Gesellschaft UBER France SAS und andere

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 13. März 2015 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Handelssenat, Beschluss Nr. 376 vom 13. März 2015) bezüglich einer von Frau RAin Emmanuelle Trichet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwältin, und Herrn RA Hugues Calvet, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, für die Gesellschaften UBER France SAS und UBER BV erhobenen und beim Generalsekretariat des Verfassungsrates unter dem Aktenzeichen Nr. 2015-468 QPC eingetragenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des Absatzes III von Artikel L. 3120-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

Der Verfassungsrat ist am selben Tage gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Handelssenat, Beschluss Nr. 375 vom 13. März 2015) bezüglich einer von Frau RAin Trichet und Herrn RA Calvet für dieselben Gesellschaften erhobenen und beim Generalsekretariat des Verfassungsrates unter dem Aktenzeichen Nr. 2015-469 QPC eingetragenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des Artikels L. 3122-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

Der Verfassungsrat ist schließlich am 3. April 2015 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 388213 vom 3. April 2015) bezüglich einer von Herrn RA Calvet für dieselben Gesellschaften erhobenen und beim Generalsekretariat des Verfassungsrates unter dem Aktenzeichen Nr. 2015-472 QPC eingetragenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit des Absatzes III von Artikel L. 3120-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen sowie der Artikel L. 3122-2 und L. 3122-9 desselben Gesetzbuches mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über das Transportwesen;

 

Unter Bezugnahme auf das Verbraucherschutzgesetzbuch;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2014-1104 vom 1. Oktober 2014 über Taxen und Personenwagen mit Fahrer;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für die antragstellenden Unternehmen von Herrn RA Calvet und Frau RAin Trichet eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 3. und 10. April 2015;

 

Unter Bezugnahme auf die für den nationalen Verband des Taxigewerbes Union nationale des industries du taxi, beklagte Partei im Ausgangsverfahren der ersten beiden vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit, von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 3. und 21. April 2015;

 

Unter Bezugnahme auf die für den nationalen Taxiverband Union nationale des taxis, beklagte Partei im Ausgangsverfahren, von der Rechtsanwaltskanzlei Thouin-Palat und Boucard, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 7. April 2015;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Premierministers, eingetragen am 7. und 10. April 2015;

 

Unter Bezugnahme auf die für den im Rahmen der dritten vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit als Nebenintervenienten auftretenden nationalen Verband des Taxigewerbes von der Rechtsanwaltskanzlei Piwnica und Molinié, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 3. und 21. April 2015;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Calvet für die antragstellenden Unternehmen, Frau RAin Françoise Thouin-Palat und Herr RA Jean-Paul Lévy für den nationalen Taxiverband, Herr RA Emmanuel Piwnica für den nationalen Verband des Taxigewerbes sowie Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass die vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden werden;

 

- ÜBER DEN PRÜFUNGSMASSSTAB:

 

2. In Erwägung dessen, dass die Freizügigkeit sich aus der persönlichen Freiheit ableitet, welche von den Artikeln 2 und 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 geschützt ist;

 

3. In Erwägung dessen, dass das Eigentum zu den von den Artikeln 2 und 17 der Erklärung von 1789 geschützten Menschenrechten gehört; dass der Artikel 17 der Erklärung lautet: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, außer wenn es die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert, und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung“; dass, auch wenn kein Entzug des Eigentums vorliegt, aus Artikel 2 der Erklärung von 1789 nichtsdestoweniger folgt, dass die Schranken des Eigentumsrechts durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sein müssen;

 

4. In Erwägung dessen, dass Artikel 4 der Erklärung von 1789 verkündet: „Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden“; dass es dem Gesetzgeber freisteht, auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Vorgaben oder des Allgemeinwohls Beschränkungen der sich aus Artikel 4 der Erklärung von 1789 ergebenden Unternehmerfreiheit vorzusehen, unter der Voraussetzung, dass dadurch keine im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßigen Eingriffe entstehen;

 

