Frau Élise A. und andere

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 23. August 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 349752 vom 23. August 2011) bezüglich einer von den Damen Élise A., Alexandra B. und Véronica C., den Herren Benjamin C., Fabrice E., Grégoire É. und Mathieu H., Frau Julia K., den Herren Pierre R. und Martin R., Frau Peggy S. und Herrn Georges S. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel 62 und 63-4-1 bis 63-4-5 der Strafprozessordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat (Rechtssache Nr. 2011-191 QPC).

 

Der Verfassungsrat ist am 9. September 2011 gemäß denselben Voraussetzungen auch vom Kassationsgerichtshof (Strafsenat, Beschlüsse Nr. 4684 bis 4687 vom 6. September 2011) bezüglich der folgenden Vorlagen angerufen worden:

 

- vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Herrn Jean-François M., betreffend die Vereinbarkeit des zweiten Absatzes von Artikel 62, sowie der Artikel 63-4-1 bis 63-4-5 der Strafprozessordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten (Rechtssache Nr. 2011-194 QPC);

 

- vorrangige Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Herren Undriks K. und Mabrouk T., betreffend die Vereinbarkeit des dritten Absatzes von Artikel 63-3-1, des zweiten Absatzes von Artikel 63-4, sowie der Artikel 63-4-1 bis 63-4-3 der Strafprozessordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten (Rechtssachen Nr. 2011-195 QPC und Nr. 2011-196 QPC);

 

- vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit der Herren Mohamed A. und Khalifa Z., betreffend die Vereinbarkeit von Artikel 63-4-1 der Strafprozessordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten (Rechtssache Nr. 2011-197 QPC).

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 2010-14/22 QPC vom 30. Juli 2010;

 

Unter Bezugnahme auf die Strafprozessordnung;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2011-392 vom 14. April 2011 über den Polizeigewahrsam;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Damen A., B. und C., die Herren C., E. und H., Frau K., die Herren R. und R., Frau S. und Herrn S. von Herrn RA Grégoire Étrillard, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 29. September 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für die in der Rechtssache Nr. 2011-195 QPC als Nebenintervenienten auftretende Vereinigung der Rechtsanwälte Frankreichs (Syndicat des avocats de France) von Herrn RA Maxime Cessieux, Rechtsanwalt der Anwaltskammer des Departements Hauts-de-Seine, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 27. September 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für die in den Rechtssachen Nr. 2011-194 QPC und Nr. 2011-195 QPC als Nebenintervenienten auftretende Vereinigung Fédération nationale des unions des jeunes avocats von Frau RAin Laëtitia Marchand, Rechtsanwältin der Anwaltskammer von Paris, sowie von Herrn RA Jean-Baptiste Gavignet, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Dijon, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 30. September und am 18. Oktober 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für Herrn K. und für Herrn T. von Herrn RA Eymeric Molin, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Lyon, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 3. Oktober 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Herren A. und Z. von Herrn RA Patrice Spinosi, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 3. und am 18. Oktober 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Premierministers, eingetragen am 14. September, sowie am 3. und am 18. Oktober 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Étrillard, Herr RA Molin, Herr RA Bernard Sayn, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Lyon, für Herrn T., Herr RA Spinosi, Frau RAin Marchand, Herr RA Gavignet, Herr RA Didier Ligier, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Versailles, für die als Nebenintervenienten auftretende Vereinigung der Rechtsanwälte Frankreichs, sowie Herr Thierry-Xavier Girardot, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2011 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass es angezeigt ist, die vorgelegten vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit zu einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden;

 

2. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 der Strafprozessordnung vorschreibt: „Personen, gegen welche kein plausibler Grund vorliegt anzunehmen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben zu begehen, dürfen nur solange festgehalten werden, wie dies zwecks ihrer Vernehmung unbedingt erforderlich ist, höchstens jedoch für eine Dauer von vier Stunden.

