Gesellschaft Cryo-Save France

02/12/2022

Der Verfassungsrat ist am 20. März 2012 gemäß den von Artikel 61-1 der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen vom Staatsrat (Beschlüsse Nr. 348764 und 348765 vom 19. März 2012) bezüglich einer von der Gesellschaft Cryo-Save France erhobenen vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Vereinbarkeit von Artikel L. 1241-1 Absatz 4 Unterabsatz IV der Gesundheitsordnung mit den von der Verfassung verbürgten Rechten und Freiheiten zum Gegenstand hat.

 

DER VERFASSUNGSRAT,

 

Unter Bezugnahme auf die Verfassung;

 

Unter Bezugnahme auf die geänderte gesetzesvertretende Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958, Verfassungsergänzungsgesetz über den Verfassungsrat;

 

Unter Bezugnahme auf die Gesundheitsordnung;

 

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 2011-814 vom 7. Juli 2011, Bioethikgesetz;

 

Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung vom 4. Februar 2010 über das Verfahren vor dem Verfassungsrat bei vorrangigen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit;

 

Unter Bezugnahme auf die für die antragstellende Gesellschaft von der Rechtsanwaltskanzlei Roche und Partner eingereichten Stellungnahmen, eingetragen am 11. April und am 25. April 2012;

 

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Premierministers, eingetragen am 11. April 2012;

 

Unter Bezugnahme auf die zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen;

 

Nachdem Herr RA Thomas Roche für das antragstellende Unternehmen und Herr Xavier Pottier, Beauftragter des Premierministers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 gehört worden sind;

 

Nachdem der Berichterstatter gehört worden ist;

 

1. In Erwägung dessen, dass der vierte Absatz von Artikel L. 1241-1 der Gesundheitsordnung lautet: „Die Entnahme von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Nabelschnurblut oder dem Plazentablut sowie die Entnahme von Zellen aus der Nabelschnur oder der Plazenta ist nur zu wissenschaftlichen oder therapeutischen Zwecken, im Hinblick auf eine anonyme und unentgeltliche Spende und unter der Voraussetzung zulässig, dass die Frau während der Schwangerschaft nach einer Belehrung über den Verwendungszweck der entnommenen Stammzellen schriftlich ihre Einwilligung zu der Zellentnahme erklärt hat. Die Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen werden, solange die Zellentnahme nicht durchgeführt wurde. Abweichend von dieser Regelung kann die Zellspende auch dem lebendgeborenen Kind selbst oder dessen Geschwistern gewidmet werden, sofern dies aus medizinischen Gründen geboten ist und zum Zeitpunkt der Zellentnahme ordnungsgemäß nachgewiesen wird“;

 

2. In Erwägung dessen, dass das antragstellende Unternehmen behauptet, der Gesetzgeber habe gegen die persönliche Freiheit verstoßen, da er entbindenden Frauen das Recht vorenthalte, zwecks späterer Verwendung zugunsten eines Familienmitgliedes Stammzellen aus dem Nabelschnurblut, dem Plazentablut, der Nabelschnur oder der Plazenta entnehmen zu lassen; dass diese Vorschriften, welche der Gesundheit der Familienmitglieder dienliche Zellentnahmen verhinderten, darüber hinaus auch das verfassungsrechtliche Ziel des Gesundheitsschutzes verletzten; dass schließlich der Gleichheitssatz verletzt sei, da die angegriffenen Bestimmungen verböten, zugunsten der gesund geborenen und der ungeborenen Geschwister des Kindes eine Zelltransplantation durchzuführen, während eine solche Transplantation zugunsten kranker Geschwister zulässig sei;

 

3. In Erwägung dessen, dass es dem Gesetzgeber jederzeit freisteht, im Rahmen seiner Zuständigkeit, bestehende Gesetze zu ändern oder sie aufzuheben und gegebenenfalls durch neue zu ersetzen, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis Vorgaben von Verfassungsrang nicht die gesetzlichen Gewährleistungen entzieht;

 

4. In Erwägung dessen, dass die persönliche Freiheit von den Artikeln 1, 2 und 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 geschützt ist;

 

5. In Erwägung dessen, dass Artikel 6 der Erklärung von 1789 bestimmt: „Das Gesetz […] soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen“; dass das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber weder verbietet, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, noch aus Gründen des Allgemeininteresses vom Gleichheitssatz abzuweichen, solange in beiden Fällen die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in direktem Zusammenhang mit dem Zweck des Gesetzes steht, welches sie begründet;

 

6. In Erwägung dessen, dass gemäß dem elften Absatz der Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946 die Nation „allen, vor allem den Kindern, den Müttern […] den Schutz ihrer Gesundheit“ zusichert;

 

