Herr Dominique de L.

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 24. September 2014 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 381698 vom 24. September 2014) bezüglich einer von Herrn Dominique de L. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des Artikels L. 46 Absatz 1 und des letzten Absatzes von Artikel L. 237 des Wahlgesetzbuches mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-998 vom 24. Oktober 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über das passive Wahlrecht und die Ämterunvereinbarkeiten der Parlamentsmitglieder;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über die Landesverteidigung;

 

Unter Bezugnahme auf das Wahlgesetzbuch;

 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 45-1839 vom 17. August 1945 über das aktive und passive Wahlrecht der Mitglieder der Streitkräfte, insbesondere Artikel 3 dieser Verordnung;

 

Unter Bezugnahme auf das Dekret Nr. 56-981 vom 1. Oktober 1956, Wahlgesetz;

 

Unter Bezugnahme auf das Dekret Nr. 64-1086 vom 27. Oktober 1964 zur Novellierung des Wahlgesetzbuches;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für den Antragsteller von der Rechtsanwaltskanzlei Winston und Strawn LLP eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 15. Oktober 2014;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 16. Oktober 2014;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Gilles Bigot und Herr RA Jean-Marc Tchernonog, Rechtsanwälte der Anwaltskammer von Paris, für den Antragsteller sowie Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der erste Absatz von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches bestimmt: „Der Dienst als Berufssoldat oder als einem solchen gleichgestelltes Mitglied der Streitkräfte, im aktiven Dienst oder auch über die gesetzlich vorgesehene Dauer dienend, ist mit der Ausübung der von Buch I geregelten Ämter unvereinbar“; dass dieses Buch I die Wahl der Abgeordneten, der Mitglieder der Departementsversammlungen, der Mitglieder der Gemeinderäte und der Mitglieder der Versammlungen der Gemeindeverbände zum Gegenstand hat;

 

2. In Erwägung dessen, dass der letzte Absatz von Artikel L. 237 des Wahlgesetzbuches vorschreibt: „Wird eine der in Artikel L. 46 sowie in diesem Artikel genannten Personen zum Mitglied eines Gemeindesrates gewählt, verfügt sie ab dem Zeitpunkt der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses über eine Frist von zehn Tagen, um sich für eine Annahme der Wahl oder die Beibehaltung ihrer Stelle zu entscheiden. Ergeht binnen dieser Frist keine entsprechende Willenserklärung an die zuständigen Vorgesetzten, gilt die betreffende Person als sich für die Beibehaltung ihrer Stelle entscheidend“;

 

3. In Erwägung dessen, dass der Antragsteller behauptet, die allgemeine Unvereinbarkeit des Dienstes als Berufssoldat mit der Ausübung jeglichen von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches genannten Wahlmandats sei, insbesondere da sie auch die beschließende Versammlung einer Gemeinde einschließe, nicht durch das Erfordernis, die Wahlfreiheit des Wählers oder die Unabhängigkeit des Gewählten gegen die Gefahr von Interessensvermischungen oder Interessenkonflikten zu schützen, gerechtfertigt; dass die angegriffenen Bestimmungen daher das gemäß Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 einem jeden Bürger zustehende Recht, ein Wahlmandat wahrzunehmen, verletzten;

 

4. In Erwägung dessen, dass Gegenstand der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit der erste Absatz von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches sowie im letzten Absatz von Artikel L. 237 desselben Gesetzbuches die Worte „in Artikel L. 46 sowie“ sind;

 

- ÜBER DIE DEM VERFASSUNGSRAT ZUR PRÜFUNG VORGELEGTEN BESTIMMUNGEN:

 

5. In Erwägung dessen, dass der erste Absatz von Artikel 61-1 der Verfassung bestimmt: „Wird bei einem vor Gericht anhängigen Rechtsstreit vorgebracht, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann nach Vorlage durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof der Verfassungsrat zu dieser Frage angerufen werden. Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof äußert sich binnen einer festgelegten Frist“; dass der Verfassungsrat auf der Grundlage der von dieser Verfassungsvorschrift vorgesehenen Voraussetzungen nur Bestimmungen gesetzlicher Art prüfen kann;

 

