Herr Daniel D. und weitere Antragsteller

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 26. Mai 2020 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 440217 vom 25. Mai 2020) bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden. Die Frage wurde von Frau RAin Céline Alinot, Rechtsanwältin der Anwaltskammer von Nizza, für Herrn Daniel D. und weitere Antragsteller erhoben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen Nr. 2020-849 QPC beim Generalsekretariat des Verfassungsrates eingetragen. Die Frage hat die Vereinbarkeit der Absätze I, III und IV von Artikel 19 des Gesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über den Ausnahmezustand zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand.

 

 

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Rechtsnormen:

 

- die Verfassung;

 

- die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

- das Wahlgesetzbuch;

 

- die Gesundheitsordnung;

 

- das Gesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über den Ausnahmezustand zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie;

 

- die gesetzesvertretende Verordnung N. 2020-390 vom 1. April 2020 über die Verschiebung des zweiten Wahlgangs der allgemeinen Wahl der Mitglieder der Gemeinde- und Gemeindeverbandsräte, des Rates von Paris und des Rates der Metropolregion von Lyon 2020 sowie über die Festsetzung der öffentlichen Fördermittel für 2021;

 

- das Dekret Nr. 2019-928 vom 4. September 2019 zur Festlegung des Termins für die allgemeine Wahl der Mitglieder der Gemeinde- und Gemeindeverbandsräte, des Rates von Paris und des Rates der Metropolregion von Lyon und zur Benachrichtigung der Wähler über den Wahltermin;

 

- das Dekret Nr. 2020-267 vom 17. März 2020 über die Verschiebung des vom Dekret Nr. 2019-928 vom 4. September 2019 ursprünglich für den 22. März 2020 festgesetzten Termins des zweiten Wahlgangs der allgemeinen Wahl der Mitglieder der Gemeinde- und Gemeindeverbandsräte, des Rates von Paris und des Rates der Metropolregion von Lyon;

 

- die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit.

 

Unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Verfahrensunterlagen:

 

- die für die Antragsteller von Frau RAin Alinot eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 28. Mai 2020;

 

- die von dem als Nebenintervenienten auftretenden Herrn Jean-Louis M. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

 

- die von Herrn RA Étienne Tête, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Lyon, für die als Nebenintervenienten auftretende Frau Béatrice D. und weitere Nebenintervenienten eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 2. Juni 2020;

 

- die von Herrn RA Sébastien Plunian, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Valence, für die als Nebenintervenienten auftretende Frau Françoise G. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

 

- die von Frau RAin Sarah Margaroli, Rechtsanwältin der Anwaltskammer von Paris, für den als Nebenintervenienten auftretenden Herrn Jean-Claude B. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 3. Juni 2020;

 

- die von Frau RAin Margaroli für den als Nebenintervenienten auftretenden Herrn Pierre-Yves M. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

 

- die von Herrn RA Arié Alimi, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, für den als Nebenintervenienten auftretenden Herrn Pierre S. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

 

- die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am selben Tage;

 

- die zusätzliche von Herrn Jean-Louis M. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 5. Juni 2020;

 

- die zusätzliche von Frau RAin Alinot für die Antragsteller eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 8. Juni 2020;

 

- die zusätzliche von Herrn RA Tête für die als Nebenintervenienten auftretende Frau Béatrice D. und weitere Nebenintervenienten eingereichte Stellungnahme, eingetragen am selben Tage;

 

- die zusätzliche von Frau RAin Margaroli für die als Nebenintervenienten auftretenden Herren Jean-Claude B. und Pierre-Yves M. eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 10. Juni 2020;

 

- die zusätzliche Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am selben Tage;

 

- die weiteren zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen.

 

Nachdem Frau RAin Alinot für die Antragsteller, Herr RA Philippe Prigent, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, für Herrn Jean-Louis M., Frau RAin Margaroli für die als Nebenintervenienten auftretenden Herren Jean-Claude B. und Pierre-Yves M., Herr RA Arié Alimi für Herrn Pierre S., sowie Herr Philippe Blanc, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2020 gehört worden sind.

