehen zwangsläufig einer Verjährungsregel unterliegen müsse; dass infolgedessen die Rüge, die angegriffenen Vorschriften verstießen gegen einen wesentlichen, von den Gesetzen der Republik im Bereich des Disziplinarrechts anerkannten Grundsatz, verworfen werden muss;

 

6. In Erwägung dessen, dass Artikel 8 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 bestimmt: „Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offensichtlich unbedingt notwendig sind, und niemand darf auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor Begehung der Tat erlassen, verkündet und rechtmäßig angewandt worden ist“; dass die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze nicht nur gegenüber den Strafen Anwendung finden, die von den Strafgerichten verhängt werden, sondern für  jede Strafmaßnahme gelten;

 

7. In Erwägung dessen, dass, zum einen, die Anforderung einer genauen Bestimmung geahndeter Verfehlungen außerhalb des Strafrechts – hier im Disziplinarrecht - erfüllt ist, wenn die anwendbaren Vorschriften die Pflichten benennen, denen die Betroffenen aufgrund der Tätigkeit, die sie ausüben, des Berufsstandes, dem sie angehören, oder der Einrichtung, der sie zugehören, unterliegen;

 

8. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, Artikel 61-1 der Verfassung dem Verfassungsrat keinen allgemeinen Wertungs- und Entscheidungsspielraum wie den des Parlaments einräumt, sondern dem Verfassungsrat lediglich die Zuständigkeit überträgt, über die Vereinbarkeit der ihm zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Bestimmungen mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zu entscheiden; dass wenngleich die Bewertung der Notwendigkeit der Strafen zur Ahndung von Straftaten zum Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers gehört, so obliegt es, im Bereich des Disziplinarrechts, doch dem Verfassungsrat zu prüfen, dass die vorgesehenen Disziplinarstrafen in Bezug auf die zu ahndenden Berufspflichten nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind;

 

9. In Erwägung dessen, dass erstens aus Artikel L. 242-7 des oben genannten Gesetzbuches hervorgeht, dass als Disziplinarstrafe bei Verfehlungen gegen die Berufspflichten der Tiermediziner vorgesehen sind: die Verwarnung, der Tadel, sowie die zeitlich auf höchstens zehn Jahre begrenzte Aussetzung des Rechts, den Beruf auszuüben, entweder innerhalb eines Gebietes, welches nicht größer sein darf als der Zuständigkeitsbezirk der regionalen Berufskammer, die die Strafmaßnahme verhängt hat, oder auf dem Gebiet aller Departements im Mutterland und in Übersee; dass, die zeitlich begrenzte Aussetzung betreffend, nach Ablauf der Hälfte der Dauer der Aussetzung die Untersagung der Berufsausübung durch einen Beschluss der Disziplinarkammer, welche die Strafmaßnahme verhängt hat, aufgehoben werden kann; dass, mit Ausnahme der Verwarnung, die verhängten Disziplinarmaßnahmen gegebenenfalls durch die zeitlich begrenzte oder endgültige Nichtwählbarkeit des Betroffenen zum Mitglied einer Kammer oder aller Kammern des Berufsstandes der Tierärzte flankiert werden können; dass die derart ausgestalteten Disziplinarstrafen die Vorgaben aus Artikel 8 der Erklärung von 1789 nicht verletzen;

 

10. In Erwägung dessen, dass zweitens, wenngleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe implizit bedeutet, dass die Zeit, die zwischen dem fehlerhaften Handeln und seiner Aburteilung verstrichen ist, bei der Bestimmung der Strafe Berücksichtigung finden kann, so obliegt es dem zuständigen Disziplinargericht darüber zu wachen, dass diese Vorgabe bei der Anwendung der angegriffenen Vorschriften eingehalten wird; dass besagte Vorschriften unter diesen Voraussetzungen nicht gegen Artikel 8 der Erklärung von 1789 verstoßen;

 

- ÜBER DIE RÜGE, DER GRUNDSATZ DER UNABHÄNGIGKEIT UND DER UNPARTEILICHKEIT DER GERICHTE SEI VERLETZT:

 

11. In Erwägung dessen, dass Artikel 16 der Erklärung von 1789 verkündet: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass der Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit als untrennbarer Bestandteil der rechtsprechenden Gewalt durch diese Bestimmung ebenso geschützt ist, wie die Achtung der Rechte der Verteidigung, wenn es sich bei einer Maßnahme um eine Strafe handelt;

 

12. In Erwägung dessen, dass, erstens, der Artikel L. 242-8 des oben genannten Gesetzbuches bestimmt, dass die oberste Disziplinarkammer sich „aus den Mitgliedern der obersten Kammer des Berufsstandes sowie einem Richter a.D. des Kassationsgerichtshofes oder, in Ermangelung eines solchen, einem Richter des Kassationsgerichtshofes im aktiven Dienst, welcher den Vorsitz innehat und vom Ersten Präsidenten des Kassationsgerichthofes ernannt wird“ zusammensetzt; dass die Tatsache, dass, mit Ausnahme eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Mitglieder der Disziplinarkammer gleichzeitig aktive Mitglieder der Kammer des Berufsstandes sind, für sich genommen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Organs nicht verletzt;

 

13. In Erwägung dessen, dass, zweitens, die angegriffenen Vorschriften weder vorsehen noch zur Folge haben dürfen, dass ein Mitglied der obersten Kammer des Berufsstandes der Tierärzte, welches das Disziplinarverfahren angestrengt oder in dessen Rahmen Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, an den Sitzungen der obersten Disziplinarkammer teilnimmt;

 

14. In Erwägung dessen, dass, drittens, das bei Tierärzten anwendbare Disziplinarverfahren, welches die vorgenannten Anforderungen zu achten hat, nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes, sondern – unter der Aufsicht der zuständigen Gerichte – in denjenigen des Verordnungsrechts fällt; dass infolgedessen die Rüge, die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen sähen keine die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleistenden Verfahrensvorschriften vor, verworfen werden muss;

 

15. In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass, unter dem in der Erwägung 13 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt, die Rüge, der Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte sei verletzt, zurückgewiesen werden muss;

 

16. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Vorschriften auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Unter dem in der Erwägung 13 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt, ist der Artikel L. 242-8 des Gesetzbuches über das Land- und Forstwirtschaftswesen und über die Seefischerei verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Die Artikel L. 242-6 und L. 242-7 desselben Gesetzbuches sind verfassungskonform.

 

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 24. November 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

 

Veröffentlicht am 25. November 2011.