5. In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 bestimmt: „Das Gesetz […] soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen“; dass das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber weder verbietet, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes steht, welches sie begründet;

 

6. In Erwägung dessen, dass Artikel 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 vorschreibt: „Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offensichtlich unbedingt notwendig sind, und niemand darf auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor Begehung der Tat erlassen, verkündet und rechtmäßig angewandt worden ist“; dass daraus folgt, dass diese Grundsätze nicht nur bei von den Strafgerichten verhängten Strafen, sondern auch gegenüber jeder Maßnahme Anwendung finden, die Strafcharakter besitzt;

 

7. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel 9 der Erklärung von 1789 jeder Mensch so lange als unschuldig zu gelten hat, bis er für schuldig erklärt worden ist; dass daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Bereich von Strafmaßnahmen keine Vermutung der Schuld vorsehen darf;

 

- ÜBER DIE ENTGELTLICHE PRIVATE PERSONENBEFÖRDERUNG IM ÖFFENTLICHEN RAUM:

 

8. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Bestimmungen auf das Gesetz Nr. 2014-1104 vom 1. Oktober 2014 über Taxen und Personenwagen mit Fahrer zurückgehen; dass dieses Gesetz den Titel II von Buch I des Dritten Teils des Gesetzbuches über das Transportwesen geändert hat, welcher den Rechtsrahmen für die Ausübung der Tätigkeit der entgeltlichen privaten Personenbeförderung im öffentlichen Raum regelt;

 

9. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel L. 3120-1 des Gesetzbuches über das Transportwesen der besagte Titel dieses Gesetzbuches für den entgeltlichen Straßentransport von Personen mit Kraftfahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen gilt; dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung vorgenommen hat zwischen auf der einen Seite dem Warten und Verkehren auf öffentlichen Straßen auf der Suche nach möglichen Kunden für eine Personenbeförderung und auf der anderen Seite der individuellen Beförderung von Personen nach vorheriger Buchung; dass der Gesetzgeber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Regulierung des Verkehrs und des Parkens auf öffentlichen Straßen, die erstgenannte Tätigkeit den Taxen vorbehalten hat, deren Fahrer ihre Tätigkeit in einem besonderen ordnungsrechtlichen Rahmen ausüben und in ihrer Gemeinde oder dem Dienstleistungsbezirk, dem sie angegliedert sind, eine behördliche Parkgenehmigung besitzen; dass die zweitgenannte Tätigkeit nicht nur von Taxifahrern, sondern auch von anderen Berufszweigen ausgeübt werden kann, insbesondere denjenigen welche die Dienste von Personenwagen mit Fahrer anbieten;

 

- ÜBER DEN ABSATZ III VON ARTIKEL L. 3120-2 DES GESETZBUCHES ÜBER DAS TRANSPORTWESEN:

 

10. In Erwägung dessen, dass der Absatz III von Artikel L. 3120-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen in der Fassung des oben genannten Gesetzes vom 1. Oktober 2014 bestimmt: „Personen, welche eine der in Artikel L. 3120-1 aufgeführten Tätigkeiten ausüben, sowie von diesen beauftragten Geschäftsvermittlern ist untersagt:

1o einen Kunden vor der in Ziffer 1o von Absatz II dieses Artikels genannten Buchung, ganz gleich, über welches Kommunikationsmittel dies erfolgt, sowohl über den Ort als auch die Verfügbarkeit eines in Absatz I genannten Fahrzeuges zu unterrichten, das sich auf einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße befindet, sofern der Eigentümer oder der Betreiber diese Fahrzeuges keine Parkgenehmigung nach Artikel L. 3121-1 besitzt;

2o einen Kunden zwecks dessen Beförderung gemäß den Bedingungen nach Ziffer 1o von Absatz II dieses Artikels zu werben;

3o ein Angebot zur Beförderung gemäß den in dieser Vorschrift von Ziffer 1o genannten Bedingungen anzubieten oder für ein solches Angebot zu werben“;

 

11. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Unternehmen behaupten, die angegriffenen Bestimmungen verstießen zum einen gegen die Unternehmerfreiheit und zum anderen gegen den Gleichheitssatz und schließlich gegen die Eigentumsgarantie, indem sie den Betreibern von Personenwagen mit Fahrer und ihren Geschäftsvermittlern untersagten, einem Kunden den Ort und die Verfügbarkeit eines sich auf einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße befindenden Fahrzeuges mitzuteilen;

 

12. In Erwägung dessen, dass die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit daher die Vorschrift von Ziffer 1o des Absatzes III von Artikel L. 3120-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen zum Gegenstand hat;

 

- Bezüglich der Rüge, die Unternehmerfreiheit sei verletzt:

 

13. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber entschieden hat, dass, wenn es dem Betreiber eines Fahrzeuges ohne Parkgenehmigung erlaubt wäre, seinen Standort und seine Verfügbarkeit mitzuteilen, wenn sich sein Fahrzeug auf einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße befindet, dies einen Eingriff in das gesetzlich ausschließlich den Taxen vorbehaltene Recht zur Folge hätte, auf öffentlichen Straßen zwecks Suche nach Kunden und deren Beförderung zu parken und sich fortzubewegen; dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung der angegriffenen Bestimmungen, welche den von ihnen genannten Personen untersagen, diese beiden Informationen weiterzugeben, Ziele zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Regulierung des Verkehrs und des Parkens auf öffentlichen Straßen, verfolgt hat und mit diesen Bestimmungen das sich daraus ergebende gesetzliche Monopol der Taxifahrer schützen wollte; dass das von den angegriffenen Bestimmungen vorgesehene Verbot, welches ebenfalls für Taxen gilt, wenn diese sich gemäß Artikel L. 3121-11 des Gesetzbuches über das Transportwesen außerhalb des Zulassungsbereiches ihrer Parkgenehmigung aufhalten, jedoch begrenzt ist; dass nämlich zum einen die angegriffenen Bestimmungen den Personen, für die sie gelten, nicht verbieten, einen Kunden über den Standort und die Verfügbarkeit eines Fahrzeuges in Kenntnis zu setzen, wenn dieses Fahrzeug sich nicht auf einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße aufhält; dass sie diesen Personen zum anderen auch nicht untersagen, dem Kunden entweder nur den Standort oder nur die Verfügbarkeit eines auf einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße befindlichen Fahrzeuges mitzuteilen; dass sie schließlich keine Einschränkung der Tätigkeit der Personen, welche eine private Personenbeförderung im öffentlichen Raum anbieten, oder von deren Geschäftsvermittlern in Bezug auf die Möglichkeit vorsehen, den Kunden über die voraussichtliche Wartezeit zwischen der Buchung und der Ankunft eines Fahrzeuges zu informieren; dass daher in Anbetracht zum einen des begrenzten Umfangs des von den angegriffenen Bestimmungen vorgesehenen Verbotes und zum anderen des vom Gesetzgeber verfolgten Zieles, dieser keinen offensichtlich unverhältnismäßigen Eingriff in die Unternehmerfreiheit der Personen oder von deren Geschäftsvermittlern vorgenommen hat, die keine Taxibetreiber im von der Parkgenehmigung abgedeckten Bezirk sind und die individuelle Beförderung von Personen nach vorheriger Buchung gewährleisten; dass infolgedessen die Rüge, die Unternehmerfreiheit sei verletzt, zurückgewiesen werden muss;

 

- Bezüglich der Rüge, der Gleichheitssatz sei verletzt:

 

14. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Bestimmungen eine Ungleichbehandlung vorsehen zwischen den Taxibetreibern, die sich im Bezirk von deren Parkgenehmigung aufhalten, auf der einen und allen anderen Personen, welche der Tätigkeit der individuellen Beförderung von Personen nach vorheriger Buchung nachgehen, auf der anderen Seite; dass diese Ungleichbehandlung, in Anbetracht der Berücksichtigung, durch den Gesetzgeber, einer möglichen Beeinträchtigung der nur den Taxen vorbehaltenen Tätigkeit des Wartens und Verkehrens auf öffentlichen Straßen auf der Suche nach möglichen Kunden für eine Personenbeförderung, durch Ziele zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Regulierung des Verkehrs und des Parkens auf öffentlichen Straßen, gerechtfertigt ist; dass die sich aus den angegriffenen Bestimmungen ergebende Ungleichbehandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck steht; dass die Rüge, der Gleichheitssatz sei verletzt, daher verworfen werden muss;

