Viviane L.

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 14. April 2010 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschluss Nr. 329290 vom 14. April 2010) bezüglich einer von Frau Viviane L. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der folgenden Vorschriften mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat:

 

Artikel L. 114-5 Absätze 1 und 3 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen,

 

Artikel 2 Absatz II Punkt 2 des Gesetzes Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005, Gesetz über die Rechts- und Chancengleichheit und die Teilnahme von Behinderten am gesellschaftlichen Leben.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetzbuch über Sozial- und Familienbeihilfen;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2002-303 vom 4. März 2002 über die Rechte von Patienten und die Qualität des Gesundheitssystems;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005, Gesetz über die Rechts- und Chancengleichheit und die Teilnahme von Behinderten am gesellschaftlichen Leben;

 

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung Nr. 133238 des Staatsrates vom 14. Februar 1997;

 

Unter Bezugnahme auf das Urteil Nr. 99-13701 des Kassationsgerichtshofes vom 17. November 2000;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für Frau L. von der Rechtsanwaltskanzlei Lyon-Caen, Fabiani, Thiriez, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 4. Mai 2010;

 

Unter Bezugnahme auf die für die Krankenhausverwaltung der Krankenhäuser von Paris von der Rechtsanwaltskanzlei Didier, Pinet, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, sowie auf die für die Unterstützungs- und Rentenkasse der Belegschaft der SNCF von Herrn RA Odent, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassener Anwalt, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 4. Mai 2010;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 4. Mai 2010;

 

Unter Bezugnahme auf die weitere für Frau L. von der Rechtsanwaltskanzlei Lyon-Caen, Fabiani, Thiriez, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 12. Mai 2010;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Arnaud Lyon-Caen für die Antragstellerin und Herr Charles Touboul, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass Artikel 1 Absatz I des oben genannten Gesetzes vom 4. März 2002 lautet: „Niemand darf aus der bloßen Tatsache, geboren worden zu sein, einen Schaden geltend machen.

Eine Person, die aufgrund ärztlichen Verschuldens mit einer Behinderung geboren worden ist, kann eine Entschädigung erhalten, wenn die schuldhafte Handlung unmittelbar zu der Behinderung geführt oder diese verschlimmert hat oder diese Handlung nicht dazu geführt hat, dass Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Behinderung hätten lindern können.

Ist die Haftung medizinischen Personals oder einer medizinischen Einrichtung gegenüber den Eltern eines mit einer während der Schwangerschaft nicht festgestellten Behinderung geborenen Kindes aufgrund eines besonderen Verschuldens begründet, können die Eltern bereits wegen dieses Schadens eine Entschädigung fordern. Diese Entschädigung umfasst nicht die besonderen Belastungen, die für das Kind zeitlebens aufgrund seiner Behinderung entstehen. Den Ausgleich für diese Belastungen zu tragen, obliegt der Gemeinschaft.

Die Bestimmungen dieses Absatzes I sind auf anhängige Verfahren anwendbar, mit Ausnahme derjenigen Verfahren, in denen bereits rechtskräftig über die grundsätzliche Frage einer Entschädigung entschieden worden ist“;

 

2. In Erwägung dessen, dass die ersten drei Abschnitte des Absatzes I von Artikel 1 des eben genannten Gesetzes vom 4. März 2002 durch Artikel 2 Absatz II Punkt 1 des oben genannten Gesetzes vom 11. Februar 2005 als Artikel L. 114-5 in das Gesetzbuch über Sozial- und Familienbeihilfen eingefügt worden ist: dass Punkt 2 dieses Absatzes II den letzten Abschnitt des eben genannten Absatzes I übernommen und seinen Wortlaut angepasst hat;

 

- ÜBER DEN ERSTEN ABSATZ VON ARTIKEL L. 114-5 DES GESETZBUCHES ÜBER SOZIAL- UND FAMILIENBEIHILFEN:

 

3. In Erwägung dessen, dass nach Auffassung der Antragstellerin das Verbot, welches es dem Kind verwehrt, aufgrund der Tatsache, geboren worden zu sein, eine Entschädigung zu fordern, eine Verletzung des Grundsatzes darstellt, gemäß welchem niemand das Recht besitzt, einem anderen zu schaden, und ein entstandener Schaden dessen Verursacher zur Wiedergutmachung verpflichtet; dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege, da dieses Verbot, welches einem Kind, das aufgrund eines Fehlers bei der pränatalen Diagnostik mit einer Behinderung geboren worden ist, untersagt, die Haftung für diesen Fehler einzufordern, während dagegen einem Kind, dessen Behinderung unmittelbar auf ein ärztliches Verschulden zurückzuführen ist, ein solches Recht offensteht;

 