Werden im Verlauf der Vernehmung plausible Gründe erkennbar, die Anlass zu der Vermutung geben, der Vernommene habe ein Verbrechen oder Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, begangen oder versucht zu begehen, kann der Betreffende gegen seinen Willen nur dann weiterhin den Ermittlungsbeamten zur Verfügung stehen, wenn er vorläufig festgenommen wird. Der vorläufig Festgenommene wird gemäß den Voraussetzungen des Artikels 63 über seine vorläufige Festnahme unterrichtet“;

 

3. In Erwägung dessen, dass der Artikel 63-3-1 der Strafprozessordnung das Recht eines vorläufig Festgenommenen auf den Beistand eines Rechtsanwaltes regelt; dass der dritte Absatz dieser Vorschrift bestimmt „Der Rechtsanwalt kann auch von der oder den Person(en) benannt werden, die gemäß dem ersten Absatz von Artikel 63-2 von der vorläufigen Festnahme unterrichtet worden ist, beziehungsweise sind. Diese Benennung muss jedoch vom vorläufig Festgenommenen bestätigt werden“;

 

4. In Erwägung dessen, dass der Artikel 63-4 der Strafprozessordnung die Unterredung des vorläufig Festgenommenen mit seinem Rechtsanwalt regelt; dass der zweite Absatz dieser Vorschrift lautet: „Dieses Gespräch darf nicht länger als dreißig Minuten dauern“;

 

5. In Erwägung dessen, dass der Artikel 63-4-1 der Strafprozessordnung vorschreibt: „Auf Anfrage kann der Rechtsanwalt Einsicht in das gemäß dem letzten Absatz von Artikel 63-1 aufgenommene Protokoll über die Unterrichtung des vorläufig Festgenommenen über seine vorläufige Festnahme und seine ihm in deren Rahmen zustehenden Rechte, in das auf der Grundlage von Artikel 63-3 erstellte ärztliche Attest, sowie in das Protokoll der Vernehmung des vorläufig Festgenommenen erhalten. Der Rechtsanwalt darf von diesen Schriftstücken keine Abschrift verlangen oder vornehmen. Er steht ihm jedoch frei, sich Notizen zu machen“;

 

6. In Erwägung dessen, dass der Artikel 63-4-2 der Strafprozessordnung lautet: „Der vorläufig Festgenommene kann verlangen, dass der Rechtsanwalt bei den Vernehmungen und Gegenüberstellungen zugegen ist. In diesem Falle kann die erste Vernehmung – es sei denn, sie betrifft lediglich die Feststellung der Identität des vorläufig Festgenommenen – nur dann ohne die Anwesenheit des benannten oder von Amts wegen bestellten Rechtsanwaltes beginnen, wenn seit dem Gesuch des vorläufig Festgenommenen nach Artikel 63-3-1 auf Beistand durch einen Rechtsanwalt zwei Stunden verstrichen sind. Während der Vernehmungen und Gegenüberstellungen kann der Rechtsanwalt sich Notizen machen.

Trifft der Rechtsanwalt erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ein, und findet zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vernehmung oder eine Gegenüberstellung statt, so wird diese auf Wunsch des vorläufig Festgenommenen unterbrochen, damit er sich mit seinem Rechtsanwalt gemäß den Voraussetzungen des Artikels 63-4 besprechen, und dieser Kenntnis von den in Artikel 63-4-1 genannten Unterlagen erhalten kann. Wünscht der vorläufig Festgenommene nicht, sich mit seinem Anwalt zu besprechen, kann dieser der bereits laufenden Vernehmung oder Gegenüberstellung gleich nach seiner Ankunft in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizei beiwohnen.

Erfordern die Ermittlungen eine sofortige Vernehmung der betroffenen Person, kann der Oberstaatsanwalt auf Antrag des zuständigen höheren Strafverfolgungsbeamten durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung erlauben, dass die Vernehmung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist beginnt.

Erscheint dies aus zwingenden, sich aufgrund der besonderen Umstände der Ermittlungen ergebenden Gründen unerlässlich, um die ordnungsgemäße Durchführung dringlicher Ermittlungsmaßnahmen zwecks Beweiserhebung oder Beweissicherung zu gewährleisten oder eine unmittelbar drohende Gefährdung von Menschen abzuwehren, kann der Oberstaatsanwalt oder der zuständige Haftrichter auf Antrag des zuständigen höheren Strafverfolgungsbeamten ausnahmsweise, gemäß den im folgenden Absatz vorgesehenen Modalitäten, durch eine schriftliche und mit Gründen versehene Entscheidung die Aufschiebung der Anwesenheit des Rechtsanwaltes bei der Vernehmung oder Gegenüberstellung auf einen späteren Zeitpunkt verfügen.

