Departementverband für den Schutz des Lebens, der Natur und der Umwelt & andere

06/10/2023

Der Verfassungsrat ist am 8. Juni 2012 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 357337 vom 4. Juni 2012) bezüglich einer von den Vereinigungen „Union départementale pour la Sauvegarde de la Vie, de la Nature et de l‘Environnement“, „Amoureux du Levant Naturiste“ und „G. Cooper-Jardiniers de la Mer“ erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Ziffer 4o von Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuches mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Umweltgesetzbuch;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für den Harmonieverband der Häfen von Toulon Provence (SMPTP) von der Rechtsanwaltskanzlei Mauduit Lopasso und Partner, Rechtsanwälte der Anwaltskammer von Toulon, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 2. Juli 2012;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 2. Juli 2012;

 

Unter Bezugnahme auf die für die antragstellenden Vereinigungen von Herrn RA Benoist Busson, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 17. Juli 2012;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Étienne Ambroselli, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Paris, für die antragstellenden Vereinigungen, Herr RA Jean-Luc Mauduit für den SMPTP sowie Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2012 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass gemäß Ziffer 4o von Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuches ein Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates die Voraussetzungen festlegt, nach denen: „eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Verbote nach Artikel L. 411-1 Ziffern 1o, 2o und 3o erteilt werden kann, sofern keine andere annehmbare Lösungsmöglichkeit besteht und unter der Voraussetzung, dass die Ausnahmeregelung nicht dem Erhalt eines gesunden Bestandes der geschützten Tier- und Pflanzenarten in deren natürlichem Verbreitungsgebiet schadet, wenn die Ausnahme geboten ist:

a) für den Schutz der Wildtiere und –pflanzen und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Vorbeugung schwerwiegender Schäden insbesondere für Anbauflächen, die Zucht von Tieren, Forste, Fischereien, Gewässer und anderes Eigentum;

c) für den öffentlichen Gesundheitsschutz und den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen wesentlichen Allgemeininteresses – auch sozialer und wirtschaftlicher Art – sowie wegen Gründe, die ausgesprochen günstige Folgen für die Umwelt bewirken würden;

d) zu Forschungs- und Bildungszwecken, zwecks Bestandsvermehrung oder Wiederansiedelung solcher Tier- und Pflanzenarten und zwecks der dafür notwendigen Verfahren für die Vermehrung besagter Arten, einschließlich der Aussetzung der gezüchteten Pflanzen;

e) um unter strengen Voraussetzungen selektiv und begrenzt eine beschränkte Anzahl an Exemplaren bestimmter Arten zu entnehmen oder zu halten“;

 

2. In Erwägung dessen, dass die antragstellenden Vereinigungen vortragen, die angegriffenen Bestimmungen verletzten die Vorgaben aus Artikel 7 der Umweltcharta, da sie keinerlei Form der Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Erteilung von Genehmigungen für die Tötung von Tieren und die Vernichtung von Pflanzen geschützter Arten vorsähen;

 

3. In Erwägung dessen, dass der erste Absatz von Artikel 61-1 der Verfassung bestimmt: „Wird bei einem vor Gericht anhängigen Rechtsstreit vorgebracht, eine gesetzliche Bestimmung verletze die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann nach Vorlage durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof der Verfassungsrat zu dieser Frage angerufen werden. Der Staatsrat oder der Kassationsgerichtshof äußert sich binnen einer festgelegten Frist“; dass die Behauptung einer Verkennung des Umfangs der Zuständigkeit des Gesetzgebers durch diesen selbst nur dann zur Bekräftigung einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit vorgebracht werden kann, wenn eines der Rechte oder eine der Freiheiten, die von der Verfassung garantiert werden, berührt ist;

 