6. In Erwägung dessen, dass, erstens, die Unvereinbarkeit des Dienstes als Berufssoldat oder als einem solchen gleichgestelltes Mitglied der Streitkräfte, im aktiven Dienst oder auch über die gesetzlich vorgesehene Dauer dienend, mit den Wahlmandaten von Artikel 3 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 17. August 1945 eingeführt worden ist; dass diese Bestimmungen durch das oben genannte Dekret vom 1. Oktober 1956 und das oben genannte Dekret vom 27. Oktober 1964 Eingang in den Artikel 60 beziehungsweise den Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches gefunden haben; dass die Vorschriften für die Beendigung einer solchen Unvereinbarkeit in Artikel 3 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 17. August 1945 normiert worden sind; dass diese Bestimmungen durch das Dekret vom 1. Oktober 1956 und das Dekret vom 27. Oktober 1964 Eingang in den Artikel 258 beziehungsweise den Artikel L. 237 des Wahlgesetzbuches gefunden haben; dass diese Kodifizierung bei gleichbleibender Rechtslage erfolgt ist; dass daher die Bestimmungen des ersten Absatzes von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches und die Worte „in Artikel L.46 sowie“ im letzten Absatz von Artikel L. 237 desselben Gesetzbuches gesetzliche Bestimmungen im Sinne von Artikel 61-1 der Verfassung sind; dass der Verfassungsrat für deren Prüfung zuständig ist;

 

7. In Erwägung dessen, dass, zweitens, gemäß den Vorschriften des ersten Absatzes von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches der Dienst als Berufssoldat oder als einem solchen gleichgestelltes Mitglied der Streitkräfte, im aktiven Dienst oder auch über die gesetzlich vorgesehene Dauer dienend, mit der Ausübung der von Buch I geregelten Ämter unvereinbar ist; dass dieses Buch I die Wahl der Abgeordneten, der Mitglieder der Departementsversammlungen, der Mitglieder der Gemeinderäte und der Mitglieder der Versammlungen der Gemeindeverbände zum Gegenstand hat; dass Artikel 25 der Verfassung vom 4. Oktober 1958 für die Festlegung namentlich der für die jeweilige Parlamentskammer geltende „Regelung der Nichtwählbarkeit und der Ämterunvereinbarkeiten“ auf ein Verfassungsergänzungsgesetz verweist; dass die oben genannte gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Oktober 1958 die Regelung der Ämterunvereinbarkeiten von Parlamentsmitgliedern festgelegt hat; dass aus dieser Verfassungsvorschrift wie aus den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen des Verfassungsergänzungsgesetzes hervorgeht, dass die von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ämterunvereinbarkeiten nicht in Bezug auf das Abgeordnetenmandat gelten;

 

8. In Erwägung dessen, dass, darüber hinaus, gemäß Artikel L. 342 des Wahlgesetzbuches das Amt eines Mitgliedes in einer Regionalversammlung in ganz Frankreich mit den in Artikel L. 46 genannten Ämtern unvereinbar ist; dass gemäß Artikel L. 368 Gleiches auch für das Amt eines Mitgliedes der Versammlung von Korsika sowie gemäß Artikel L. 558-15 für das Amt eines Mitgliedes der Versammlung von Guyana beziehungsweise der Versammlung von Martinique gilt; dass der erste Absatz von Artikel L. 344 bestimmt: „Befindet sich ein Mitglied einer Regionalversammlung zum Zeitpunkt seiner Wahl in einer der von den Artikel L. 342 und L. 343 vorgesehenen Sachlagen, verfügt ein solches Mitglied über eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, an dem dessen Wahl endgültig geworden ist, um von seinem Amt zurückzutreten oder die mit der Ausübung dieses Amtes unvereinbare Situation zu bereinigen. Das betreffende Mitglied teilt seine Entscheidung dem Vertreter des Staates in der Region schriftlich mit, welcher den Vorsitzenden der Regionalversammlung davon in Kenntnis setzt. Trifft das Mitglied binnen der vorgegebenen Frist keine Entscheidung, gilt es als von seinem Wahlmandat zurückgetreten; dieser Rücktritt wird durch einen Erlass des Vertreters des Staates in der Region festgestellt“; dass gemäß Artikel L. 368 diese Vorschrift auf die Mitglieder der Versammlung von Korsika anwendbar ist; dass der Artikel L. 558-17 eine gleiche Vorschrift in Bezug auf die Mitglieder der Versammlung von Guyana und die Mitglieder der Versammlung von Martinique enthält; dass die Anrufung des Verfassungsrates diese Bestimmungen nicht zum Gegenstand hat;

 

- ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER ANGEGRIFFENEN BESTIMMUNGEN MIT DEN VON DER VERFASSUNG VERBÜRGTEN RECHTEN UND FREIHEITEN:

 