4. In Erwägung dessen, dass Artikel 34 der Verfassung bestimmt: „Durch Gesetz werden die Grundsätze geregelt für: […] das Eigentumsrecht, das Sachenrecht, sowie das zivil- und handelsrechtliche Schuldrecht“; dass es dem Gesetzgeber jederzeit freisteht, im Rahmen seiner Zuständigkeit neue Regelungen zu erlassen, deren Zweckmäßigkeit er beurteilt, bestehende Gesetze zu ändern oder aufzuheben und sie gegebenenfalls durch neue Regelungen zu ersetzen, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis Vorgaben von Verfassungsrang nicht die gesetzlichen Gewährleistungen entzieht; dass Artikel 61-1 der Verfassung, ebenso wenig wie Artikel 61 der Verfassung, dem Verfassungsrat keinen allgemeinen Wertungs- und Entscheidungsspielraum wie den des Parlaments einräumt; dass dieser Artikel dem Verfassungsrat lediglich die Zuständigkeit überträgt, über die Vereinbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zu entscheiden;

 

5. In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 bestimmt, dass das Gesetz „für alle gleich sein [soll], mag es beschützen, mag es bestrafen“; dass das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber weder verbietet, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen, die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Gesetz steht, welches sie begründet;

 

6. In Erwägung dessen, dass, erstens, aus dem Wortlaut der ersten beiden Absätze des Artikels L. 114-5 des Gesetzbuches der Sozial- und Familienbeihilfen hervorgeht, dass das Recht eines Kindes, eine Entschädigung von einem Mediziner oder einer medizinischen Einrichtung zu fordern, nur dann verwehrt wird, wenn das Verschulden, auf das es sich beruft, lediglich dazu geführt hat, der Kindsmutter die Möglichkeit zu nehmen, bei vollständiger Kenntnis der Sachlage ihr Recht auszuüben, die Schwangerschaft abzubrechen; dass besagtes medizinisches Personal und besagte medizinischen Einrichtungen in allen anderen Fällen weiterhin voll für die Folgen ihres schuldhaften Handelns haften; dass daher der erste Absatz von Artikel L. 114-5 medizinisches Personal und medizinische Einrichtungen nicht von jeglicher Haftung freistellt;

 

7. In Erwägung dessen, dass, zweitens, infolge des oben genannten Urteils des Kassationsgerichtshofs vom 17. November 2000, der Gesetzgeber entschieden hat, dass ein Kind kein rechtsschutzwürdiges Interesse besitzt, um eine Entschädigung für die Folgen eines Verschuldens medizinischen Personals oder einer medizinischen Einrichtung zu fordern, wenn dieses Verschulden ausschließlich dazu geführt hat, der Mutter die Möglichkeit zu nehmen, in voller Kenntnis der Sachlage ihr Recht eines Schwangerschaftsabbruchs auszuüben; dass der Gesetzgeber dadurch lediglich seine Zuständigkeit ausgeübt hat, welche die Verfassung ihm überträgt, und er dabei weder den Grundsatz der Haftung für schuldhaftes Verhalten noch die Rechtsschutzgarantie verletzt hat;

 

8. In Erwägung dessen, dass, drittens, die gerügten Bestimmungen das Recht eines mit einer Behinderung geborenen Kindes, dafür eine Entschädigung zu fordern, nur dann ausschließen, wenn das gerügte Verschulden nicht ursächlich für die Behinderung ist; dass daher die vorgesehene Ungleichbehandlung nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt;

 

9. In Erwägung dessen, dass daher die gegen Artikel L. 114-5 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen vorgetragenen Rügen zurückgewiesen werden müssen;

 

- ÜBER DEN DRITTEN ABSATZ VON ARTIKEL L. 114-5 DES GESETZBUCHES ÜBER SOZIAL- UND FAMILIENBEIHILFEN:

 

10. In Erwägung dessen, dass nach Auffassung der Antragstellerin das Erfordernis eines besonderen Verschuldens zur Begründung der Haftung von medizinischem Personal oder medizinischen Einrichtungen gegenüber den Eltern eines Kindes, welches mit einer Behinderung geboren wird, die nicht während der Schwangerschaft festgestellt wurde, sowie der Ausschluss der Möglichkeit für diese Eltern, eine Entschädigung für die besonderen Belastungen zu fordern, die zeitlebens aufgrund dieser Behinderung entstehen, ebenfalls den Grundsatz der Haftung, sowie das „Recht auf vollständige Entschädigung für einen entstandenen Schaden“ verletzen und auch das Gleichheitsgebot missachten;

 

