Gesellschaft Système U Centrale Nationale und andere

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 8. März 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Handelssenat, Beschluss Nr. 338) bezüglich einer von der Gesellschaft Système U Centrale Nationale und der Gesellschaft Carrefour France SAS erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 442-6 § III Absatz 2 des Handelsgesetzbuches in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2008-3 vom 3. Januar 2008, Gesetz zur Förderung des Wettbewerbs zum Nutzen des Verbrauchers, mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Handelsgesetzbuch;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Gesellschaft Système U Centrale Nationale von der Rechtsanwaltskanzlei Delaporte, Briard und Trichet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 23. März, am 7. April und am 29. April 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Gesellschaft Carrefour France SAS von der Rechtsanwaltskanzlei B. Odent und L. Poulet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 22. März 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Premierministers, eingetragen am 23. März und am 19. April 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Genossenschaft Groupements d’achats des Centres Leclerc (genannt GALEC) von Herrn RA Laurent Parléani, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 18. März und am 18. April 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Verbraucherschutzorganisation Union fédérale des consommateurs-Que choisir von der Rechtsanwaltskanzlei Boré und Salve de Bruneton, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 18. April 2011;

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. April 2011, mit welchem der Verfassungsrat die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsfrage hinweist, welcher er von Amts wegen nachgehen könnte;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Richard Renaudier für die Gesellschaft Système U Centrale Nationale, Herr RA Julien Cheval für die Gesellschaft Carrefour France SAS, Herr RA Parléani für die GALEC, Herr RA Louis Boré für die Union fédérale des consommateurs-Que choisir, sowie Herr Thierry-Xavier Girardot, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2011 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der Artikel L. 442-6 des Handelsgesetzbuches bestimmt, dass ein Hersteller, Gewerbetreibender, Eigentümer eines Industriebetriebes oder eine in die Handwerksrolle eingetragene Person für bestimmte, den Wettbewerb einschränkende Geschäftsgebaren haftet und gehalten ist, den aufgrund eines solchen Geschäftsgebarens entstandenen Schaden wiedergutzumachen; dass der zweite Absatz des Paragraphen III von Artikel L. 442-6 in der Fassung vor Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes Nr. 2008-3 vom 3. Januar 2008 lautet: „Der Wirtschaftsminister und die Staatsanwaltschaft können beim zuständigen Gericht eine Anordnung der Unterlassung der im vorliegenden Artikel genannten Handlungsweisen beantragen. Sie können ebenfalls bezüglich dieser Handlungsweisen die Nichtigkeit rechtswidriger Vertragsklauseln oder Verträge feststellen lassen, die Rückgewähr einer nicht geschuldeten Leistung verlangen und eine durch den Zivilrichter verhängte Ordnungsstrafe beantragen, welche zwei Millionen Euro nicht übersteigen darf. Schadenersatz kann ebenfalls gefordert werden. In allen Fällen obliegt es dem Dienstleister, Hersteller, Gewerbetreibenden, Eigentümer eines Industriebetriebes beziehungsweise der in der Handelsrolle eingetragenen Person, welche(r) behauptet, von einer Schuld befreit zu sein, das Erlöschen des Schuldverhältnisses zu belegen“;

 

2. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, diese Vorschrift verletze die Unternehmerfreiheit, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Rechtsweggarantie, sowie die Eigentumsgarantie;

 

- ÜBER DIE UNTERNEHMERFREIHEIT:

 

3. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vortragen, die angegriffene Vorschrift sehe nutzlose und, bezogen auf das verfolgte Ziel – den Schutz der Interessen von Marktteilnehmern, welche sich gegenüber ihrem Vertragspartner in einer schwächeren Position befinden –, unverhältnismäßige Maßnahmen vor und verstoße deshalb gegen die Unternehmerfreiheit;

 

4. In Erwägung dessen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Vorgaben oder des Allgemeinwohls Beschränkungen der Unternehmerfreiheit, welche sich aus Artikel 4 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 ergibt, vorzusehen, unter der Voraussetzung, dass dadurch keine im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßigen Eingriffe entstehen;

 

5. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber mit der angegriffenen Vorschrift den staatlichen Behörden die Befugnis verliehen hat, einzugreifen, um die in derselben Vorschrift genannten, den Wettbewerb einschränkenden Geschäftspraktiken unterbinden, die Nichtigkeit rechtswidriger Vertragsklauseln oder Verträge feststellen, die Rückgewähr nicht geschuldeter und aufgrund der für nichtig erklärten Klauseln geleisteter Zahlungen fordern, den entstandenen Schaden wiedergutmachen, sowie gegen den Urheber besagten Geschäftsgebarens eine Ordnungsstrafe durch den Zivilrichter verhängen zu lassen; dass der Gesetzgeber damit das Ziel verfolgt hat, derartige Geschäftspraktiken zu ahnden, für die Ausgewogenheit der Geschäftsbeziehungen zu sorgen und eine Wiederholung der geahndeten Geschäftspraktiken zu unterbinden; dass der Gesetzgeber in Anbetracht der von ihm verfolgten Ziele zur Wahrung der wirtschaftspolitischen Grundordnung eine Abwägung zwischen der Unternehmerfreiheit und dem sich aus der Notwendigkeit, für die Aufrechterhaltung ausgewogener Geschäftsbeziehungen zu sorgen, ergebenden Allgemeininteresse vorgenommen hat; dass der Eingriff in die Unternehmerfreiheit durch die angegriffene Bestimmung im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht unverhältnismäßig ist;

