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[Dereferenzierung von Online-Schnittstellen]
Der Verfassungsrat erklärt gesetzliche Bestimmungen für verfassungskonform, die es den Behörden ermöglichen anzuordnen, dass die Verweise auf bestimmte Internetadressen von Online-Schnittstellen mit offensichtlich rechtswidrigen Inhalten einzustellen sind.
Gegenstand der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit
Der Verfassungsrat ist am 26. Juli 2022 vom Staatsrat bezüglich einer vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit angerufen worden, welche die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift von Buchstabe a) von Ziffer 2o von Artikel L. 521-3-1 des Verbraucherschutzgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes Nr. 2020-1508 vom 3. Dezember 2020 über verschiedene Vorschriften zur Anpassung der Rechtsvorschriften an das Unionsrecht im Bereich Wirtschaft und Finanzen betraf.
Gemäß dieser Vorschrift kann die zuständige Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde Maßnahmen anordnen, um bestimmte, missbräuchliche Geschäftspraktiken zu unterbinden, die über eine Online-Schnittstelle erfolgen. Insbesondere kann sie in bestimmten Fällen den Betreibern von Online-Plattformen auferlegen, die Verweise auf Internetadressen von Online-Schnittstellen mit rechtswidrigem Inhalt zu entfernen.
Gegen diese Bestimmung vorgetragene Rügen
Die antragstellende Gesellschaft und die als Nebenintervenientin auftretende Gesellschaft rügten, diese Vorschrift erlaube den Behörden, die Dereferenzierung einer Online-Schnittstelle anzuordnen, ohne dass diese Vorschrift als Bedingung hierfür eine richterliche Genehmigung fordere und ohne dass sie vorsehe, dass die Maßnahme zeitlich beschränkt sein müsse und sich ausschließlich auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte beziehen dürfe. Angesichts der sich für den Betreiber der Online-Schnittstelle sowie deren Benutzer ergebenden Folgen einer solchen Maßnahme, seien die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit sowie die Unternehmerfreiheit verletzt.
Verfassungsgerichtliche Prüfung der gerügten Bestimmung
* In seiner heute ergangenen Entscheidung hebt der Verfassungsrat für seine Entscheidungsfindung den Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 hervor, welcher bestimmt: „Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen“. Beim gegenwärtigen Stand der Kommunikationsmöglichkeiten und vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung öffentlich zugänglicher Online-Kommunikationsdienste sowie der Bedeutung dieser Dienste für die demokratische Teilhabe und die Äußerung von Meinungen und Gedanken, schließt dieses Recht den freien Zugang zu solchen Diensten und die Freiheit, sich dort zu äußern, ein.
Artikel 34 der Verfassung bestimmt: „Durch Gesetz werden geregelt: die staatsbürgerlichen Rechte und die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundfreiheiten gewährten Grundrechte […]“. Dem Gesetzgeber steht es auf dieser Grundlage frei, Vorschriften bezüglich der Ausübung des Rechts der freien Mitteilung und des Rechts, frei zu reden, zu schreiben und zu drucken zu erlassen. Es steht ihm diesbezüglich auch frei, Regelungen zur Verhinderung eines gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Rechte Dritter verstoßenden Missbrauchs der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit zu beschließen. Allerdings ist die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit umso kostbarer, da sie für die Demokratie konstitutiv ist und eine der Gewährleistungen für die Achtung der weiteren Grund- und Freiheitsrechte darstellt. Daraus ergibt sich, dass Eingriffe in diese Freiheit in Bezug auf den verfolgten Zweck notwendig, geeignet und angemessen sein müssen.
An diesem Maßstab gemessen erkennt der Verfassungsrat, dass die angegriffene Bestimmung der zuständigen Behörde erlaubt, den Zugang der Nutzer zu Webseiten oder zu webbasierten Anwendungen zu beschränken, indem sie die Löschung der Nennung von deren Internetadressen in den von den Plattformbetreibern vorgenommenen Einordnungen und Verweisen anordnet. Damit greift die Vorschrift in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit ein.
Der Verfassungsrat entscheidet, dass, erstens, der Gesetzgeber mit der Verabschiedung der angegriffenen Vorschrift den Verbraucherschutz hat stärken und die Lauterkeit des Online-Handelsverkehrs hat sicherstellen wollen. Damit hat er ein Ziel von Allgemeininteresse verfolgt.
Zum Zweiten gilt die Dereferenzierung in Bezug auf Webseiten und webbasierte Anwendungen, die von einem Gewerbetreibenden oder in dessen Namen zu kommerziellen Zwecken betrieben werden und den Verbrauchern den Zugang zu den von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen ermöglichen, nur in denjenigen Fällen, in denen von diesen Online-Schnittstellen ausgehende Praktiken festgestellt wurden, die den Tatbestand bestimmter, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndeter Straftaten erfüllen und geeignet sind, die Lauterkeit des Online-Handelsverkehrs oder die Interessen der Verbraucher schwer zu beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfen nur die Internetadressen von solchen Online-Schnittstellen Gegenstand einer Dereferenzierung sein, deren Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind.
Zum Dritten kann die angegriffene Vorschrift auch nur dann Anwendung finden, wenn der Urheber der festgestellten missbräuchlichen Praktik nicht ermittelt werden konnte oder wenn er einer nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangenen und vor dem zuständigen Gericht anfechtbaren Anordnung zur Einhaltung des Rechts nicht Folge geleistet hat.
Zum Vierten darf die von der Behörde für die Dereferenzierung festgesetzte Frist nicht weniger als achtundvierzig Stunden betragen. Diese Frist gibt den von der Maßnahme betroffenen Personen die Möglichkeit, die Entscheidung sachgerecht im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage der Artikel L. 521-1 und L. 521-2 der Verwaltungsprozessordnung anzufechten.
Schließlich stellt die angegriffene Vorschrift sicher, dass, unter der Aufsicht der zuständigen Gerichte, welche die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme überprüfen, die Dereferenzierung sich auf die Gesamtheit oder nur auf Teile der Online-Schnittstelle erstrecken kann.
Aus allen diesen Gründen kommt der Verfassungsrat zu dem Schluss, dass die Rüge, die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit sei verletzt, zurückzuweisen ist.
* In Bezug auf die Rüge, die Unternehmerfreiheit sei verletzt, hebt der Verfassungsrat hervor, dass es dem Gesetzgeber freisteht, auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Vorgaben oder des Allgemeinwohls Beschränkungen der sich aus Artikel 4 der Erklärung von 1789 ergebenden Unternehmerfreiheit vorzusehen, unter der Voraussetzung, dass dadurch keine im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßigen Eingriffe entstehen.
Aus denselben wie weiter oben dargelegten Gründen, und darüber hinaus angesichts der Feststellung, dass die angegriffene Vorschrift nicht zur Folge hat, die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der Betreiber dieser Online-Schnittstellen zu unterbinden, da die betreffenden Internetadressen weiterhin unmittelbar online zugänglich bleiben, entscheidet der Verfassungsrat, dass diese Rüge ebenfalls zu verwerfen ist.