11. In Erwägung dessen, dass Artikel 4 der Erklärung von 1789 bestimmt: „Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet“; dass aus dieser Bestimmung folgt, dass grundsätzlich jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, der den Schaden verschuldet hat, verpflichtet, ihn wiedergutzumachen; dass das Recht, die Haftung einzuklagen, die Umsetzung dieses verfassungsrechtlichen Gebots darstellt; dass dieses Gebot jedoch nicht der Möglichkeit des Gesetzgebers entgegensteht, aus Gründen des Allgemeininteresses die Voraussetzungen auszugestalten, gemäß welchen diese Haftung begründet wird; dass er daher aus einem solchen Grund des Allgemeininteresses Ausnahmen und Einschränkungen dieses Grundsatzes einrichten kann, sofern dies nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Geschädigten, sowie in die von Artikel 16 der Erklärung von 1789 gewährleistete Rechtsschutzgarantie führt;

 

- Bezüglich der Erfordernis eines besonderen Verschuldens:

 

12. In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber, als er bestimmt hat, dass die Haftung medizinischen Personals oder einer medizinischen Einrichtung gegenüber den Eltern eines Kindes, welches mit einer Behinderung geboren wird, die nicht während der Schwangerschaft festgestellt wurde, das Vorliegen eines besonderen Verschuldens voraussetzt, den gegenwärtigen Stand medizinischen Wissens und technischer Möglichkeiten sowie die mit der pränatalen Diagnostik einhergehenden Schwierigkeiten berücksichtigen wollte; dass er zu diesem Zweck die Möglichkeit ausgeschlossen hat, ein solches Verschulden aufgrund einfacher Vermutungen anzunehmen oder abzuleiten; dass der Begriff des „besonderen Verschuldens“ nicht mit demjenigen des schweren Verschuldens identisch ist; dass in Anbetracht des verfolgten Zwecks die Verminderung der Voraussetzungen zu Begründung der Haftung medizinischen Personals oder medizinischer Einrichtungen nicht unverhältnismäßig ist;

 

- Bezüglich des Ausschlusses bestimmter Schadensarten:

 

13. In Erwägung dessen, dass, erstens, medizinisches Personal und medizinische Einrichtungen auch weiterhin verpflichtet sind, die Eltern für andere als diejenigen Schäden, die sich aus den ein Leben lang bestehenden besonderen Belastungen aufgrund der Behinderung des Kindes ergeben, zu entschädigen; dass daher Artikel L. 114-5 Absatz 3 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen keinen allgemeinen Haftungsausschluss des medizinischen Personals und medizinischer Einrichtungen begründet;

 

14. In Erwägung dessen, dass, zweitens, aus den Lesungen zu dem oben genannten Gesetz vom 4. März 2002 hervorgeht, dass die gerügten Bestimmungen zum Zweck haben, eine rechtliche Regelung für die Betreuung aller behinderten Personen zu schaffen, die keine Unterscheidungen aufgrund der technischen Möglichkeiten zur pränatalen Feststellung einer Behinderung oder aufgrund der von der Mutter nach einer solchen Diagnose getroffenen Entscheidung vornimmt; dass der Gesetzgeber, als er somit beschlossen hat, dass die besonderen Belastungen, die einem Kind zeitlebens aufgrund seiner Behinderung entstehen, keinen entschädigungsfähigen Schaden darstellen, wenn das geltend gemachte Verschulden nicht ursächlich für die Behinderung ist, ethischen und sozialen Erwägungen gefolgt ist, deren Bewertung ihm allein zukommt;

 

15. In Erwägung dessen, dass die gerügten Vorschriften dazu dienen sollen, den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen medizinisches Personal und medizinische Einrichtungen angesichts der Höhe gewährter Entschädigungen zum vollständigen Ausgleich der Folgen einer Behinderung beim Abschluss von Versicherungen zu finanziell annehmbaren Bedingungen begegnen; dass der Gesetzgeber im Übrigen insbesondere die Folgen der Entwicklung des Arzthaftungsrechts für die Ausgaben für die Krankenversicherung  berücksichtigt hat; dass diese Vorschriften somit zum finanziellen Gleichgewicht und zur wohlgeordneten Organisation des Gesundheitswesens beitragen;

 

16. In Erwägung dessen, dass, drittens, die Eltern eine Entschädigung für die dem Kind zeitlebens aufgrund seiner Behinderung entstehenden außergewöhnlichen Belastungen erhalten können, wenn das Verschulden unmittelbar zu der Behinderung geführt oder diese verschlimmert oder verhindert hat, dass die Behinderung weniger schwer ausfällt; dass sie eine solche Entschädigung nicht erhalten können, wenn aufgrund eines Fehlers bei der pränatalen Diagnostik die Behinderung vor der Geburt nicht festgestellt werden konnte; dass somit die unterschiedlichen Regelungen des Entschädigungsrechts durch eine unterschiedliche Sachlage den Ursprung der Behinderung betreffend begründet sind;

 