 

- Bezüglich der Rüge, die Eigentumsgarantie sei verletzt:

 

15. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Bestimmungen zwar zur Folge haben können, die mögliche Nutzung von Informationstechniken, welche erlauben, einem Kunden im Vorfeld der vorherigen Buchung sowohl den Standort als auch die Verfügbarkeit eines Fahrzeuges mitzuteilen, durch Personen, die keine Taxibetreiber im von der Parkgenehmigung abgedeckten Bezirk sind und die individuelle Beförderung von Personen nach vorheriger Buchung gewährleisten, einzuschränken, sie jedoch weder zum Ziel noch zur Folge haben, den betreffenden Personen ihre Eigentumsrechte in Bezug auf diese Informationstechniken zu entziehen oder einen ungerechtfertigten Eingriff in die Ausübung ihrer Rechte vorzunehmen; dass die Rüge, die Eigentumsgarantie sei verletzt, verworfen werden muss;

 

16. In Erwägung dessen, dass aus allen diesen Ausführungen folgt, dass die Vorschrift von Ziffer 1o des Absatzes III von Artikel L. 3120-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen, welche auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt, verfassungsgemäß ist;

 

- ÜBER DEN ARTIKEL L. 3122-2 DES GESETZBUCHES ÜBER DAS TRANSPORTWESEN:

 

17. In Erwägung dessen, dass laut Artikel L. 3122-1 des Gesetzbuches über das Transportwesen Unternehmen, welche ihrer Kundschaft gemäß vorher zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen ein oder mehrere Personenwagen mit Fahrer zur Verfügung stellen, die Vorschriften des Kapitels II von Titel II von Buch I des Dritten Teils des Gesetzbuches über das Transportwesen einhalten müssen; dass der Artikel L. 3122-2 in der Fassung des oben genannten Gesetzes vom 1. Oktober 2014 bestimmt: „Die Bedingungen nach Artikel L. 3122-1 umfassen das Gesamtentgelt für die Leistung, welches zum Zeitpunkt der Vorbestellung nach Ziffer 1o des Absatzes II von Artikel L. 3120-2 bestimmt wird. Wird dieses Entgelt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Dauer der Dienstleistung berechnet, kann es in Gänze oder zum Teil nach der Erbringung dieser Dienstleistung und unter Einhaltung der Vorschrift von Artikel L. 113-3-1 des Verbraucherschutzgesetzbuches festgelegt werden“;

 

18. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Unternehmen vortragen, die angegriffenen Bestimmungen verletzten die Unternehmerfreiheit der Unternehmen, welche der Tätigkeit der individuellen Beförderung von Personen nach vorheriger Buchung nachgehen, indem sie den Anbietern von Personenwagen mit Fahrer gewisse Modalitäten der Entgeltfestsetzung vorschrieben; dass diese Bestimmungen ebenfalls gegen den Gleichheitssatz verstießen, zum einen in Bezug auf Personenwagen mit Fahrer im Vergleich zu zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zum anderen in Bezug auf Personenwagen mit Fahrer im Vergleich zu Taxen, da sie den Anbietern von Personenwagen mit Fahrer eine Entgeltberechnung nach zurückgelegten Kilometern, wie dies bei Taxen und zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, welche für die gleiche Tätigkeit verwendet werden, Anwendung finde, verwehrten;

 

19. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Bestimmungen die Modalitäten, nach denen Unternehmen, welche ihrer Kundschaft ein oder mehrere Personenwagen mit Fahrer zur Verfügung stellen, zum Zeitpunkt der Vorbestellung das Entgelt für die der Kundschaft angebotenen Dienstleistungen festgelegen, regeln;