Der Oberstaatsanwalt kann die Anwesenheit des Rechtsanwaltes um lediglich bis zu zwölf Stunden aufschieben. Ist die betroffene Person wegen des Verdachts eines mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndeten Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen worden, kann der Haftrichter auf Antrag des Oberstaatsanwaltes diese Frist nach Ablauf der zwölften Stunde bis zum Ablauf der vierundzwanzigsten Stunde verlängern. Die vom Oberstaatsanwalt oder vom Haftrichter erteilte Ermächtigung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen versehen, welche unter Bezugnahme auf die im vorhergehenden Absatz genannten Voraussetzungen auf die genauen und ausführlichen Merkmale des konkreten Sachverhaltes eingehen.

Hat der Oberstaatsanwalt oder der Haftrichter gemäß den Vorschriften der beiden vorhergehenden Absätze erlaubt, die Anwesenheit des Rechtsanwaltes während der Vernehmung oder Gegenüberstellung auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben, kann er ebenfalls, unter den Voraussetzungen und gemäß den Modalitäten derselben Vorschriften, verfügen, dass der Anwalt während desselben Zeitraumes auch keine Einsicht in das Protokoll der Vernehmung des vorläufig Festgenommenen nehmen darf“;

 

7. In Erwägung dessen, dass der Artikel 63-4-3 der Strafprozessordnung bestimmt: „Die Vernehmung oder die Gegenüberstellung wird unter der Leitung des zuständigen höheren Strafverfolgungsbeamten oder Polizeibeamten durchgeführt, der, im Falle eintretender Schwierigkeiten jederzeit die Vernehmung oder die Gegenüberstellung beenden kann und den Oberstaatsanwalt davon unterrichtet, welcher, sofern erforderlich, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zwecks Bestellung eines anderen Anwalts davon in Kenntnis setzt.

Nach jeder Vernehmung oder Gegenüberstellung bei der er zugegen ist, kann der Rechtsanwalt Fragen stellen. Der zuständige höhere Strafverfolgungsbeamte oder Polizeibeamte darf diese Fragen nur dann ablehnen, wenn diese dazu führen können, die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen zu behindern. Wird die Beantwortung der Fragen verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt.

Nach jeder Unterredung mit dem vorläufig Festgenommenen, sowie nach jeder Vernehmung oder Gegenüberstellung, bei welcher er anwesend war, kann der Rechtsanwalt schriftlich Stellung nehmen und in dieser Stellungnahme auch die Fragen vermerken, deren Beantwortung gemäß Absatz 2 dieses Artikels verweigert wurde. Diese Stellungnahme wird zu den Verfahrensakten gegeben. Während der Fortdauer der vorläufigen Festnahme kann der Rechtsanwalt seine Stellungnahme oder eine Abschrift derselben dem Oberstaatsanwalt übermitteln“;

 

8. In Erwägung dessen, dass Artikel 63-4-4 der Strafprozessordnung lautet: „Unbeschadet der Geltendmachung der Rechte der Verteidigung, darf der Rechtsanwalt während der Dauer der vorläufigen Festnahme mit niemandem über den Inhalt seiner Unterredungen mit dem vorläufig Festgenommenen oder die Informationen, die er durch die Einsicht in die Ermittlungsprotokolle und durch seine Anwesenheit bei den Vernehmungen und Gegenüberstellungen erfahren hat, sprechen“;

 

9. In Erwägung dessen, dass der Artikel 63-4-5 der Strafprozessordnung vorschreibt: „Erfolgt eine Gegenüberstellung des durch die Straftat Geschädigten mit dem vorläufig Festgenommenen, kann der Geschädigte ebenfalls den Beistand eines Rechtsanwalts verlangen, den er selbst oder, wenn er minderjährig ist, sein gesetzlicher Vertreter benennt, oder der auf Antrag des Geschädigten vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestellt wird.

Der durch die Straftat Geschädigte wird vor der Gegenüberstellung über dieses ihm zustehende Recht belehrt.

Verlangt er dies, erhält der Rechtsanwalt Einsicht in das Protokoll der Vernehmung der Person, die er berät.