17. In Erwägung dessen, dass, viertens, Artikel L. 114-5 Absatz 3 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen vorsieht, dass der Ausgleich für die außergewöhnlichen Belastungen, die dem Kind zeitlebens aufgrund seiner Behinderung entstehen, der Gemeinschaft obliegt; dass der Gesetzgeber zu diesem Zweck durch die Verabschiedung des oben genannten Gesetzes vom 11. Februar 2005 die Wirksamkeit des Anspruchs auf einen Ausgleich für die Folgen einer Behinderung, gleichgültig welchen Ursprungs diese ist, sicherstellen wollte; dass er beispielsweise insbesondere eine Ausgleichsleistung geschaffen hat, welche das bestehende Sozialhilferecht, das pauschalierte Beihilfen vorsieht, um Vorschriften für einen Ausgleich mittels auf der Grundlage der Bedürfnisse der behinderten Person zugesprochener Beihilfen ergänzt;

 

18. In Erwägung dessen, dass bei dieser Rechtslage die vom Gesetzgeber beschlossene Begrenzung des entschädigungsfähigen Schadens im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig ist; dass sie weder gegen den Haftungsgrundsatz, das Gleichheitsgebot, noch gegen andere von der Verfassung verbürgte Reche und Freiheiten verstößt;

 

- ÜBER DEN PUNKT 2 DES ABSATZES II VON ARTIKEL 2 DES OBEN GENANNTEN GESETZES VOM 11. FEBRUAR 2005:

 

19. In Erwägung dessen, dass Artikel 2 Absatz II Punkt 2 des oben genannten Gesetzes vom 11. Februar 2005 lautet: „Die Vorschriften des Artikels L. 114-5 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen in der Fassung durch Punkt 1 dieses Absatzes II sind auf Verfahren anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des oben genannten Gesetzes Nr. 2002-303 vom 4. März 2002 anhängig waren; eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen bereits rechtskräftig über die grundsätzliche Frage einer Entschädigung entschieden worden ist“;

 

20. In Erwägung dessen, dass nach Auffassung der Antragstellerin die unmittelbare Anwendung dieser Regelung „auf bereits anhängige Verfahren und somit auch auf Ursachen, die sich vor ihrem Inkrafttreten zugetragen haben“ gegen die Rechtssicherheit und die Gewaltenteilung verstößt;

 

21. In Erwägung dessen, dass Artikel 16 er Erklärung von 1789 bestimmt: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung“;

 

22. In Erwägung dessen, dass infolgedessen der Gesetzgeber zwar rückwirkend eine Rechtsvorschrift ändern oder einen Verwaltungsakt oder einen zivilrechtlichen Rechtsakt gültig erklären kann, dies jedoch nur unter der Voraussetzung zu geschehen vermag, dass er ein Ziel mit ausreichendem Allgemeininteresse verfolgt und er sowohl rechtskräftig ergangene Gerichtsurteile als auch das Rückwirkungsverbot im Strafrecht beachtet; dass des weiteren der geänderte oder für gültig erklärte Rechtsakt keine Vorschrift und keinen Grundsatz von Verfassungsrang verletzen darf, es sei denn, das verfolgte Ziel von Allgemeininteresse hat selbst Verfassungsrang; dass schließlich die Reichweite der Änderung oder der Gültigerklärung genau bestimmt sein muss;

 

23. In Erwägung dessen, dass Absatz I von Artikel 1 des oben genannten Gesetzes vom 4. März 2002 am 7. März 2002 in Kraft getreten ist; dass der Gesetzgeber diese Bestimmung in Verfahren für anwendbar erklärt hat, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren; dass diese Vorschriften das Klagerecht behindert geborener Kinder, die Voraussetzungen für eine Haftung medizinischen Personals und medizinischer Einrichtungen gegenüber den Eltern solcher Kinder, sowie die bei begründeter Haftung entschädigungsfähigen Schäden betreffen; dass obgleich die eben genannten Gründe des Allgemeininteresses die Anwendbarkeit der neuen Regelungen auf künftige Verfahren bezüglich vorher eingetretener Rechtssituationen zu rechtfertigen vermochten, so konnten sie jedoch keine derart schwerwiegenden Eingriffe in die Rechtsgüter von Personen rechtfertigen, welche vor diesem Zeitpunkt bereits den Rechtsweg beschritten hatten, um eine Entschädigung für den von ihnen erlittenen Schaden zu erhalten; dass daher Punkt 2 des Absatzes II von Artikel 2 des oben genannten Gesetzes vom 11. Februar 2005 für verfassungswidrig erklärt werden muss,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Die Absätze 1 und 3 von Artikel L. 114-5 des Gesetzbuches über Sozial- und Familienbeihilfen sind verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Punkt 2 des Absatzes II von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005, Gesetz über die Rechts- und Chancengleichheit und die Teilnahme von Behinderten am gesellschaftlichen Leben, ist verfassungswidrig.

 

Artikel 3 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Michel CHARASSE, Jacques CHIRAC, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.