 

Und nachdem der Berichterstatter gehört worden ist:

 

AUFGRUND DER NACHFOLGENDEN ERWÄGUNGEN:

 

1. Die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit ist als in Bezug auf die im Rechtsstreit, in dessen Rahmen sie erhoben wurde, anwendbaren Vorschriften gestellt anzusehen. Daher ist der Verfassungsrat angerufen bezüglich des Artikels 19 des oben genannten Gesetzes vom 23. März 2020 in seiner ursprünglicher Fassung.

 

2. Die Vorschrift des Absatzes I von Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2020 in dieser Fassung lautet:

 

Dort, wo nach dem am 15. März 2020 durchgeführten ersten Wahlgang der Wahl der Mitglieder der Gemeinde- und Gemeindeverbandsräte, des Rates von Paris und des Rates der Metropolregion von Lyon ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, um die noch nicht vergebenen Sitze zuzuteilen, wird dieser ursprünglich für den 22. März 2020 terminierte zweite Wahlgang aufgrund der außergewöhnlichen Umstände zwecks des gebotenen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber der Covid-19-Epidemie auf einen späteren Termin, spätestens jedoch Ende Juni 2020, verschoben. Der neue Wahltermin wird durch ein Dekret des Ministerrates festgelegt, welches spätestens am Mittwoch, dem 27. Mai 2020, beschlossen wird, sofern die epidemiologische Lage insbesondere nach Auswertung durch den auf der Grundlage von Artikel L. 3131-19 der Gesundheitsordnung eingerichteten wissenschaftlichen Beirat die Durchführung der Wahlvorgänge zulässt.

 

Die Ankündigungen der Kandidaturen zu dem besagten zweiten Wahlgang erfolgen bis spätestens zu dem Dienstag, der auf den Tag der Bekanntmachung des Dekrets folgt, mit dem die Wähler über den Wahltermin benachrichtigt werden.

 

Lässt die epidemiologische Lage die Durchführung des zweiten Wahlgangs zu einem spätestens Ende Juni 2020 gelegenen Termins nicht zu, wird die Amtszeit der betreffenden gewählten Mitglieder der Gemeinde- und Gemeindeverbandsräte, der Stadtbezirksräte, des Rates von Paris und des Rates der Metropolregion von Lyon für eine gesetzlich festgelegte Dauer verlängert. Die Wähler werden durch Dekret über die Durchführung beider Wahlgänge benachrichtigt, die binnen dreißig Tagen vor dem Ablauf der auf diese Weise verlängerten Amtszeit erfolgen. Das Gesetz legt auch die Modalitäten für den Amtsantritt der bereits im ersten Wahlgang gewählten Mitglieder der Gemeinderäte in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern fest, in denen der Gemeinderat nicht bereits vollständig gewählt worden ist.

 

In allen Fällen bleiben gemäß Artikel 3 der Verfassung alle bereits im ersten Wahlgang der regulär vorgesehenen Wahl der Mitglieder der Gemeinde- und Gemeindeverbandsräte, der Stadtbezirksräte, des Rates von Paris und des Rates der Metropolregion von Lyon am 15. März 2020 gewählten Mitglieder gewählt“.

 

3. Absatz III derselben Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung bestimmt:

 

Die bereits im ersten, am 15. März 2020 durchgeführten Wahlgang gewählten Mitglieder der Gemeinde- und der Gemeindeverbandsräte treten ihr Amt zu einem durch Dekret festgelegten Datum an, spätestens im Juni 2020, sobald die epidemiologische Lage dies nach Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats zulässt. Die erste Sitzung der neu gewählten Gemeinderäte erfolgt von Rechts wegen frühestens nach fünf und spätestens nach zehn Tagen nach diesem Amtsantritt.

 

Abweichend hiervon treten die im ersten Wahlgang gewählten Mitglieder der Gemeinderäte in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern, in denen der Gemeinderat nicht bereits vollständig gewählt worden ist, ihr Amt am Tag nach der Durchführung des zweiten Wahlgangs an oder, wenn kein zweiter Wahlgang stattfinden sollte, gemäß den von dem in Unterabsatz 3 von Absatz I dieses Artikels genannten Gesetz festgelegten Voraussetzungen.