9. In Erwägung dessen, dass nach den Artikeln 5 und 15 der Verfassung der Präsident der Republik Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, durch seinen Schiedsspruch die Kontinuität des Staates gewährleistet, sowie Garant der nationalen Unabhängigkeit, der territorialen Integrität und der Einhaltung der völkerrechtlichen Verträge ist; dass nach den Artikeln 20 und 21 der Verfassung die Regierung über die Streitkräfte verfügt und der Premierminister für die Landesverteidigung verantwortlich ist; dass gemäß diesen Bestimmungen, und unbeschadet der Vorschrift von Artikel 35, die Regierung gemäß den Weisungen des Präsidenten der Republik über den Einsatz der Streitkräfte entscheidet; dass die Ausübung von Wahlmandaten und -ämtern durch Angehörige der Streitkräfte im aktiven Dienst diese notwendige freie Verfügung über die Streitkräfte nicht beeinträchtigen darf;

 

10. In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung von 1789 verkündet: „Das Gesetz […] soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, sind sie gleicherweise zu allen Würden, Stellungen und Beamtungen nach ihrer Fähigkeit zugelassen ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und ihrer Talente“; dass das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber weder verbietet, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes steht, welches sie begründet;

 

11. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber zwar Unvereinbarkeiten zwischen Wahlmandaten oder –ämtern und beruflichen Tätigkeiten oder Ämtern vorsehen darf, der damit erfolgende Eingriff in die Ausübung öffentlicher Ämter jedoch im Hinblick auf die Vorgaben aus Artikel 6 der Erklärung von 1789 durch das Erfordernis, die Wahlfreiheit des Wählers oder die Unabhängigkeit des Gewählten gegen die Gefahr von Interessensvermischungen oder Interessenkonflikten zu schützen, gerechtfertigt sein muss;

 

12. In Erwägung dessen, dass die von Artikel L. 46 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches vorgesehene Ämterunvereinbarkeit für alle Berufssoldaten und alle Mitglieder der Streitkräfte gilt, die gemäß den Voraussetzungen von Artikel L. 4132-6 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung auf vertraglicher Grundlage dienen dürfen;

 

13. In Erwägung dessen, dass der erste Satz des Absatzes 2 von Artikel L. 4111-1 des Gesetzbuches über die Landesverteidigung bestimmt: „Das Wehrdienstverhältnis erfordert in jeder Lage Opferbereitschaft bis hin zur Leistung des höchsten Opfers, Disziplin, Verfügbarkeit, Loyalität und Neutralität“; dass der Artikel L. 4121-1 dieses Gesetzbuches ausführt: „Die Mitglieder der Streitkräfte haben sämtliche staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten. Die Ausübung bestimmter Rechte oder Freiheiten kann jedoch untersagt oder gemäß den von diesem Buch vorgesehenen Voraussetzungen beschränkt werden“; dass Artikel L. 4121-2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 lauten: „Meinungen und Glaubensbekenntnisse, namentlich weltanschaulicher, religiöser oder politischer Art, sind frei. Sie dürfen jedoch nur außerhalb des Dienstes und mit der durch das Wehrdienstverhältnis gebotenen Zurückhaltung geäußert werden“; dass der erste Absatz von Artikel L. 4121-3 vorschreibt: „Mitgliedern der Streitkräfte im aktiven Dienst ist es untersagt, politischen Vereinigungen oder Vereinen beizutreten“; dass der zweite Absatz dieser Vorschrift fortführt: „Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Nichtwählbarkeiten dürfen Mitglieder der Streitkräfte für jedes öffentliche Wahlamt kandidieren; in einem solchen Fall wird das von Absatz 1 vorgesehene Verbot der Mitgliedschaft in einer politischen Partei für die Zeit des Wahlkampfes ausgesetzt. Im Falle des Wahlsieges und einer Annahme des Mandats verlängert sich diese Aussetzung für die Dauer der Amtszeit“; dass der dritte Absatz bestimmt: „Für Mitglieder der Streitkräfte, die gewählt werden und das Mandat annehmen, gelten die Vorschriften des Artikels L. 4138-8 über Abordnungen“; dass der Artikel L. 4121-5 Absatz 1 vorsieht: „Die Mitglieder der Streitkräfte können zu jeder Zeit und an jedem Ort zum Dienst gerufen werden“; dass die beiden letzten Absätze dieses Artikels vorschreiben: „Die freie Wahl des Wohnortes der Mitglieder der Streitkräfte kann aus dienstlichen Gründen beschränkt werden. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Freizügigkeit der Mitglieder der Streitkräfte eingeschränkt werden“;