4. In Erwägung dessen, dass Artikel 7 der Umweltcharta lautet: „Jedermann hat das Recht, unter den gesetzlich bestimmten Bedingungen und Beschränkungen, Zugang zu den Informationen, über welche die staatlichen Behörden verfügen, zu erhalten und an der Ausarbeitung öffentlicher Beschlüsse mitzuwirken, die einen Einfluss auf die Umwelt haben“; dass diese Vorschrift zu den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zählt; dass es dem Gesetzgeber und, im Rahmen des Gesetzes, den Behörden obliegt, unter Einhaltung der von der Umweltcharta verkündeten Grundsätze die Anwendungsmodalitäten dieser Vorschriften festzulegen;

 

5. In Erwägung dessen, dass die Vorschriften des Artikels L. 411-1 des Umweltgesetzbuches jeglichen Eingriff in den Bestand wilder Tier- und Pflanzenarten sowie jegliche Zerstörung, Veränderung oder Beschädigung des Lebensraumes dieser Tier- und Pflanzenarten verbieten, wenn ein besonderes wissenschaftliches Interesse oder die Erfordernisse für den Schutz dieser Tier- und Pflanzenarten deren Erhaltung rechtfertigen; dass die Ausnahmen zu diesen Verboten – insbesondere erstens für den Schutz der Wildtiere und –pflanzen und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, zweitens zur Vorbeugung schwerwiegender Schäden insbesondere für Anbauflächen, die Zucht von Tieren, Forste, Fischereien und Gewässer, sowie drittens für den öffentlichen Gesundheitsschutz und den Schutz der öffentlichen Sicherheit und auch wegen Gründe, die ausgesprochen günstige Folgen für die Umwelt bewirken würden – öffentlich-rechtliche Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Umwelt darstellen;

 

6. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Bestimmungen von Ziffer 4o von Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuches für die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der vorgenannten Verbote auf ein Dekret nach Stellungnahme des Staatsrates verweisen; dass es dem Gesetzgeber zwar freisteht, den Grundsatz der Beteiligung der Öffentlichkeit verschieden auszugestalten – je nachdem, ob dieser im Rahmen des Erlasses von Rechtsverordnungen oder anderer öffentlich-rechtlicher Beschlüsse mit Auswirkungen auf die Umwelt Anwendung findet –, jedoch weder die angegriffene Vorschrift noch eine andere gesetzliche Bestimmung sicherstellen, dass der Grundsatz der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der betreffenden öffentlichen Beschlüsse eingehalten wird; dass der Gesetzgeber daher, als er die angegriffene Bestimmung erließ ohne eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren vorzusehen, den Umfang seiner Zuständigkeit verkannt hat; dass infolgedessen die Vorschrift von Ziffer 4o von Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuches verfassungswidrig ist;

 

7. In Erwägung dessen, dass Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung bestimmt: „Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung ist ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Anfechtung der Folgen der betreffenden Bestimmung“; dass wenngleich grundsätzlich die Partei, welche die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit erhoben hat, einen Vorteil aus der Verfassungswidrigkeitserklärung erlangen soll und die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung in zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsrates anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr angewendet werden darf, so behält die Vorschrift des Artikels 62 der Verfassung dem Verfassungsrat vor, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Aufhebung der verfassungswidrigen Norm eintritt, und zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise Rechtsfolgen angefochten werden können, die vor der Verfassungswidrigkeitserklärung auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschrift eingetreten sind;

 

8. In Erwägung dessen, dass die sofortige Aufhebung der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift zur Folge hätte, jegliche Ausnahme zu den oben genannten Verboten auszuschließen; dass daher der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Vorschrift auf den 1. September 2013 verschoben wird; dass vor diesem Stichtag auf der Grundlage der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift erteilte Ausnahmegenehmigungen nicht auf der Grundlage dieser Verfassungswidrigkeit angefochten werden können,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Die Vorschrift von Ziffer 4o von Artikel L. 411-2 des Umweltgesetzbuches ist verfassungswidrig.

 

Artikel 2 - Die in Artikel 1 ausgesprochene Verfassungswidrigkeitserklärung wird ab dem 1. September 2013 gemäß den in der Erwägung Nr. 8 festgelegten Voraussetzungen wirksam.

 

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

 

Veröffentlicht am 27. Juli 2012.