Herr Xavier P. und andere

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 21. Januar 2011 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Kassationsgerichtshof (Strafsenat, Beschluss Nr. 516 vom 19. Januar 2011) bezüglich einer von Herrn Xavier P. erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit der Artikel 353 und 357 der Strafprozessordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf die Strafprozessordnung;

 

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Kassationsgerichtshofes (Strafsenat) vom 14. Oktober 2009 (Urteil Nr. 08-86480);

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für Frau Annick B., Frau Nathalie B. – sowohl in ihrem eigenen Namen wie demjenigen ihrer minderjährigen Tochter Elisabeth B. –, Frau Sandrine M. – sowohl in ihrem eigenen Namen wie demjenigen ihrer minderjährigen Kinder Mickaël B. und Morgane B. –, Herrn Jacques M. und Herrn David Q. von der Rechtsanwaltskanzlei Thouin-Palat und Boucard, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichte Stellungnahme, eingetragen am 8. Februar 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für Herrn Jean-Louis M. von der Rechtsanwaltskanzlei Waquet, Farge und Hazan, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 17. Februar und am 1. März 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für Herrn Xavier P. von der Rechtsanwaltskanzlei Gadio und Chevalier, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 18. Februar und am 1. März 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die für Frau Jeanine O., geb. W., und die Herren Roger, Jean-Pierre und Franck O. von der Rechtsanwaltskanzlei Baraduc und Duhamel, beim Staatsrat und beim Kassationsgerichtshof zugelassene Anwälte, eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 18. Februar und am 1. März 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 18. Februar 2011;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Jean-Pierre Chevalier für Herrn P., Frau RAin Claire Waquet für Herrn M., Frau RAin Françoise Thouin-Palat für die Eheleute B., M. und Q., Herr RA Jean-Philippe Duhamel für die Eheleute O., sowie Herr Thierry-Xavier Girardot, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass die vorgelegten vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit die Modalitäten für die Beratungen der Schwurgerichte zum Gegenstand haben; dass es angezeigt ist, diese Fragen zu einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden;

 

2. In Erwägung dessen, dass Artikel 349 der Strafprozessordnung bestimmt: „Jede Hauptfrage wird wie folgt gestellt: » Ist der Angeklagte der genannten Handlung schuldig? «

Für jeden in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestand wird eine solche Frage gestellt.

Jeder strafschärfende Umstand ist Gegenstand einer gesondert gestellten Frage.

Gleiches gilt – wenn sie geltend gemacht werden – für gesetzlich vorgesehene strafmindernde oder strafbefreiende Umstände“;

 

3. In Erwägung dessen, dass Artikel 350 der Strafprozessordnung lautet: „Ergeben sich aufgrund der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung einer oder mehrere strafschärfende Gründe, welche nicht im Überweisungsbeschluss der Anklagekammer aufgeführt waren, stellt der vorsitzende Richter entsprechend eine oder mehrere gesonderte Fragen zu diesen Punkten“;

 

4. In Erwägung dessen, dass Artikel 353 vorschreibt: „Bevor sich das Schwurgericht zur Beratung zurückzieht, verliest der vorsitzende Richter die folgende Weisung, welche im Übrigen auch im Beratungszimmer sichtbar und in großen Lettern angebracht sein muss:

„» Das Gesetz fordert von den Richtern keine Rechenschaft über die Art und Weise, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt sind, es schreibt ihnen keine Regeln vor, von denen sie ihre Würdigung, ob ein vorgetragenes Beweismittel vollständig und ausreichend ist, besonders abhängen lassen sollen; es schreibt ihnen vor, in sich zu gehen und sich gewissenhaft die Frage zu stellen, welchen Eindruck sie aufgrund der gegen den Angeklagten zusammengetragenen Beweisstücke und der zu seiner Verteidigung vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte gewonnen haben. Das Gesetz stellt ihnen nur diese eine Frage, in welcher die auf ihnen lastende Pflicht ihren Ausdruck findet: Sind Sie zu einer inneren Überzeugung gelangt? «“;

 

