Herr Jaime Rodrigo F.

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 9. Juli 2018 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Erster Zivilsenat, Beschluss Nr. 830 vom 4. Juli 2018) bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden. Die Frage wurde für Herrn Jaime Rodrigo F. von Herrn RA Vincent Lassalle-Byhet, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, erhoben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen Nr. 2018-737 QPC beim Generalsekretariat des Verfassungsrates eingetragen. Die Frage hat die Vereinbarkeit der Vorschriften von Artikel 1, Ziffern 1o und 3o des Gesetzes vom 10. August 1927 über die Staatsangehörigkeit mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand.

 

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Rechtsnormen:

 

- die Verfassung;

 

- die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

- das Gesetz vom 10. August 1927 über die Staatsangehörigkeit;

 

- die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 45-2441 vom 19. Oktober 1945, Gesetz über die französisches Staatsangehörigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit.

 

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Verfahrensunterlagen:

 

- die für den Antragsteller von der Rechtsanwaltskanzlei Spinosi und Sureau, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 31. Juli und am 16. August 2018;

 

- die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 31. Juli 2018;

 

- die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen.

 

Nachdem Herr RA François Sureau, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für den Antragsteller und Herr Philippe Blanc, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 gehört worden sind.

 

Und nachdem der Berichterstatter gehört worden ist:

 

AUFGRUND DER NACHFOLGENDEN ERWÄGUNGEN:

 

1. Gemäß der Vorschrift von Artikel 1, Ziffer 1o des oben genannten Gesetzes vom 10. August 1927 ist Franzose:

Jedes in Frankreich oder im Ausland geborene eheliche Kind eines Franzosen“.

 

2. Die Vorschrift von Ziffer 3o desselben Artikels 1 bestimmt, dass ebenfalls Franzose ist:

Jedes in Frankreich geborene eheliche Kind einer französischen Mutter“.

 

3. Der Antragsteller rügt, diese Vorschriften behielten den französischen Vätern vor, ihren im Ausland geborenen ehelichen Kindern die französische Staatsangehörigkeit zu vererben und, folglich, enthielten im Ausland geborenen ehelichen Kindern französischer Mütter den Genuss dieser Regelung vor. Daraus ergebe sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und insbesondere des Grundsatzes der Gleichheit der Geschlechter.

 

4. Infolgedessen hat die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit die Worte „in Frankreich“ aus Artikel 1, Ziffer 3o des Gesetzes vom 10. August 1927 zum Gegenstand.

 

- In der Sache:

 

5. Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verkündet: „Das Gesetz […] soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen“. Das Gleichheitsgebot verbietet dem Gesetzgeber weder, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes steht, welches sie begründet.

 

6. Der 3. Absatz der Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946 bestimmt: „Das Gesetz sichert der Frau in allen Bereichen die gleichen Rechte wie dem Manne zu“.

 

7. Die angegriffene Vorschrift macht den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit für eheliche Kinder einer französischen Mutter und eines ausländischen Vaters von der Bedingung abhängig, dass das Kind in Frankreich geboren wurde. Hingegen sind nach der Vorschrift von Ziffer 1o von Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1927 eheliche Kinder eines französischen Vaters unabhängig von ihrem Geburtsort Franzosen. Somit sieht die angegriffene Bestimmung zum einen eine Ungleichbehandlung zwischen im Ausland geborenen ehelichen Kindern mit einem französischen Elternteil, je nachdem, ob der Vater oder die Mutter die französische Staatsangehörigkeit besitzt, und zum anderen eine Ungleichbehandlung zwischen Vätern und Müttern vor.

 

8. Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Abstammung mütterlicherseits verfolgte die Vorschrift von Artikel 1, Ziffer 3o des Gesetzes ein bevölkerungspolitisches Ziel, nämlich den Zugang zur französischen Staatsbürgerschaft zu erweitern. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür die hier angegriffene Bedingung vorgesehen, die den Genuss dieser Regelung ausschließlich auf in Frankreich geborene Kinder beschränkt. Der damals diesbezüglich zur Begründung dieser Einschränkung genannte Leitgedanke beruhte auf Erwägungen zum einen in Bezug auf die Vorschriften der Wehrpflicht und zum anderen zur Vermeidung möglicher Staatsangehörigkeitskonflikte.

 

9. Allerdings ist keiner dieser Gründe geeignet, die angegriffenen Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen. Daher verstößt die angegriffene Vorschrift gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 6 der Erklärung von 1789 und Absatz 3 der Präambel der Verfassung von 1946.

 

10. Infolgedessen müssen in Artikel 1, Ziffer 3o des Gesetzes vom 10. August 1927 die Worte „in Frankreich“ für verfassungswidrig erklärt werden.

 

- Über die Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeitserklärung:

 

11. Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“. Grundsätzlich soll die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen und darf die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden. Die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung behält dem Verfassungsrat allerdings vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind.

 

12. Zum einen wurde der Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1927 durch den Artikel 2 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 19. Oktober 1945 aufgehoben. Seit Inkrafttreten dieser gesetzesvertretenden Verordnung am 22. Oktober 1945 wurde die französische Staatsangehörigkeit an alle ehelichen Kinder in mütterlicher Abstammung unabhängig von deren Geburtsort vererbt, und zwar auch an diejenigen Kinder, die vor dem Inkrafttreten der gesetzesvertretenden Verordnung geboren worden, aber zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens noch minderjährig waren. Zum anderen zöge die Anfechtung der Rechtspositionen, die auf die Anwendung der für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen zurückzuführen sind, offensichtlich unverhältnismäßige Folgen nach sich, wenn sämtliche Abkömmlinge, die im Ausland von einer französischer Mütter geboren wurden und denen aufgrund der verfassungswidrigen Bestimmungen die französische Staatsangehörigkeit verwehrt blieb, sich auf die Verfassungswidrigkeitserklärung dieser Bestimmungen berufen dürften, die aufgrund der Tatsache, dass sie bei ihrem Inkrafttreten gegenüber damals minderjährigen Personen anwendbar waren, ihre Wirkungen auch gegenüber Kindern entfaltet haben, die zwischen dem 16. August 1906 und dem 21. Oktober 1924 geboren wurden.

 

13. Aus diesem Grund soll die Verfassungswidrigkeitserklärung der Worte „in Frankreich“ in Artikel 1, Ziffer 3o des Gesetzes vom 10. August 1927 mit der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung wirksam werden. Auf sie berufen darf sich ausschließlich, wer zwischen dem 16. August 1906 und dem 21. Oktober 1924 im Ausland von einer französischen Mutter geboren und dem aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift die französische Staatsangehörigkeit nicht vererbt wurde. Auch die Abkömmlinge solcher Personen können sich auf Entscheidungen berufen, die ihnen aufgrund der festgestellten Verfassungswidrigkeit die französische Staatsangehörigkeit zusprechen. In laufenden gerichtlichen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen sind, ist es möglich, sich auf diese Verfassungswidrigkeitserklärung zu berufen.

 

DER VERFASSUNGSRAT ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - In Artikel 1, Ziffer 3o des Gesetzes vom 10. August 1927 werden die Worte „in Frankreich“ für verfassungswidrig erklärt.

 

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird gemäß den in Nr. 13 der vorliegenden Entscheidung festgelegten Voraussetzungen wirksam

 

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 4. Oktober 2018, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Laurent FABIUS, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Jean-Jacques HYEST, Lionel JOSPIN, Dominique LOTTIN, Corinne LUQUIENS, Nicole MAESTRACCI und Michel PINAULT.

 

Veröffentlicht am 5. Oktober 2018.