7. In Erwägung dessen, dass, erstens, gemäß den vor dem Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes vom 7. Juli 2011 geltenden Vorschriften für die Sammlung von Stammzellen aus dem Nabelschnurblut, dem Plazentablut, der Nabelschnur oder der Plazenta die von Artikel L. 1245-2 der Gesundheitsordnung vorgesehenen Regelungen über die Sammlung von bei Operationen entfernten und nicht mehr benötigten Zellen galten; dass der Gesetzgeber mit der Einführung der neuen Regelungen den Grundsatz einer anonymen und unentgeltlichen Spende dieser Zellen verankert hat; dass er die Entnahme von Stammzellen aus dem Nabelschnurblut, dem Plazentablut, der Nabelschnur oder der Plazenta zwecks Verwahrung der Zellen im Hinblick auf eine mögliche spätere Verwendung insbesondere zugunsten von Familienmitgliedern der betreffenden Person nicht zulassen wollte; dass die Entscheidung des Gesetzgebers, gemäß welcher die Einholung der schriftlichen Einwilligung der Frau Voraussetzung für die Entnahme dieser Zellen ist, weder zum Ziel noch zur Folge hatte, Rechtsansprüche an diesen Zellen zu begründen; dass es dem Verfassungsrat, dem kein allgemeiner Wertungs- und Gestaltungsspielraum wie der des Parlaments zusteht, nicht zukommt, die vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertung der Voraussetzungen für eine Entnahme und Verwendung solcher Zellen durch seine eigene zu ersetzen; dass infolgedessen die Rüge, die persönliche Freiheit sei verletzt, zurückgewiesen werden muss;

 

8. In Erwägung dessen, dass, zweitens, der Gesetzgeber mit der Verabschiedung der angegriffenen Vorschriften keine für die Durchführung einer Transplantation bei einem Familienmitglied erfolgende Entnahme von Stammzellen aus dem Nabelschnurblut, dem Plazentablut, der Nabelschnur oder der Plazenta erlaubt hat, außer in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Zellentnahme eine ordnungsgemäß nachgewiesene medizinische Indikation vorliegt; dass, wenn solche medizinischen Gründe nicht vorliegen, nach Auffassung des Gesetzgebers eine Transplantation im Rahmen des Familienkreises keine nachgewiesenen medizinischen Vorteile gegenüber anderen Transplantationsarten aufweist; dass es dem Verfassungsrat, der über keinen allgemeinen Wertungs- und Gestaltungsspielraum wie den des Parlaments verfügt, in Anbetracht des gegenwärtigen Standes der Forschung und der ärztlichen Kunst nicht zusteht, die vom Gesetzeber erlassenen Vorschriften in Frage zu stellen; dass daher die Tatsache, dass es nicht zulässig ist, außer wenn dies zum Zeitpunkt der Entnahme aufgrund medizinischer Gründe geboten ist, Stammzellen aus dem Nabelschnurblut, dem Plazentablut, der Nabelschnur oder der Plazenta nur zwecks Verwahrung dieser Zellen im Hinblick auf eine mögliche spätere Verwendung, insbesondere zugunsten von Familienmitgliedern der betreffenden Person, zu entnehmen, nicht als Verstoß gegen den von der Präambel von 1946 geforderten Gesundheitsschutz gewertet werden kann;

 

9. In Erwägung dessen, dass, drittens, der Gesetzgeber die Entnahme von Stammzellen aus dem Nabelschnurblut, dem Plazentablut, der Nabelschnur oder der Plazenta zwecks Verwendung im Familienkreis nur in einem Fall zugelassen hat, nämlich wenn dies aus nachgewiesenen und zum Zeitpunkt der Entnahme vorliegenden medizinischen Gründen gerechtfertigt ist; dass die angegriffenen Vorschriften damit keine Ungleichbehandlung von Personen, die sich in derselben Sachlage befinden, vorsehen; dass der Gleichheitssatz daher nicht verletzt ist;

 

10. In Erwägung dessen, dass die angegriffene Bestimmung auch nicht gegen andere von der Verfassung verbürgte Rechte und Freiheiten verstößt,

 

ENTSCHEIDET:

 

Artikel 1 - Der vierte Absatz von Artikel L. 1241-1 der Gesundheitsordnung ist verfassungsgemäß.

 

Artikel 2 - Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht und gemäß den Vorschriften des Artikels 23-11 der oben genannten gesetzesvertretenden Verordnung vom 7. November 1958 zugestellt.

 

Beschlossen durch den Verfassungsrat in seiner Sitzung vom 16. Mai 2012, an der teilgenommen haben die Damen und Herren Jean-Louis DEBRÉ, Präsident, Jacques BARROT, Claire BAZY MALAURIE, Guy CANIVET, Renaud DENOIX de SAINT MARC, Jacqueline de GUILLENCHMIDT, Hubert HAENEL und Pierre STEINMETZ.

 

Veröffentlicht am 16. Mai 2012.