 

Abweichend von der Vorschrift von Unterabsatz 1 treten die im ersten Wahlgang gewählten Mitglieder der Stadtbezirksräte und des Rates von Paris ihr Amt am Tag nach der Durchführung des zweiten Wahlgangs an oder, wenn kein zweiter Wahlgang stattfinden sollte, gemäß den von dem in Unterabsatz 3 von Absatz I dieses Artikels genannten Gesetz festgelegten Voraussetzungen“.

 

4. Absatz IV desselben Artikels in dessen ursprünglicher Fassung sieht vor:

 

Abweichend von den Vorschriften von Artikel L. 227 des Wahlgesetzbuches gilt:

 

1o In den Gemeinden, in denen der Gemeinderat vollständig gewählt worden ist, behalten die vor dem ersten Wahlgang amtierenden Gemeinderatsmitglieder ihre Mandate bis zum Amtsantritt der im ersten Wahlgang gewählten Gemeinderatsmitglieder. Soweit erforderlich wird auch ihr Mandat als Mitglieder der Gemeindeverbandsräte bis zu diesem Stichtag verlängert;

 

2o Bezüglich der Gemeinden, außer den unter Ziffer 3o dieses Absatzes IV genannten, in denen der Gemeinderat nicht vollständig gewählt worden ist, behalten die vor dem ersten Wahlgang amtierenden Gemeinderatsmitglieder ihre Mandate bis zum Tage des zweiten Wahlgangs. Soweit erforderlich wird, vorbehaltlich der Vorschrift von Ziffer 3 des Absatzes VII, auch ihr Mandat als Mitglieder der Gemeindeverbandsräte bis zu diesem Stichtag verlängert;

 

3o Im Gebiet der in Kapitel IV des Titels IV von Buch I des Wahlgesetzbuches genannten Gemeinden behalten die vor dem ersten Wahlgang amtierenden Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Gemeinderäte sowie, in Paris, des Rates von Paris ihr Mandat bis zum Tage des zweiten Wahlgangs. Soweit erforderlich wird, vorbehaltlich der Vorschrift von Ziffer 3 des Absatzes VII, auch ihr Mandat als Mitglieder der Gemeindeverbandsräte bis zu diesem Stichtag verlängert.

 

Abweichend von den Vorschriften von Artikel L. 224-1 des Wahlgesetzbuches wird die Amtszeit der vor dem ersten Wahlgang amtierenden Mitglieder des Rates der Metropolregion von Lyon bis zum zweiten Wahlgang verlängert.

 

Den Amtsinhabern, deren Mandat verlängert wird, erteilte Ermächtigungen sowie Beschlüsse, an denen diese Amtsinhaber mitgewirkt haben, werden durch die bloße Tatsache dieser Verlängerung nicht unwirksam“.

 

5. Die Antragsteller rügen zum ersten, dass die angegriffenen Bestimmungen, die nach dem ersten Wahlgang der Kommunalwahlen vom 15. März 2020 verabschiedet worden sind, den Termin für den zweiten Wahlgang auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschieben, der bis Ende Juni 2020 vom Verordnungsgeber festgelegt werden kann. Nach Ansicht der Antragsteller durfte der Gesetzgeber einen laufenden Wahlvorgang nicht unterbrechen und hätte die Ergebnisse des Wahlgangs vom 15. März 2020 für ungültig erklären müssen, um anschließend neue Kommunalwahlen anzusetzen. Darüber hinaus stelle eine Wahl mit zwei Wahlgängen eine unteilbare Einheit dar, und die angegriffenen Vorschriften, die einen zweiten Wahlgang zu einem Termin mehr als drei Monate nach dem ersten Wahlgang ermöglichten, führten zu einer unzumutbaren Verzögerung. Schließlich habe der Gesetzgeber auch, indem er vorgesehen habe, den zweiten Wahlgang noch während der Gesundheitskrise durch die Covid-19-Epidemie durchzuführen, Anreize geschaffen, die zu einer hohen Zahl von Nichtwählern führen könnten. Daraus ergäben sich Verstöße gegen die Grundsätze der Aufrichtigkeit der Wahl und der Wahlgleichheit.

 

6. Zum zweiten tragen die Antragsteller vor, die angegriffenen Vorschriften erklärten ohne Rücksicht auf vor den zuständigen Gerichten anhängigen Wahlprüfungsbeschwerden die Ergebnisse des ersten Wahlgangs der Kommunalwahlen für gültig. Daraus folge eine Verletzung der Gewaltenteilung und des Schutzes der Rechte.

