Handelsgesellschaft SOMODIA

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 31. Mai 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Strafsenat, Beschluss Nr. 3036 vom 24. Mai 2011) bezüglich einer von der Handelsgesellschaft SOMODIA erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Artikel L. 3134-11 des Arbeitsgesetzbuches mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Arbeitsgesetzbuch;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 17. Oktober 1919 über die Übergangsregelungen für das Elsass und Lothringen;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 1. Juni 1924 über das Inkrafttreten der französischen Zivilgesetzgebung in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 1. Juni 1924 über die Einführung der französischen Handelsgesetzgebung in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle;

 

Unter Bezugnahme auf die gesetzesvertretende Verordnung vom 15. September 1944 über die Wiederherstellung des republikanischen Rechtsstaates in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 22. Juni 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Bruno Odent, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, für die antragstellende Handelsgesellschaft und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2011 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 3134-11 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt: „Ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem Handelsgewerbe gemäß den Vorschriften der Artikel L. 3134-4 bis L. 3134-9 untersagt, ist es an den betreffenden Tagen ebenfalls nicht gestattet, in den der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsräumen ein Gewerbe zu betreiben. Diese Vorschrift gilt auch in Bezug auf die Geschäftstätigkeit von Verbrauchergenossenschaften oder –verbänden“; dass diese Vorschrift gemäß Artikel L. 3134-1 desselben Gesetzbuches nur in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle anwendbar ist;

 

2. In Erwägung dessen, dass das antragstellende Unternehmen behauptet, durch das Verbot, an Sonntagen in den der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsräumen ein Gewerbe zu betreiben, verletze die angegriffene Vorschrift den Gleichheitssatz, da sie eine lokale Regelung begründe, die dem allgemeinen Recht fremd sei; dass dieses Verbot im Übrigen aufgrund seines allgemeinen und absoluten Charakters einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Unternehmerfreiheit vornehme;

 

3. In Erwägung dessen, dass das Gesetz vom 17. Oktober 1919 über die Übergangsregelungen für das Elsass und Lothringen, welches im Zuge der Wiederherstellung der französischen Hoheitsgewalt über diese Gebiete verabschiedet worden ist, in seinem Artikel 3 bestimmt: „Bis zur Einführung der französischen Gesetzgebung gelten in den Gebieten des Elsasses und Lothringens auch weiterhin die dort gegenwärtig gültigen Rechtsvorschriften“; dass die Gesetze zur Einführung der französischen Gesetzgebung, und insbesondere die beiden Gesetze vom 1. Juni 1924 über das Inkrafttreten der französischen Zivilgesetzgebung und über die Einführung der französischen Handelsgesetzgebung in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle, ausdrücklich die Fortgeltung bestimmter geltender Gesetze bestimmt oder Sondervorschriften mit begrenzter Geltungsdauer, welche von späteren Gesetzen jeweils verlängert wurde, erlassen haben; dass schließlich der Artikel 3 der gesetzesvertretenden Verordnung vom 15. September 1944 über die Wiederherstellung des republikanischen Rechtsstaates in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle vorsieht: „Die zum Zeitpunkt des 16. Junis 1940 […] anwendbaren Gesetze waren stets die einzig gültigen und bleiben vorläufig in Kraft“;

 

4. In Erwägung dessen, dass die republikanische Gesetzgebung vor Inkrafttreten der Verfassung von 1946 damit den Grundsatz bekräftigt hat, gemäß welchem besondere nur in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle anwendbare Rechtsvorschriften fortgelten können, solange sie nicht durch Vorschriften des allgemeinen Rechts ersetzt und mit diesen in Einklang gebracht worden sind; dass, in Ermangelung einer Aufhebung dieser Sondervorschriften oder ihrer Angleichung an das allgemeine Recht, diese Bestimmungen nur insoweit umgestaltet werden können, wie die sich aus ihnen ergebende Ungleichbehandlung nicht verschärft und ihr Geltungsbereich nicht ausgedehnt wird; dass dies der Inhalt des von den Gesetzen der Republik anerkannten Grundsatzes bezüglich der besonderen, in den drei genannten Departements anwendbaren Rechtsvorschriften ist; dass dieser Grundsatz auch mit den anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden muss;

 

- ÜBER DEN GLEICHHEITSSATZ:

 

5. In Erwägung dessen, dass die angegriffene Bestimmung zu den besonderen, vor 1919 erlassenen Vorschriften zählt, die gemäß den oben genannten Gesetzen in Kraft geblieben sind; dass daher die auf einer Ungleichbehandlung zwischen den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle auf der einen und den übrigen Departements auf der anderen Seite gestützte Rüge zurückgewiesen werden muss;

 

- ÜBER DIE UNTERNEHMERFREIHEIT:

 

6. In Erwägung dessen, dass sich die Unternehmerfreiheit aus Artikel 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 ergibt; dass es dem Gesetzgeber freisteht, auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Vorgaben oder des Allgemeinwohls Beschränkungen der Unternehmerfreiheit vorzusehen, unter der Voraussetzung, dass dadurch keine im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßigen Eingriffe entstehen;

 

7. In Erwägung dessen, dass, erstens, der Artikel L. 3134-2 des Arbeitsgesetzbuches bestimmt: „Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben ist außer in den im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen untersagt“; dass die Vorschrift des Artikels L. 3134-11 infolgedessen bewirkt, dass an Sonntagen die Ausübung eines Gewerbes in der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsräumlichkeiten verboten ist; dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift den Zweck verfolgt hat, zu vermeiden, dass der den Arbeitnehmern dieser Betriebe zustehende wöchentliche Ruhetag zu Benachteiligungen von Unternehmen je nach deren Größe führt; dass er insbesondere die Lage kleiner Unternehmen berücksichtigt hat, welche keine Arbeitnehmer beschäftigen; dass diese Vorschriften den Zweck verfolgen, den Rahmen der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen, unabhängig von deren Größe oder des Rechtsverhältnisses der dort arbeitenden Personen, festzulegen; dass diese Vorschriften damit einem Zweck von Allgemeininteresse dienen;

 

8. In Erwägung dessen, dass, zweitens, der gemäß Artikel 34 der Verfassung für die Festlegung der Grundsätze des Arbeitsrechtes zuständige Gesetzgeber in Abweichung von den Vorschriften des Titels III von Buch I des dritten Teils des Arbeitsgesetzbuches die Fortgeltung der besonderen regionalen Rechtsvorschriften, welche den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag der Arbeitnehmer bestimmen, beschlossen und damit die Unternehmerfreiheit einerseits und die sich aus dem zehnten Absatz der Präambel der Verfassung von 1946 („Die Nation sichert dem Individuum und der Familie die zu ihrer Entfaltung notwendigen Bedingungen zu“) ergebenden Anforderungen andererseits in einer Art und Weise miteinander in Einklang gebracht hat, die nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist;

 

9. In Erwägung dessen, dass die angegriffene Vorschrift auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Der Artikel L. 3134-11 des Arbeitsgesetzbuches ist verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 4. August 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT und Pierre STEINMETZ.

 

Veröffentlicht am 5. August 2011.