 

14. In Erwägung dessen, dass, erstens, in Anbetracht der Ausgestaltung der Wahl der Mitglieder der Departementsversammlungen und der mit der Ausübung dieses Amtes einhergehenden Anforderungen, die angegriffenen Bestimmungen, indem sie eine Unvereinbarkeit zwischen dem Dienst als Berufssoldat oder als einem solchen gleichgestelltes Mitglied der Streitkräfte und diesem Amt vorsehen, ein Verbot begründet haben, welches im Hinblick auf die besonderen Pflichten, die sich aus dem Wehrdienstverhältnis ergeben, in seinem Umfang nicht offensichtlich die Grenzen dessen überschreitet, was für den Schutz der Wahlfreiheit des Wählers oder der Unabhängigkeit des Gewählten gegen die Gefahr von Interessensvermischungen oder Interessenkonflikten geboten ist; dass Gleiches auch für die Unvereinbarkeit in Bezug auf das Amt eines Mitgliedes in einer Versammlung eines Gemeindeverbandes gilt;

 

15. In Erwägung dessen, dass jedoch, zweitens, der Gesetzgeber, indem er den Dienst als Berufssoldat oder als einem solchen gleichgestelltes Mitglied der Streitkräfte für unvereinbar mit der Ausübung des Amtes eines Gemeinderatsmitglieds erklärt hat, eine Ämterunvereinbarkeit geschaffen hat, die weder im Hinblick auf den Dienstrang des Gewählten noch auf die wahrgenommene Verantwortung, auf den Ort, an dem diese Verantwortung wahrgenommen wird, oder auf die Größe der Gemeinde begrenzt ist; dass aufgrund der Anzahl der Mandate auf Gemeindeebene, mit denen der Dienst als Berufssoldat oder als einem solchen gleichgestelltes Mitglied der Streitkräfte auf diese Weise für unvereinbar erklärt wird, der Gesetzgeber ein Verbot geschaffen hat, welches durch seinen Umfang offensichtlich die Grenzen dessen überschreitet, was für den Schutz der Wahlfreiheit des Wählers oder der Unabhängigkeit des Gewählten gegen die Gefahr von Interessensvermischungen oder Interessenkonflikten geboten ist; dass der erste Absatz von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches daher für verfassungswidrig erklärt werden muss; dass infolge dieser Verfassungswidrigkeitserklärung im letzten Absatz von Artikel L. 237 desselben Gesetzesbuches die Worte „in Artikel L. 46 sowie“ ebenfalls für verfassungswidrig erklärt werden müssen;

 

- ÜBER DIE RECHTSFOLGEN DER VERFASSUNGSWIDRIGKEITSERKLÄRUNG:

 

16. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind;

 

17. In Erwägung dessen, dass die sofortige Aufhebung des ersten Absatzes von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches zur Folge hätte, nicht nur die Unvereinbarkeit des Dienstes als Berufssoldat oder als einem solchen gleichgestelltes Mitglied der Streitkräfte, im aktiven Dienst oder auch über die gesetzlich vorgesehene Dauer dienend, mit dem Amt eines Gemeinderatsmitgliedes zu beenden, sondern auch die Unvereinbarkeit eines solchen Dienstverhältnisses mit dem Amt eines Mitgliedes einer Departementsversammlung oder dem Amt eines Mitgliedes einer Versammlung eines Gemeindeverbandes sowie mit den anderen Wahlmandaten auf Gemeindeebene, auf die diese Unvereinbarkeit aufgrund des Verweises durch Artikel L. 46 Absatz 1 Anwendung findet; dass es geboten ist, den Zeitpunkt der Aufhebung des ersten Absatzes von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches auf den 1. Januar  2020 beziehungsweise, falls dies vorher eintritt, den Zeitpunkt der nächsten allgemeinen Wahlen zu den Gemeinderäten zu verschieben, um dem Gesetzgeber die Bereinigung dieser verfassungswidrigen Rechtslage zu ermöglichen,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Der Absatz 1 von Artikel L. 46 des Wahlgesetzbuches und die Worte „in Artikel L. 46 sowie“ im letzten Absatz von Artikel L. 237 des Wahlgesetzbuches sind verfassungswidrig.

 

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird gemäß den in der Erwägung Nr. 17 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

 

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 27. November 2014, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Nicole BELLOUBET, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Hubert HAENEL und Nicole MAESTRACCI.

 

Veröffentlicht am 28. November 2014.