 

7.       Schließlich behaupten die Antragsteller, die angegriffenen Bestimmungen legten unterschiedliche Zeitpunkte für den Amtsantritt der Gemeinderatsmitglieder sowie unterschiedlich lange Mandatsdauern fest, je nachdem ob diese Ratsmitglieder bereits im ersten Wahlgang gewählt worden sind oder erst noch im zweiten, verschobenen, Wahlgang bestimmt werden werden. Daher sei der Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt.

 

8. Folglich hat die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit die Vorschriften des ersten und des letzten Unterabsatzes des Absatzes I von Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2020 zum Gegenstand.

 

9. Die Nebenintervenienten, die die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit unterstützen, tragen ähnliche Rügen vor wie die Antragsteller. Darüber hinaus vertritt einer von ihnen die Auffassung, die angegriffenen Bestimmungen verstießen gegen die Wahlfreiheit und den Grundsatz der Aufrichtigkeit der Wahl, da sie, indem sie den zweiten Wahlgang trotz noch nicht vollständig beherrschter epidemiologischer Lage für Juni 2020 ansetzten, eine „erzwungene und vorprogrammierte Wahlenthaltung“  hervorrufen würden. Des Weiteren führten diese Bestimmungen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und verletzten den Grundsatz der Aufrichtigkeit der Wahl, da sie die Amtsinhaber begünstigten und den Wahlbewerbern sehr strenge Auflagen für deren Wahlkampf auferlegten.

 

10. Ein weiterer Nebenintervenient rügt, die angegriffenen Bestimmungen bestätigten die Ergebnisse des ersten Wahlgangs, einschließlich derjenigen in den Kommunen, in denen der Gemeinderat vollständig gewählt worden ist. Dadurch seien die Grundsätze der Aufrichtigkeit der Wahl sowie der Wahlgleichheit verletzt, insofern eine Durchführung der Wahl unter den Bedingungen der Covid-19-Epidemie zu einer sehr starken Wahlenthaltung geführt habe. Darüber hinaus führe die Bestätigung der Ergebnisse des ersten Wahlgangs zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf effektiven Rechtsschutz.

 

- Über einige der Nebeninterventionen:

 

11. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 können ausschließlich Personen „mit einem besonderen berechtigten Interesse“ zulässigerweise als Nebenintervenienten eine Stellungnahme einreichen.

 

12. Die Antragsteller beantragen, die Nebeninterventionen von Frau Béatrice D. und anderen, von Frau Françoise G., von Herrn Pierre-Yves M. sowie von Herrn Jean-Claude B. als unzulässig zu verwerfen. Sie behaupten, diese Personen wiesen kein besonderes berechtigtes Interesse nach, das eine Nebenintervention begründen würde, da sie Streitparteien in anderen Verfahren seien und ihre Beteiligung an diesem Verfahren dazu diene, die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen zu verteidigen.

 

13. Diese vier als Nebenintervenienten vorgetragenen Anträge wurden allerdings von Personen eingebracht, die im Rahmen des ersten Wahlgangs der Kommunalwahlen vom 15. März 2020 die Wahl für sich entscheiden konnten. Sie sind Partei im Ausgangsverfahren über eine Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht, in deren Rahmen der Beschwerdeführer eine vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, die alle beziehungsweise einige der in der vorliegend geprüften vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angegriffenen Bestimmungen zum Gegenstand hat. Daher haben diese vier Personen ein besonderes berechtigtes Interesse, als Nebenintervenienten aufzutreten. Infolgedessen sind die Anträge, diese Nebeninterventionen als unzulässig zu verwerfen, zurückzuweisen.

 

- Über die Anträge zur Einstellung des Verfahrens:

 

14. Einer der Nebenintervenienten behauptet, es bestehe für den Verfassungsrat kein Anlass, über die Vereinbarkeit der angegriffenen Bestimmungen mit den von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten zu entscheiden, da diese Bestimmungen in Kürze im Zuge des am 27. Mai 2020 bei der Nationalversammlung eingebrachten Gesetzesvorhabens ohnehin abgeändert oder durch andere Vorschriften ersetzt werden würden und die neu gefassten Vorschriften auch im Rahmen bereits anhängiger Wahlprüfungsbeschwerden anwendbar sein könnten.