Artikel 63-4-3 ist anwendbar“;

 

10. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vortragen, diese Vorschriften verletzten die Rechte der Verteidigung, das Recht auf ein faires Verfahren, welches gleiche Rechte für alle Parteien gewährleistet, den Grundsatz der Vermeidung nicht notwendiger Härte bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens, sowie die Zuständigkeit der Justiz als Hüterin der Freiheit der Person; dass sie zum einen die Bestimmung des Artikels 62 der Strafprozessordnung, insofern sie die Vernehmung eines nicht vorläufig festgenommenen Verdächtigen ohne Beisein eines Rechtsanwalts erlaubt, und zum anderen die Vorschriften über die Bedingungen, unter denen ein vorläufig Festgenommener den Beistand eines Rechtsanwaltes erhalten kann, anfechten;

 

- ÜBER DEN ANWANDBAREN PRÜFUNGSMASSSTAB:

 

11. In Erwägung dessen, dass Artikel 7 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 lautet: „Jeder Mensch kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangengehalten werden. Diejenigen, die willkürliche Befehle verlangen, ausfertigen, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Doch jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muss sofort gehorchen. Er macht sich durch Widerstand strafbar“; dass Artikel 9 der Erklärung verkündet: „Da jeder Mensch so lange für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist, soll, wenn seine Verhaftung für unumgänglich erachtet wird, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch Gesetz streng vermieden sein“; dass ihr Artikel 16 festschreibt: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“;

 

12. In Erwägung dessen, dass gemäß Artikel 34 der Verfassung das Gesetz die Vorschriften des Strafprozessrechts regelt; dass Artikel 66 der Verfassung bestimmt: „Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden. – Die Justiz gewährleistet als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes gemäß den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen“;

 

13. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber aufgrund von Artikel 34 der Verfassung gehalten ist, selbst den Anwendungsbereich des Strafrechts festzulegen; dass dies auch bezüglich des Strafprozessrechts geboten ist, insbesondere um jede nicht notwendige Härte bei der Ermittlung von Straftätern zu vermeiden;

 

14. In Erwägung dessen, dass es dem Gesetzgeber obliegt, einerseits die Verhinderung von Angriffen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Fahndung nach Straftätern – beides unerlässlich zum Schutz verfassungsrechtlicher Rechte und Grundsätze – und andererseits den Schutz der von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang zu bringen; dass zu letzteren die von Artikel 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 gebotene Einhaltung der Rechte der Verteidigung und die von Artikel 66 unter den Schutz der Justiz gestellte Freiheit der Person zählen;

 

- ÜBER DEN ARTIKEL 62 DER STRAFPROZESSORDNUNG:

 

15. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller vorbringen, dadurch, dass gemäß Artikel 62 der Strafprozessordnung das Recht auf den Beistand eines Rechtsanwalts von der Durchführung einer Zwangsmaßnahme und nicht vom auf der vernommenen Person lastenden Verdacht abhänge, die Vernehmung eines Verdächtigen ohne den Beistand eines Rechtsanwalts ermöglicht werde; dass daher die Rechte der Verteidigung verletzt seien;

 

16. In Erwägung dessen, dass gemäß dem ersten Absatz von Artikel 62 eine Person, gegen die kein plausibler Grund vorliegt anzunehmen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat zu begehen, höchstens vier Stunden lang festgehalten werden darf; dass diese Vorschrift nur gegenüber Zeugen Anwendung findet und daher nicht in die Rechte der Verteidigung eingreift;

 

17. In Erwägung dessen, dass der zweite Absatz dieser Vorschrift vorsieht, dass, wenn im Verlauf der Befragung dieser Person plausible Gründe erkennbar werden, die Anlass zu der Vermutung geben, der Vernommene habe ein Verbrechen oder Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, begangen oder versucht zu begehen, der Betreffende gegen seinen Willen nur dann weiterhin den Ermittlungsbeamten zur Verfügung stehen kann, wenn er vorläufig festgenommen wird;

 

18. In Erwägung dessen, dass aus diesen Bestimmungen notwendigerweise folgt, dass eine Person, gegen die nachvollziehbare Gründe erscheinen, die Anlass zu der Vermutung geben, sie habe eine Straftat begangen oder versucht zu begehen, von den Ermittlungsbeamten auch ohne eine vorläufige Festnahme befragt werden darf, solange diese Person nicht aufgrund einer Zwangsmaßnahme weiterhin den Beamten zur Verfügung steht;