 

20. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Bestimmungen durch das Verbot bestimmter Modalitäten zur Entgeltfestsetzung für die Dienstleistungen, welche Unternehmen, die ihrer Kundschaft ein oder mehrere Personenwagen mit Fahrer zur Verfügung stellen, zum Zeitpunkt der Vorbestellung anbieten, einen Eingriff in die Unternehmerfreiheit vorgenommen haben, der nicht durch ein Ziel von Allgemeininteresse und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck gerechtfertigt ist; dass daraus folgt, ohne dass Anlass bestünde, die weitere Rüge zu prüfen, dass die Vorschrift von Artikel L. 3122-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen für verfassungswidrig erklärt werden muss;

 

- ÜBER DEN ARTIKEL L. 3122-9 DES GESETZBUCHES ÜBER DAS TRANSPORTWESEN:

 

21. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 3122-9 des Gesetzbuches über das Transportwesen in der Fassung des oben genannten Gesetzes vom 1. Oktober 2014 vorschreibt: „Sobald die nach einer Vorbestellung gebuchte Dienstleistung erbracht wurde, ist der Führer eines Personenwagens mit Fahrer im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben gehalten, zum Sitz des Betreibers diese Fahrzeuges oder zu einem Ort abseits der Straße, an dem das Parken gestattet ist, zurückzukehren, es sei denn, er kann eine weitere Vorbestellung oder einen Vertrag mit einem Endkunden nachweisen“;

 

22. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Unternehmen behaupten, die von diesen Bestimmungen vorgesehenen Einschränkungen der Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung nach vorheriger Buchung verkennten die Unternehmerfreiheit und die Freizügigkeit; dass sie auch vortragen, die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die Personenwagen mit Fahrer betreiben, und den anderen Personen, welche die Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung nach vorheriger Buchung ausüben, den Gleichheitssatz verletze; dass schließlich der Grundsatz nullum crimen sine lege und der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt seien, da die angegriffenen Bestimmungen lediglich den Zweck hätten, das Monopol der Taxen zu schützen, und sie in Bezug auf die Führer von Personenwagen mit Fahrer eine Vermutung der Schuld vorsähen;

 

- Bezüglich der Rügen, die Unternehmerfreiheit und die Freizügigkeit seien verletzt:

 

23. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber mit der Pflicht des Führers eines Personenwagens mit Fahrer, gleich nach Erbringung einer nach Vorbestellung gebuchten Dienstleistung zum Sitz des Betreibers dieses Fahrzeuges oder zu einem Ort abseits der Straße, an dem das Parken gestattet ist, zurückzukehren, die Unternehmerfreiheit von Personen, die keine Taxifahrer sind und die Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung nach vorheriger Buchung ausüben, eingeschränkt hat; dass diese Einschränkung jedoch durch Ziele zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Regulierung des Verkehrs und des Parkens auf öffentlichen Straßen, gerechtfertigt ist; dass im Übrigen die vorgenannte Pflicht nur dann gilt, wenn der Fahrzeugführer zum einen keine weitere Vorbestellung, ganz gleich, zu welchem Zeitpunkt diese erfolgte, oder keinen Vertrag mit einem Endkunden nachweisen kann und er zum anderen im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben handelt; dass daher, in Anbetracht der verfolgten Ziele zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die angegriffenen Bestimmungen die Unternehmerfreiheit in einer Art und Weise einschränken, die nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist; dass die Rüge, die Unternehmerfreiheit sei verletzt, infolgedessen zurückgewiesen werden muss; dass Gleiches auch in Bezug auf die Rüge gilt, die Freizügigkeit sei verletzt;

 

- Bezüglich der Rüge, der Gleichheitssatz sei verletzt:

 

24. In Erwägung dessen, dass die Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung nach vorheriger Buchung und mittels eines Personenkraftwagens sich von der Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung nach vorheriger Buchung und mittels eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeuges unterscheidet; dass der Gleichheitssatz infolgedessen nicht gebietet, dass die Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung mittels eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeuges denselben gesetzlichen Regelungen zu unterliegen hätte wie die Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung mittels eines Personenkraftwagens;