 

15. Selbst wenn angenommen würde, dass das besagte Gesetzesvorhaben solche Folgen nach sich ziehen könnte, bleibt dennoch festzustellen, dass eine spätere Novellierung oder Aufhebung der angegriffenen Vorschrift einen möglichen Verstoß gegen die von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten nicht ungeschehen machen würde, und damit der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit nicht deren praktische Wirksamkeit entzieht. Daher sind die Anträge zur Einstellung des Verfahrens zu verwerfen.

 

- In der Sache:

       . Bezüglich des ersten Unterabsatzes von Absatz I von Artikel 19:

- Die Verschiebung des Termins für den zweiten Wahlgang der Kommunalwahlen betreffend:

 

16. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verfassung ist die Wahl „immer allgemein, gleich und geheim“. Daraus leitet sich der Grundsatz der Aufrichtigkeit der Wahl ab.

 

17. Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 bestimmt: „Das Gesetz […] soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen“. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit der Bestimmung von Artikel 3 Absatz 3 der Verfassung folgt der Grundsatz der Wahlgleichheit.

 

18. Der nach Artikel 34 der Verfassung für die Festlegung der Vorschriften für die Wahlen der Versammlungen der Gebietskörperschaften zuständige Gesetzgeber ist im Rahmen dieser Zuständigkeit befugt, die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der beratenden Versammlungen der Gebietskörperschaften zu bestimmen. Dabei hat er jedoch die von der Verfassung bekräftigten Grundsätze einzuhalten, welche insbesondere fordern, dass der Wähler in regelmäßigen und vernünftigen Abständen aufgerufen wird, sein von Artikel 3 Absatz 3 der Verfassung geschütztes Wahlrecht auszuüben.

 

19. In Anwendung von Artikel L. 227 des Wahlgesetzbuches hat das oben genannte Dekret vom 4. September 2019 als Termin für den ersten Wahlgang der Kommunalwahlen den 15. März 2020 festgelegt. Im Einklang mit Artikel L. 56 des Wahlgesetzbuches, der vorsieht, dass ein gegebenenfalls erforderlicher zweiter Wahlgang am auf den ersten Wahlgang folgenden Sonntag erfolgen soll, hat dieses Dekret in seinem Artikel 6 den 22. März 2020 als Termin für den zweiten Wahlgang bestimmt. Aufgrund der durch die Covid-19-Epidemie verursachten Lage hat das oben genannte Dekret vom 17. März 2020 den besagten Artikel 6 aufgehoben.

 

20. Gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes I von Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2020 findet der ursprünglich für den 22. März 2020 vorgesehene zweite Wahlgang der Kommunalwahlen aufgrund der außergewöhnlichen, von der Covid-19-Epidemie verursachten Umstände nun spätestens im Juni 2020 statt, sofern die epidemiologische Lage die Durchführung der Wahlvorgänge zulässt. Sollte dies nicht der Fall sein, sieht der dritte Unterabsatz dieses Absatzes I vor, dass die Wähler in den Gemeinden, in denen der Gemeinderat nicht bereits im Zuge des ersten Wahlgangs vollständig gewählt worden ist, erneut zu beiden Wahlgängen einer Kommunalwahl aufgerufen werden sollen, wobei die Voraussetzungen hierfür von einem weiteren Gesetz festzulegen sind. In beiden Szenarien bleiben gemäß dem letzten Unterabsatz dieses Absatzes I diejenigen Gemeinderatsmitglieder gewählt, die bereits im ersten Wahlgang der regulär vorgesehenen Wahl am 15. März 2020 gewählt worden sind.

 

21. Damit unterbrechen die angegriffenen Bestimmungen die Wahlvorgänge nach der Durchführung des ersten Wahlgangs und verschieben den zweiten Wahlgang auf einen späteren Zeitpunkt. Zwar wird dadurch die Einheit des Wahlvorgangs berührt, jedoch erlaubt dies auch, den im ersten Wahlgang ausgedrückten Wählerwillen zu bewahren, was bei einer Ungültigerklärung dieses ersten Wahlgangs nicht der Fall wäre. Der Gesetzgeber darf eine solche Änderung der Durchführungsmodalitäten der Wahlvorgänge allerdings nur dann erlauben, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und durch die von ihm vorgesehenen neuen Modalitäten weder das Wahlrecht noch der Grundsatz der Aufrichtigkeit der Wahl oder der Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt werden.