 

19. In Erwägung dessen, dass die Achtung der Rechte der Verteidigung zwar grundsätzlich gebietet, dass eine Person, die einer Straftat verdächtigt und gegen ihren Willen festgehalten wird, nicht befragt werden darf, wenn sie nicht effektiv den Beistand eines Rechtsanwalts genießt, dieses verfassungsrechtliche Gebot einen solchen Beistand jedoch nicht vorschreibt, wenn der Verdächtige keiner Zwangsmaßnahme unterworfen wird und freiwillig seiner Befragung zustimmt;

 

20. In Erwägung dessen, dass die Einhaltung der Rechte der Verteidigung jedoch erfordert, dass eine Person, gegen die vor ihrer Vernehmung oder im Verlauf derselben, Gründe erkennbar werden, die Anlass zu dem Verdacht geben, diese Person habe eine Straftat, für die sie vorläufig festgenommen werden könnte, begangen oder versucht zu begehen, nur dann als nicht vorläufig Festgenommener von den Ermittlungsbeamten befragt oder weiter befragt werden darf, wenn sie über die Art und das Datum der Straftat, derer sie verdächtigt wird, in Kenntnis gesetzt, und über ihr Recht belehrt wurde, jederzeit die Räumlichkeiten der Polizei- oder Gendarmeriestelle zu verlassen; dass unter diesem Vorbehalt, welcher bei allen nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung durchgeführten Vernehmungen durchgreift, die Vorschrift des zweiten Absatzes von Artikel 62 der Strafprozessordnung die Rechte der Verteidigung nicht verletzt;

 

21. In Erwägung dessen, dass der Artikel 62 der Strafprozessordnung auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt;

 

- ÜBER DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN POLIZEIGEWAHRSAM:

 

22. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller behaupten, die Einschränkungen des Beistandes eines vorläufig Festgenommenen oder eines Opfers einer Straftat durch einen Rechtsanwalt verletzten die Rechte der Verteidigung, das Recht auf ein faires Verfahren, sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; dass sie insbesondere folgende Punkte rügen: dass der Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf hat, vor der Vernehmung oder Gegenüberstellung Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen und eine Abschrift dieser Unterlagen zu fordern, dass es den Ermittlungsbeamten offensteht, mit der Vernehmung des vorläufig Festgenommenen zu beginnen, ohne dass dem Rechtsanwalt genügend Zeit gelassen worden wäre, sich zu der Polizei- oder Gendarmeriestelle zu begeben, dass die Unterredung des vorläufig Festgenommenen mit seinem Anwalt auf höchstens dreißig Minuten begrenzt ist, dass der Beistand durch einen Rechtsanwalt nur auf die Maßnahmen zur Durchführung einer Vernehmung oder Gegenüberstellung beschränkt ist, und schließlich dass ein solcher Beistand im Rahmen anderer Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise einer Durchsuchung, ausgeschlossen ist;

 

23. In Erwägung dessen, dass die Antragsteller darüber hinaus auch die Befugnis der höheren Strafverfolgungsbeamten in Frage stellen, zum einen die Beantwortung der vom Rechtsanwalt des vorläufig Festgenommenen im Rahmen der Vernehmung gestellten Fragen zu verweigern, und zum anderen im Falle von Schwierigkeiten eine Vernehmung oder Gegenüberstellung zu beenden, um beim Oberstaatsanwalt zu beantragen, er möge den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zwecks Bestellung eines anderen Anwalts anrufen;

 

24. In Erwägung dessen, dass die als Nebenintervenient auftretende Vereinigung im Übrigen vorträgt, die dem Oberstaatsanwalt beziehungsweise dem zuständigen Haftrichter eingeräumte Möglichkeit, die Anwesenheit des Rechtsanwalts während einer Vernehmung oder Gegenüberstellung auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben, verstoße gegen die Rechte der Verteidigung;

 