5. In Erwägung dessen, dass Artikel 357 bestimmt: „Jedem der Berufsrichter und der Geschworenen wird zu diesem Zwecke ein mit dem Stempel des Schwurgerichtes versehener Schein ausgehändigt, auf welchem geschrieben steht: » Bei meiner Ehre und nach meinem Gewissen lautet meine Erklärung … «„Jeder Berufsrichter und jeder Geschworene trägt daraufhin das Wort »Ja« oder das Wort »Nein« auf den Schein ein, oder lässt es eintragen. Dabei soll der Tisch so angeordnet sein, dass niemand ersehen kann, was der jeweilige Berufsrichter oder Geschworene in den Schein einträgt. Er verschließt den Schein und überreicht ihn dem vorsitzenden Richter, welcher den Schein in die dafür vorgesehenen Abstimmungsurne einwirft“;

 

6. In Erwägung dessen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen der Strafprozessordnung die im Rahmen einer öffentlichen Klage ergehenden Urteile der Schwurgerichte in Bezug auf die Schuld des Angeklagten keine weiteren Ausführungen enthalten als die Antworten, zu denen bezüglich der in dem Überweisungsbeschluss der Anklagekammer und der in der Hauptverhandlung erörterten Fragen die Berufsrichter und die Geschworenen aufgrund ihrer inneren Überzeugung gelangt sind;

 

7. In Erwägung dessen, dass diese Vorschriften nach Auffassung der Antragsteller gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor den Strafgerichten, die Rechte der Verteidigung, sowie den Begründungszwang von Strafurteilen verstoßen;

 

8. In Erwägung dessen, dass es, zum einen, dem gemäß Artikel 34 der Verfassung für die Ausgestaltung des Strafprozessrechts zuständigen Gesetzgeber freisteht, je nach Straftat, Tatbestand und Personenkreis, auf den die Vorschriften anwendbar sein sollen, verschiedene verfahrensrechtliche Bestimmungen vorzusehen, solange diese Unterschiede keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung begründen und sofern dabei gleiche Schutzbestimmungen für die Bürger vor den Gerichten gewährleistet sind, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Verteidigung;

 

9. In Erwägung dessen, dass, erstens, Personen, die vor einem Schwurgericht eines Verbrechens angeklagt werden, sich in einer anderen Rechtslage befinden, als diejenigen, die wegen eines Vergehens oder einer Übertretung Gegenstand einer Strafverfolgung vor dem für Vergehen zuständigen Strafgericht beziehungsweise vor dem für Übertretungen zuständigen Gericht sind; dass der Gesetzgeber daher bezüglich der Urteile der Schwurgerichte andere Regeln einzurichten vermochte, als diejenigen, die vor den anderen Strafgerichten Anwendung finden, ohne dabei den Gleichheitssatz zu verletzen;

 

10. In Erwägung dessen, dass, zweitens, aus der Gesamtbetrachtung der das Schwurgericht betreffenden Vorschriften des Titels I von Buch II der Strafprozessordnung hervorgeht, dass die Rechte der Verteidigung, welche dem Angeklagten zustehen, in jedem Abschnitt des Verfahrens vor diesem Gericht gewahrt sind; dass die angegriffenen Vorschriften lediglich zum Gegenstand haben, die Art und Weise festzulegen, nach der die Beratungen der Schwurgerichte ablaufen; dass diese Vorschriften für sich genommen keine Verletzung der von Artikel 16 der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 geschützten Rechte der Verteidigung darstellen;

 

11. In Erwägung dessen, dass, zum anderen, aus den Artikeln 7, 8 und 9 der Erklärung von 1789 hervorgeht, dass es dem Gesetzgeber in Ausübung seiner Zuständigkeit obliegt, Straf- und Strafverfahrensnormen festzulegen, welche geeignet sind, willkürliche Maßnahmen bei der Fahndung nach Straftätern, bei der Aburteilung von Beschuldigten, sowie bei der Verhängung und der Vollstreckung einer Strafe auszuschließen; dass die Pflicht, Beschlüsse und Urteile, welche auf Strafe erkennen, zu begründen, diese verfassungsrechtliche Vorgabe gesetzlich absichert; dass diese Begründungspflicht von Verfassungs wegen zwar nicht allgemein und absolut gilt, das Fehlen einer Begründung jedoch nur dann zulässig sein kann, wenn das Gesetz ausreichende Schutzvorschriften vorsieht, welche geeignet sind, willkürliche Entscheidungen auszuschließen;

 