 

- ÜBER DEN GRUNDSATZ DES RECHTLICHEN GEHÖRS UND DIE RECHTSWEGGARANTIE:

 

6. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vortragen, die angegriffene Bestimmung erlaube den staatlichen Behörden, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Nichtigerklärung rechtswidriger Vertragsklauseln oder Verträge, sowie die Rückgewähr nicht geschuldeter Leistungen wegen eines den Wettbewerb einschränkenden Geschäftsgebarens zu erreichen, ohne dass der durch dieses Geschäftsgebaren geschädigte Vertragspartner in den Rechtsstreit einbezogen werden müsse; dass diese Vorschrift daher gegen die Rechte der Verteidigung und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße; dass die angegriffene Vorschrift ebenfalls die Rechtsweggarantie verletze, da sie dem geschädigten Geschäftspartner nicht die Möglichkeit eröffne, einer solchen Beschreitung des Rechtsweges zuzustimmen, und ihm nicht die Freiheit lasse, selbst für die Wahrung seiner Interessen zu sorgen und auf eine Beendigung des Verfahrens hinzuwirken;

 

7. In Erwägung dessen, dass Artikel 16 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 lautet: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“; dass diese Bestimmung das Recht der Verfahrensbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz, das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt;

 

8. In Erwägung dessen, dass, erstens, die angegriffene Vorschrift dem durch ein den Wettbewerb einschränkendes Geschäftsgebaren geschädigten Vertragspartner nicht verwehrt, selbst eine Klage anzustrengen, um die Nichtigerklärung rechtwidriger Vertragsklauseln oder Verträge, die Rückgewähr nicht geschuldeter Leistungen und Schadenersatz zu fordern oder dem von den Behörden geführten Rechtsstreit beizutreten; dass sie auch dem beklagten Unternehmen nicht die Möglichkeit versagt, seinen Vertragspartner in den Rechtsstreit einzubeziehen, ihn vor Gericht aussagen zu lassen oder von ihm die Vorlage von für seine Verteidigung notwendigen Unterlagen zu erlangen; dass die angegriffene Vorschrift infolgedessen nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt;

 

9. In Erwägung dessen, dass, zweitens, es dem Gesetzgeber freisteht, einer Behörde die Befugnis einzuräumen, zur Wahrung des Gemeinwohls eine Klage mit dem Ziel zu erheben, eine gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Vertragspraxis zu unterbinden; dass weder die Vertragsfreiheit noch das Recht auf effektiven Rechtsschutz der Möglichkeit entgegenstehen, dass eine Behörde in Ausübung dieser Befugnis auf die Nichtigerklärung rechtwidriger Verträge, die Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen und die Wiedergutmachung von aufgrund einer solchen Vertragspraxis entstandenen Schäden hinwirkt, sofern die Vertragsparteien von der Erhebung einer solchen Klage in Kenntnis gesetzt wurden; dass die angegriffene Vorschrift unter diesem Vorbehalt die oben genannten Verfassungsgebote nicht verletzt;

 

- ÜBER DIE EIGENTUMSGARANTIE:

 

10. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, die angegriffene Bestimmung erlaube den Geschäftspartnern nicht, von den Behörden die Rückerstattung von ungerechtfertigterweise geleisteten Zahlungen zu erhalten; dass diese Vorschrift damit sowohl das Eigentumsrecht des zur Rückgewähr nicht geschuldeter Leistungen verurteilten Unternehmens als auch das Eigentumsrecht des Unternehmens, welche diese nicht geschuldeten Zahlungen geleistet hat, verletze;

 

11. In Erwägung dessen, dass das Eigentum zu den von den Artikeln 2 und 17 der Erklärung von 1789 geschützten Menschenrechten gehört; dass Artikel 17 der Erklärung von 1789 vorschreibt: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, wenn es nicht die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung“, dass, auch wenn kein Entzug des Eigentums vorliegt, aus Artikel 2 der Erklärung von 1789 nichtsdestoweniger folgt, dass die Schranken des Eigentumsrechts durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sein müssen;

 

12. In Erwägung dessen, dass, zum einen, die Verurteilung zu einer Rückerstattung und gegebenenfalls zur Leistung von Schadenersatz durch ein Gerichtsurteil ausgesprochen wird und auf der Nichtigerklärung rechtswidriger Vertragsklauseln beruht; dass daher die Rüge, welche eine Verletzung der Eigentumsgarantie der verurteilten Person geltend macht, nicht durchgreift;

 

13. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, die zu Unrecht gezahlten Beträge und die Entschädigungen gemäß der angegriffenen Bestimmung dem geschädigten Geschäftspartner gutgeschrieben oder zu seiner Verfügung gehalten werden; dass daher keine Verletzung des Eigentums des geschädigten Geschäftspartners vorliegt;

 

14. In Erwägung dessen, dass die angegriffene Vorschrift auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Unter dem in der Erwägung 9 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt ist der zweite Absatz des § III von Artikel L. 442-6 des Handelsgesetzbuches in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2008-3 vom 3. Januar 2008, Gesetz zur Förderung des Wettbewerbs zum Nutzen des Verbrauchers, verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 12. Mai 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

 

Veröffentlicht am 13. Mai 2011.