25. In Erwägung dessen, dass nach der Entscheidung des Verfassungsrates vom 30. Juli 2010 das oben genannte Gesetz vom 14. April 2011 zum Zweck hatte, die Situation zu bereinigen, die sich aufgrund der Verfassungswidrigkeitserklärung bestimmter Vorschriften der Strafprozessordnung über den Polizeigewahrsam ergeben hatte; dass dazu insbesondere der Einführungsartikel zur Strafprozessordnung um den folgenden Absatz ergänzt worden ist: „Bei Verbrechen und Vergehen darf niemand nur auf der Grundlage von Aussagen, die er getätigt hat, ohne vorher die Möglichkeit erhalten zu haben, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen und dessen Beistand in Anspruch zu nehmen, verurteilt werden“; dass der Artikel 63-1 ausführt, dass ein vorläufig Festgenommener unverzüglich über sein Recht belehrt wird, „während der Vernehmung, nachdem er seine Identität angegeben hat, Erklärungen abzugeben, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten oder auch zu schweigen“; dass gemäß Artikel 63-4-2 der vorläufig Festgenommene verlangen kann, dass sein Rechtsanwalt den Vernehmungen und Gegenüberstellungen beiwohnt und die Modalitäten für diesen rechtlichen Beistand vorbereitet;

 

26. In Erwägung dessen, dass, erstens, der dritte Absatz von Artikel 63-3-1 vorsieht, dass wenn der Rechtsanwalt des vorläufig Festgenommenen von einer der gemäß Artikel 63-2 von der vorläufigen Festnahme unterrichteten Personen benannt wird, diese Bestellung vom vorläufig Festgenommenen bestätigt werden muss; dass diese Vorschrift, deren Zweck es ist, die freie Wahl des Rechtsanwalts durch den vorläufig Festgenommenen zu schützen, gegen keine von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verstößt;

 

27. In Erwägung dessen, dass, zweitens, die Vorschrift des Artikels 63-4-1 bestimmt, dass der Anwalt des vorläufig Festgenommenen nur das Protokoll über die Unterrichtung des vorläufig Festgenommenen über seine vorläufige Festnahme und die ihm in deren Rahmen zustehenden Rechte, das auf der Grundlage von Artikel 63-3 erstellte ärztliche Attest, sowie das Protokoll der Vernehmung des vorläufig Festgenommenen, den er berät, einsehen darf;

 

28. In Erwägung dessen, dass, zum einen, gemäß Artikel 14 der Strafprozessordnung die Kriminalpolizei die Aufgabe hat, „Verletzungen der Strafgesetze festzustellen, die Beweise für diese Straftaten zu ermitteln und nach dem Straftäter zu fahnden“; dass die vorläufige Festnahme eine für die Durchführung bestimmter kriminalpolizeilicher Vorgänge notwendige Zwangsmaßnahme darstellt; dass – wie vom Verfassungsrat in seiner oben genannten Entscheidung vom 30. Juli 2010 festgestellt – die im Strafverfahrensrecht eingetretenen Entwicklungen, welche die Bedeutung der Phase der polizeilichen Ermittlungen für die Zusammenstellung des Beweismaterials, auf dessen Grundlage eine beschuldigte Person verurteilt werden kann, verstärkt haben, von ausreichenden Gewährleistungen flankiert werden müssen, welche den Rahmen für die Anwendung des Instruments der vorläufigen Festnahme sowie für deren Ablauf bilden und die Rechte der Verteidigung schützen; dass die angegriffenen Bestimmungen nicht zum Gegenstand haben, eine Anfechtung der Gesetzmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen oder der Stichhaltigkeit der von den Ermittlungsbeamten zusammengetragenen Beweise, die nicht zu einer Strafverfolgung durch die Justizbehörden geführt haben und die gegebenenfalls vor dem zuständigen Ermittlungs- oder Strafgericht in Frage gestellt werden können, zu ermöglichen; dass die angegriffenen Vorschriften auch nicht zum Gegenstand haben, die Anfechtung der Berechtigung der vorläufigen Festnahme, welche vom Gesetz auf eine einmalig um dieselbe Dauer verlängerbare Dauer von vierundzwanzig Stunden beschränkt wird, zu ermöglichen; dass infolgedessen die Rüge, die angegriffenen Vorschriften über den Polizeigewahrsam gewährleisteten nicht gleiche Rechte für alle Parteien, sowie das Recht auf rechtliches Gehör in dieser Phase des Strafverfahrens, nicht durchgreift;