 

25. In Erwägung dessen, dass die Tätigkeit der individuellen Personenbeförderung nach vorheriger Buchung und mittels eines Personenkraftwagens nicht nur von Taxen, sondern auch von Personenwagen mit Fahrer ausgeübt werden kann; dass Taxen und Personenwagen mit Fahrer sich diesbezüglich in keiner unterschiedlichen Lage befinden; dass der Gesetzgeber daher, indem er ausschließlich für Personenwagen mit Fahrer eine Pflicht vorgesehen hat, zum Sitz des Betreibers dieses Fahrzeuges oder zu einem Ort abseits der Straße, an dem das Parken gestattet ist, zurückzukehren, Personenwagen mit Fahrer anders behandelt hat als Taxen;

 

26. In Erwägung dessen, dass die angegriffene Vorschrift jedoch durch Ziele zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Regulierung des Verkehrs und des Parkens auf öffentlichen Straßen, gerechtfertigt ist; dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz nicht verletzt hat, als er vorgesehen hat, dass diese Vorschrift nicht für Taxen gilt, sofern diese sich innerhalb des Bezirks ihrer Parkgenehmigung befinden, welche ihnen gemäß den Voraussetzungen von Artikel L. 3121-11 erlaubt, auf einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße auf der Suche nach möglichen Kunden ihr Fahrzeug anzuhalten, zu parken oder es zu führen; dass die angegriffenen Bestimmungen hingegen ohne einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht dahingehend ausgelegt werden dürften, dass sie ein Taxi von der in Artikel L. 3122-9 vorgesehenen Pflicht entbinden würden, wenn sich dieses Taxi außerhalb des Bezirkes seiner Parkgenehmigung aufhält; dass unter diesem Vorbehalt die sich aus der angegriffenen Vorschrift ergebende Ungleichbehandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes steht, welches sie begründet; dass die Rüge, der Gleichheitssatz sei verletzt, zurückgewiesen werden muss;

 

- Bezüglich der Rügen, der Grundsatz nullum crimen sine lege und der Grundsatz der Unschuldsvermutung seien verletzt:

 

27. In Erwägung dessen, dass weder die Vorschrift von Artikel L. 3122-9 des Gesetzbuches über das Transportwesen noch eine andere der angegriffenen Bestimmungen eine Maßnahme, die Strafcharakter besitzt, schaffen oder eine Vermutung der Schuld begründen; dass die Rügen, der Grundsatz nullum crimen sine lege und der Grundsatz der Unschuldsvermutung seien verletzt, verfehlt sind;

 

28. In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass die Bestimmungen von Artikel L. 3122-9 des Gesetzbuches über das Transportwesen, welche auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen, unter dem in der Erwägung Nr. 26 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt verfassungsgemäß sind;

 

- ÜBER DIE RECHTSFOLGEN DER VERFASSUNGSWIDRIGKEITSERKLÄRUNG:

 

29. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind;

 

30. In Erwägung dessen, dass die Verfassungswidrigkeitserklärung des Artikels L. 3122-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen mit der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung wirksam wird; dass sie gegenüber allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren wirksam ist,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Der Artikel L. 3122-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen ist verfassungswidrig.

 

Artikel 2 - Sind verfassungskonform:

- die Vorschrift von Ziffer 1o des Absatzes III von Artikel L. 3120-2 des Gesetzbuches über das Transportwesen;

- unter dem in der Erwägung Nr. 26 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt, der Artikel L. 3122-9 desselben Gesetzbuches.

 

Artikel 3 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung gemäß den in der Erwägung Nr. 30 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

 

Artikel 4 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 21. Mai 2015, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Claire BAZY MALAURIE, Nicole BELLOUBET, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Lionel JOSPIN und Nicole MAESTRACCI.

 

Veröffentlicht am 22. Mai 2015.