 

22. Zum einen hat der Gesetzgeber, nachdem bereits vor seinem Tätigwerden beschlossen worden war, den ersten Wahlgang wie vorgesehen durchzuführen, mit der Verabschiedung der angegriffenen Bestimmungen verhindern wollen, dass der ursprünglich für den 22. März 2020 terminierte zweite Wahlgang und der ihm vorangehende Wahlkampf eine Ausbreitung der Covid-19-Epidemie begünstigen, und dies vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die epidemiologische Lage gerade zu der Verhängung von Lockdown-Maßnahmen geführt hatte. Folglich sind diese Bestimmungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

 

23. Zum anderen hat der Gesetzgeber erstens vorgesehen, dass der zweite Wahlgang der Kommunalwahlen spätestens im Juni 2020 stattfinden soll. Die Höchstfrist bis zur Durchführung des zweiten Wahlgangs stellte zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung im Hinblick auf den Ernst der gesundheitlichen Lage und der unsicheren weiteren Entwicklung der Epidemie eine geeignete Maßnahme dar.

 

24. Zweitens hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber auferlegt, den neuen Wahltermin durch ein bis zum 27. Mai 2020 zu beschließendes Dekret des Ministerrates festzulegen. Dabei hat er den Erlass dieses Dekrets von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die epidemiologische Lage dies nach Einschätzung des auf der Grundlage von Artikel L. 3131-19 der Gesundheitsordnung eingerichteten wissenschaftlichen Beirats zulässt.

 

25. Drittens weisen die Antragsteller und einige der Nebenintervenienten zwar darauf hin, dass eine Durchführung des zweiten Wahlgangs vor Ende Juni 2020 aufgrund der Covid-19-Epidemie die Wahlbeteiligung beeinträchtigen könnte, jedoch gilt dabei, dass der Wahlvorgang nur dann stattfinden kann, wenn die gesundheitliche Lage dies erlaubt. Damit werden Wahlenthaltungen durch die angegriffenen Bestimmungen selbst noch nicht begünstigt. Es wird den für Wahlanfechtungen zuständigen Gerichten obliegen, im Rahmen von möglicherweise auf einer derartigen Rüge gestützten Klagen zu prüfen, ob die Höhe der Anzahl der Nichtwähler im Einzelfall die Aufrichtigkeit der Wahl beeinträchtigt haben kann.

 

26. Schließlich tragen mehrere Anpassungen der wahlgesetzlichen Vorschriften dazu bei, trotz des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Wahlgängen die Kontinuität der Wahlvorgänge, die Gleichbehandlung der Wahlwerber während des Wahlkampfs sowie die Aufrichtigkeit der Wahl zu gewährleisten. Insbesondere hat die oben genannte gesetzesvertretende Verordnung vom 1. April 2020 bestimmt, um die bestehende Zusammensetzung der Wählerschaft zu bewahren, dass, von Ausnahmen abgesehen, der ursprünglich am 22. März 2020 vorgesehene Wahlgang auf der Grundlage der Wählerlisten und ergänzenden Wählerlisten mit Stand vom Tag des ersten Wahlgangs durchgeführt werden soll.

 

27. Darüber hinaus erlauben die Bestimmungen der Ziffern 6o und 7o des Absatzes XII von Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2020, abweichend von den Vorschriften des Wahlgesetzbuches, die Obergrenze der zulässigen Wahlkampfausgaben durch Dekret anzuheben und einen Teil der im Hinblick auf den ursprünglich für den 22. März 2020 vorgesehenen zweiten Wahlgang getätigten Wahlkampfausgaben zurückerstatten zu lassen. Diese Bestimmungen tragen dazu bei, die Gleichbehandlung der Wahlbewerber während des Wahlkampfs sicherzustellen.