 

29. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, der Punkt 2o von Artikel 63-1 vorsieht, dass der vorläufig Festgenommene unverzüglich über die Art und das mutmaßliche Datum der Straftat, die er begangen oder versucht haben soll, unterrichtet wird; dass in Anbetracht der Fristen, denen der Polizeigewahrsam unterliegt, die Vorschrift des Artikels 63-4-1, welche dem Rechtsanwalt Zugang nur zu den Unterlagen über das Verfahren der vorläufigen Festnahme und über die vorherigen Vernehmungen des vorläufig Festgenommenen einräumt, die Rechte der Verteidigung und das Ziel von Verfassungsrang, nach Straftätern zu fahnden, auf eine Art und Weise miteinander in Einklang bringt, die nicht unverhältnismäßig ist; dass der Artikel 63-4-1 infolgedessen gegen keine von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verstößt;

 

30. In Erwägung dessen, dass, drittens, der zweite Absatz von Artikel 63-4, sowie  der Artikel 63-4-2, indem sie vorsehen, dass der vorläufig Festgenommene sich dreißig Minuten lang mit seinem Rechtsanwalt besprechen darf, dass er verlangen kann, dass der Anwalt den Vernehmungen und Gegenüberstellungen beiwohnt, und dass die erste Vernehmung des vorläufig Festgenommenen erst nach frühestens zwei Stunden nach der Benachrichtigung des Rechtsanwalts beginnen darf, Gewährleistungen enthalten, die sicherstellen, dass der vorläufig Festgenommene effektiven Beistand durch einen Rechtsanwalt genießen kann; dass es ohnehin den Gerichten obliegt, über die Einhaltung des Grundsatzes der Redlichkeit der Beweisführung zu wachen und die Beweiskraft von Erklärungen zu bewerten, die von einem vorläufig Festgenommenen gegebenenfalls nicht im Beisein seines Anwalts abgegeben wurden; dass der Gesetzgeber daher, indem er keine Frist vor der Durchführung jeder weiteren möglichen Vernehmung des vorläufig Festgenommenen vorgesehen und die Möglichkeit eingeräumt hat, nach schriftlicher und mit Gründen versehener Erlaubnis durch den Oberstaatsanwalt die Vernehmung bereits vor Ablauf der Frist von zwei Stunden beginnen zu lassen, wenn die Ermittlungen eine sofortige Vernehmung des vorläufig Festgenommenen erfordern, das Recht eines vorläufig Festgenommenen auf Beistand eines Anwalts und das Ziel von Verfassungsrang, nach Straftätern zu fahnden, auf eine Art und Weise miteinander in Einklang gebracht hat, die nicht unverhältnismäßig ist;

 

31. In Erwägung dessen, dass, viertens, die drei letzten Absätze von Artikel 63-4-2 erlauben, die Anwesenheit des Rechtsanwalts im Rahmen der Vernehmungen und Gegenüberstellungen, sowie die Einsicht in das Protokoll der Vernehmung des vorläufig Festgenommenen auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben; dass diese Vorschriften nicht bewirken, dass die dreißigminütige Unterredung des Rechtsanwalts mit dem vorläufig Festgenommenen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden dürfte; dass eine solche Aufschiebung nur mit der schriftlichen und mit Gründen versehenen Erlaubnis des Oberstaatsanwalts für eine Dauer von zwölf Stunden zulässig ist; dass diese Dauer durch eine Entscheidung des zuständigen Haftrichters auf vierundzwanzig Stunden verlängert werden kann, wenn die betroffene Person aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens vorläufig festgenommen wurde, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet wird; dass die Möglichkeit einer derartigen Aufschiebung nur ausnahmsweise vorgesehen ist, nämlich wenn eine solche Maßnahme aus zwingenden, sich aufgrund der besonderen Umstände der Ermittlungen ergebenden Gründen unerlässlich erscheint, um die ordnungsgemäße Durchführung dringlicher Ermittlungsmaßnahmen zwecks Beweiserhebung oder Beweissicherung zu gewährleisten oder eine unmittelbar drohende Gefährdung von Menschen abzuwehren; dass die damit einhergehende Einschränkung des Grundsatzes, gemäß welchem ein vorläufig Festgenommener nicht vernommen werden darf, wenn er nicht den effektiven Beistand eines Rechtsanwalts genießen konnte, der Überprüfung durch die für die Strafverfolgung zuständigen Gerichte unterliegt; dass damit in Anbetracht der Fälle und Umstände, unter denen die Möglichkeit einer solchen Aufschiebung umgesetzt werden kann, die angegriffenen Vorschriften die Rechte der Verteidigung und das Ziel von Verfassungsrang, nach Straftätern zu fahnden, auf eine Art und Weise miteinander in Einklang bringen, die nicht unverhältnismäßig ist;