12. In Erwägung dessen, dass, erstens, die in Kapitel VI des Titels I von Buch II der Strafprozessordung vorgesehene Sonderregelung vorsieht, dass die Verhandlungen des Schwurgerichts grundsätzlich mündlich und ununterbrochen sein müssen; dass diese Grundsätze bedeuten, dass die Beweisstücke und die Verteidigungsmittel im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich vorgebracht werden müssen; dass gemäß den Artikeln 317 ff. der Strafprozessordnung der Angeklagte bei der Verhandlung persönlich zugegen ist und ihm ein Verteidiger zur Seite steht; dass Artikel 347 der Strafprozessordnung dem Schwurgericht untersagt, während der Beratung zur Urteilsfindung die Verfahrensakten einzusehen, sofern nicht ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, sowie die Anwälte des Angeklagten und der Nebenkläger dabei anwesend sind; dass, des Weiteren, die Berufsrichter und die Geschworenen sich unmittelbar nach dem Ende der Gerichtsverhandlung zur gemeinsamen Beratung zurückziehen; dass diese Vorschriften damit gewährleisten, dass die Berufsrichter und die Geschworenen ausschließlich aufgrund der in Gegenwart der Parteien vorgebrachten Beweise und Darlegungen zu ihrem Urteil gelangen;

 

13. In Erwägung dessen, dass, zweitens, das Schwurgericht zwingend über die Fragen zu befinden hat, welche im Überweisungsbeschluss der Anklagekammer aufgeführt sind und deren Verlesung zu Beginn der Gerichtsverhandlung Artikel 327 der Strafprozessordnung vorschreibt; dass Artikel 348 der Strafprozessordnung bestimmt, dass der vorsitzende Richter, nachdem er die Verhandlung für beendet erklärt hat, die Fragen verliest, über die das Gericht und die Geschworenen zu entscheiden haben; dass Artikel 349 vorsieht, dass jeder in der Anklageschrift aufgeführte Tatbestand, sowie jeder strafschärfende und jeder gesetzlich vorgesehene strafmindernde oder strafbefreiende Umstand Gegenstand einer eigenen Frage sein soll; dass im Übrigen Sonder- oder Zusatzfragen auf Anregung des vorsitzenden Richters oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der Parteien aufgeworfen werden können; dass der Angeklagte somit begehren kann, die Liste der zu entscheidenden Fragen zu erweitern, damit das Schwurgericht auch eine Entscheidung über einen bestimmten, während der Hauptverhandlung erörterten Sachverhalt fällt;

 

14. In Erwägung dessen, dass, drittens, das Kapitel VII desselben Titels in der Strafprozessordnung die Modalitäten der Beratung des Schwurgerichts über die öffentliche Klage präzise definiert; dass die Vorschriften des besagten Kapitels, zu denen auch die angegriffenen Artikel zählen, die Reihenfolge der Prüfung der Fragen, über die das Schwurgericht zu befinden hat, die Durchführung der Abstimmung und die Regeln für die Antworten auf die genannten Fragen festlegen;

 

15. In Erwägung dessen, dass es, viertens, dem vorsitzen Richter des Schwurgerichts beziehungsweise, sollte diesbezüglich ein Streitfall entstehen, dem Gericht obliegt, darüber zu wachen, dass die dem Schwurgericht vorgelegten Fragen eindeutig, genau und fallbezogen sind – hierüber wacht auch der Kassationsgerichtshof als oberste Kontrollinstanz;

 

16. In Erwägung dessen, dass, schließlich, aufgrund von Artikel 359 der Strafprozessordnung für jede Entscheidung des Schwurgerichts zu Lasten des Angeklagten mindestens die absolute Mehrheit der Geschworenen erforderlich ist; dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass die Entscheidung über die öffentliche Klage die innere Überzeugung der Mitglieder des Schwurgerichts unmittelbar ausdrückt, als er vorschrieb, dass die Entscheidung des Schwurgerichts über die Tatverantwortung des Angeklagten ausschließlich durch das Verlesen der Antworten auf die dem Schwurgericht gestellten Fragen erfolgt;

 

17. In Erwägung dessen, dass aus allen diesen Schutzvorschriften über die Verhandlung vor dem Schwurgericht und über die Modalitäten für dessen Beratungen zur Urteilsfindung folgt, dass die Rüge, die angegriffenen Bestimmungen erlaubten dem Schwurgericht, in willkürlicher Art und Weise über die Schuld eines Angeklagten zu befinden, zurückgewiesen werden muss;

 

18. In Erwägung dessen, dass die angegriffenen Bestimmungen auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstoßen,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Die Artikel 349, 350, 353 und 357 der Strafprozessordnung sind verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 31. März 2011, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Michel CHARASSE, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.