 

28. Schließlich konnten, zwecks Erhaltung der Möglichkeit, trotz der Unterbrechung der Wahlvorgänge die Ergebnisse des ersten Wahlgangs anfechten zu können, die Wähler abweichend von Artikel L. 68 des Wahlgesetzbuches die Mitteilung der Listen der Wahllokale, in denen die Stimmabgabe der Wähler vermerkt wird, zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets zur Benachrichtigung der Wählerschaft über den zweiten Wahlgang und dem Ablauf der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen erhalten.

 

29. Aus allen diesen Ausführungen folgt, dass die Verschiebung des zweiten Wahlgangs der Kommunalwahlen auf einen Termin bis spätestens im Juni 2020 weder das Wahlrecht noch den Grundsatz der Aufrichtigkeit der Wahl oder den Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt.

 

- Die Folgen der Verschiebung des zweiten Wahlgangs für das Mandat der Gemeinderatsmitglieder und für Wahlprüfungsbeschwerden betreffend:

 

30. Zum einen ergibt sich zwar aus den angegriffenen Bestimmungen eine unterschiedlich lange Mandatsdauer der gleich im ersten Wahlgang gewählten Gemeinderatsmitglieder einerseits und der im spätestens im Juni 2020 durchgeführten zweiten Wahlgang gewählten Gemeinderatsmitglieder andererseits, jedoch beruht diese Ungleichbehandlung auf einer unterschiedlichen Sachlage zum Zeitpunkt der Wahl und entspricht unmittelbar dem Willen des Gesetzgebers, die Umsetzung der Ziele zu gewährleisten, die er mit der Verschiebung des zweiten Wahlgangs verfolgen wollte.

 

31. Zum anderen haben die angegriffenen Bestimmungen in denjenigen Gemeinden, in denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, keinerlei Auswirkungen auf mögliche gerichtliche Anfechtungen der Wahlvorgänge des ersten Wahlgangs. Folglich verletzen sie weder den Grundsatz der Gewaltenteilung noch das Recht auf effektiven Rechtsschutz, die beide durch Artikel 16 der Erklärung von 1789 geschützt sind.

 

32. Aus allen diesen Ausführungen folgt, dass der erste Unterabsatz des Absatzes I von Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2020 weder gegen das Wahlrecht noch gegen die Grundsätze der Aufrichtigkeit der Wahl und der Wahlgleichheit, noch gegen Artikel 16 der Erklärung von 1789 verstößt. Dieser Unterabsatz, der auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt, ist daher für verfassungskonform zu erklären

 

. Bezüglich des letzten Unterabsatzes von Absatz I von Artikel 19:

 

33. Der letzte Unterabsatz des Absatzes I von Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2020 beschränkt sich darauf hervorzuheben, dass weder eine Verschiebung des zweiten Wahlgangs auf spätestens Juni 2020 noch die alternative Durchführung von zwei neuen Wahlgängen später als Juni 2020 Folgen für bereits im Rahmen des am 15. März 2020 durchgeführten ersten Wahlgangs rechtmäßig gewonnene Mandate haben. Diese Bestimmung hat somit weder zum Zweck noch zur Folge, die Gültigkeit der im ersten Durchgang durchgeführten Wahlvorgänge, die zu dem Gewinn der Mandate geführt haben, rückwirkend zu bestätigen. Daher steht diese Bestimmung einer gerichtlichen Anfechtung dieser Wahlvorgänge nicht entgegen.

 

34. Infolgedessen ist die Rüge zu verwerfen, Artikel 16 der Erklärung von 1789 sowie die Grundsätze der Aufrichtigkeit der Wahl und der Wahlgleichheit seien verletzt.

 

35. Folglich ist der letzte Unterabsatz des Absatzes I von Artikel 19 des Gesetzes vom 23. März 2020, der auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt, für verfassungskonform zu erklären.

 

 

ENTSCHEIDET DER VERFASSUNGSRAT:

 

 

Artikel 1. - Der erste und der letzte Unterabsatz des Absatzes I von Artikel 19 des Gesetzes Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über den Ausnahmezustand zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in dessen ursprünglicher Fassung sind verfassungskonform.

 

Artikel 2. - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 17. Juni 2020, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Laurent FABIUS, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Alain JUPPÉ, Dominique LOTTIN, Corinne LUQUIENS, Jacques MÉZARD, François PILLET und Michel PINAULT.

 

Veröffentlicht am 17. Juni 2020.