 

32. In Erwägung dessen, dass aus diesen Ausführungen folgt, dass der zweite Absatz von Artikel 63-4, sowie der Artikel 63-4-2 weder die Rechte der Verteidigung noch andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verletzen;

 

33. In Erwägung dessen, dass, fünftens, der erste Absatz von Artikel 63-4-3 bestimmt, dass die Vernehmung oder Gegenüberstellung unter der Leitung des zuständigen höheren Strafverfolgungsbeamten oder Polizeibeamten durchgeführt wird, der, im Falle eintretender Schwierigkeiten jederzeit die Vernehmung oder die Gegenüberstellung beenden kann und den Oberstaatsanwalt davon unterrichtet, welcher, sofern erforderlich, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zwecks Bestellung eines anderen Anwalts davon in Kenntnis setzt;

 

34. In Erwägung dessen, dass der zweite Absatz dieser Bestimmung vorsieht, dass der Rechtsanwalt nach jeder Vernehmung oder Gegenüberstellung Fragen stellen kann, und der zuständige höhere Strafverfolgungsbeamte oder Polizeibeamte diese Fragen nur dann ablehnen darf, wenn diese dazu führen können, die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen zu behindern; dass der letzte Absatz dieser Vorschrift dem Rechtsanwalt die Möglichkeit einräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, in der er auch die Fragen vermerken kann, die zurückgewiesen wurden; dass der Anwalt während der Fortdauer des Polizeigewahrsams seine schriftliche Stellungnahme auch direkt an den Oberstaatsanwalt übermitteln kann;

 

35. In Erwägung dessen, dass diese Bestimmungen weder die Rechte der Verteidigung noch andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verletzen;

 

36. In Erwägung dessen, dass, sechstens, gemäß Artikel 63-4-4 der Anwalt an die Pflicht gebunden ist, Schweigen über die Ermittlungen zu bewahren, und ihm untersagt ist, während der Fortdauer der vorläufigen Festnahme mit jemandem über den Inhalt seiner Unterredungen mit dem vorläufig Festgenommenen oder die Informationen, die er durch die Einsicht in die Ermittlungsprotokolle und durch seine Anwesenheit bei den Vernehmungen und Gegenüberstellungen erfahren hat, zu sprechen; dass aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst hervorgeht, dass dieses Verbot „unbeschadet der Geltendmachung der Rechte der Verteidigung“ gilt; dass es daher diese Rechte nicht verletzen kann; dass dieser Artikel auch gegen keine anderen von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verstößt;

 

37. In Erwägung dessen, dass, siebtens, der Artikel 63-4-5 auch dem Opfer einer Straftat im Rahmen einer Gegenüberstellung mit einer vorläufig festgenommenen Person das Recht einräumt, den Beistand eines Rechtsanwalts zu verlangen; dass dieser Artikel keine von der Verfassung verbürgten Rechte und Freiheiten verletzt;

 

38. In Erwägung dessen, dass aus allen diesen Ausführungen folgt, dass der zweite Absatz von Artikel 62 der Strafprozessordnung unter dem in der Erwägung 20 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt für verfassungsgemäß erklärt wird; dass die weiteren angegriffenen Vorschriften für verfassungskonform erklärt werden,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Unter dem in der Erwägung 20 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt, ist der zweite Absatz von Artikel 62 der Strafprozessordnung verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Der erste Absatz von Artikel 62, der dritte Absatz von Artikel 63-3-1, der zweite Absatz von Artikel 63-4, sowie die Artikel 63-4-1 bis 63-4-5 der Strafprozessordnung sind verfassungskonform.

 

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 17. November 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

 

Veröffentlicht am 18. November 2011.